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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vermischtes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 968 &c 
rungsärzte in die Kolonien entsendet werden 
sollen, ein sehr großes Gewicht beigelegt. Von 
der einen Seite wird zugunsten der Militärärzte 
angeführt, daß die Organisation des ärztlichen 
Dienstes viel klarer sei, da sie durch die militä- 
rischen Rangverhältnisse von vornherein geregelt 
sei. Ein einheitliches Sanitätskorps sei viel leichter 
zu handhaben, als eine Anzahl von Regierungs- 
ärzten. Aber es soll nicht verschwiegen werden, 
daß die Sanitätsoffiziere selbst es vielfach be- 
dauern, daß das enge Gebundensein an eine 
Station, eine Kompagnie, ihrem Streben, ihren 
Wirkungskreis unter den Eingeborenen weiter 
auszudehnen, hindernd im Wege steht. 
Die Fürsprecher der Regierungsärzte legen 
auf der anderen Seite Wert auf eine freiere Auf- 
fassung des Berufes, auf den hohen Wert einer 
spontanen offenen Meinungsäußerung, auf ein 
Mitarbeiten aller Arzte an der Entwicklung des 
Medizinalwesens, auf ein Zurücktreten der Rang- 
ordnung gegenüber persönlicher Begabung und 
Initiative, außerdem auf die selbständigere Stellung 
der Zivilärzte den Verwaltungsbehörden gegen- 
über. Endlich darf nicht vergessen werden, daß 
die Regierungsärzte nicht unbeträchtlich weniger 
Staatsmittel erfordern, als gleichalterige Sanitäts- 
offiziere. Sie haben geringeres Gehalt, sind mit 
wenigen Ausnahmen nicht etatmäßig und also 
auch nicht pensionsberechtigt. Wenn also gespart 
werden soll, so wäre es an dieser Stelle möglich. 
Der Zeitpunkt für eine definitive praktische 
Regelung dieser Frage ist jedoch noch nicht ge- 
kommen. Denn eine energische militärische Re- 
präsentation unserer Macht den Eingeborenen 
gegenüber ist in vielen Gebieten unserer Kolonien 
heute noch nicht zu entbehren. In vielen — 
aber nicht in allen. Immer weiter wird die 
Umwandlung der Militärstationen in Bezirksämter 
um sich greifen, und es ist nur natürlich, daß 
dann auch auf einer solchen Station ein Zivil- 
arzt eingesetzt wird, der unabhängig von den 
Zivilbeamten, aber in gemeinsamer Tätigkeit mit 
ihnen dort wirkt. In einem Schutzgebiete, welches 
zum größeren Teile unter Zivilverwaltung steht 
und nur über eine Polizeitruppe verfügt, wird 
ganz naturgemäß dann auch der oberste Sanitäts- 
beamte ein Zivilarzt sein müssen. Durch die 
Ubernahme der bereits im Dienste stehenden Mili- 
tärärzte in den Zivildienst kann jede Härte ver- 
mieden werden. 
Mit der Vermehrung speziell der Regierungs- 
ärzte hängt auch die Frage der Regelung ihrer 
Gehaltsverhältnisse zusammen, die einer einheit- 
lichen Behandlung dringend bedürfen. 
Die Frage, wie man der Arztenot in den 
Kolonien abhelfen kann, ist auch von anderer 
  
Seite in Angriff genommen worden, nämlich re- 
den Missionen und den ihnen nahestehenden 
sen, die sich zum Berliner Verein für ärzunt 
Mission zusammengeschlossen haben; der Vorze 
gende wünscht jedoch eine klare Scheidung zwisc 
ärztlichem und Missionsberuf! 
Professor Schilling spricht dann von der C#r 
ganisation des Medizinalwesens. 
Die Spitze, das Haupt des gesamten Medi## 
nalwesens der Kolonien, ist der Medizinalreferen- 
beim Reichs-Kolonialamt. Die Arbeitslast, welg 
auf ihm ruht, ist sehr groß. Sie wächst dauerm: 
an, was schon allein aus dem Umfang und Ir 
halt der Medizinalberichte aus den deurncher 
Schutzgebieten hervorgeht. Was dieses Refetal 
z. B. während des südwestafrikanischen Kriegs 
geleistet hat, ist bei weitem nicht so laut und vo- 
anerkannt worden, als wir Tropenärzte es fü 
billig erachtet hätten. Dem ständig anwachsender 
Umfange des Referats sind die wenigen den 
beschäftigten Sanitätsoffiziere nur unter groe#r 
Anstrengung gewachsen. Doch das ließe sich # 
durch Einstellen weiterer Arbeitskräfte ändern 
Viel wichtiger aber erscheint der Umstand, dar 
der verantwortliche Medizinalreferent zur Zeir mu 
Arbeiten, wie Gutachten über Tropendiensttang- 
lichkeit, Invalidisierung, Kommandierungen u. a. u. 
seiner eigentlichen Aufgabe allzusehr emfremde 
wird. Diese Aufgabe ist darin zu erblicken, das 
der Medizinalreferent bzw. der Chef der Medzi 
nalabteilung den Medizinalreferenten der einzeiren 
Schutzgebiete die gemeinsamen Gesichtspunkte gin, 
nach welchen das Medizinalwesen in den idner 
unterstellten Kolonien geleitet werden soll. Seinet 
Initiative muß die Organisation der Seuchen 
bekämpfung entspringen, er hat die allgememe 
Hygiene der Weißen wie der Farbigen von weil 
ausschauenden, alle Kolonien umfassenden Gesicht- 
punkten her in die rechten Bahnen zu lenken und 
darin zu erhalten. In seiner Hand laufen damnn 
auch alle die Berichte über Erfolge und Schwierig= 
keiten in der Durchführung jener Maßnadmen 
zusammen, die von dem inneren Leben jeder 
großen Organisation zeugen. Neben dieser un 
fassenden, gestaltenden Tätigkeit des Hygieniker= 
müssen die Aufgaben des Vertrauensarztes zurück 
treten. Wenn sich das Medizinalwesen der Kolo 
nien kräftig und seiner Bedeutung gemäß wrriuer 
entwickeln soll, so muß diese Entwicklung an de 
Zentralstelle einsetzen. 
Das gleiche, was eben für das Medizinot 
referat im Reichs-Kolonialamt ausgeführ wurde. 
gilt auch für das Medizinalwesen der Sche- 
gebiete. Referenten für das Sanitätswesen erir#em 
bisher nur in Kamerun und Deursch-Ostafu#l 
in Südwestafrika, Togo und Neuguinca sind solchr
	        

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