Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1909
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Vermessungswesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Erklärung der Schürffreiheit im Gebiete der Irangi-Bergbau- und Landkonzession.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Vermessungswesen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Vermessungswesen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Änderung des Programms für die Einstellung, Ausbildung und spätere Verwendung von Ackerbauschülern.
  • Personalien.
  • Spenden für Errichtung eines Denkmals zu Ehren der Gefallenen von Südwestafrika (6. Liste)
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 86 20 
Die Verwertung erfolgt in der nach dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung für die 
Förderer günstigsten Weise. 
Der durch die Verwertung der Diamanten erzielte Erlös ist an die Berechtigten abzuführen. 
Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden Kosten ist 
eine angemessene Gebühr zu entrichten, welche der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) festsetzt. 
§ 2. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) ist ermächtigt, sofern er es im Interesse der 
Erhaltung eines gesunden Handels mit Diamanten für erforderlich erachtet, ein jährliches Höchstmaß 
der zur Verwertung gelangenden Diamanten für jeden Förderer festzusetzen. Hinsichtlich der dieses 
Höchstmaß übersteigenden Förderung ist es dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung überlassen, 
in welchem Zeitpunkte eine Verwertung eintreten soll. Die Verpflichtung zur Ubergabe der Diamanten 
wird dadurch nicht berührt. 
§ 3. Wer es unternimmt, Diamanten der im § 1 vorgesehenen Verwertung zu entziehen, 
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu einhundert- 
tausend Mark erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich 
auf die Geldstrafe erkannt werden. 
Neben der gemäß Abs. 1 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der Diamanten, in bezug 
auf welche das Vergehen begangen worden ist, zu erkennen. Kann ihre Einziehung nicht vollzogen 
werden, so ist auf Erlegung ihres Wertes und, wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf 
Zahlung einer dem wahrscheinlichen Werte entsprechenden Geldsumme zu erkennen. 
Eingeborenen gegenüber finden außer den vorstehend angedrohten Strafen auch diejenigen 
Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen 
regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. 
§ 4. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) und mit seiner Zustimmung der Gouverneur 
haben die zur Sicherstellung der den Förderern obliegenden Verpflichtung zur Ubergabe der Diamanten 
und zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
§ 5. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 16. Januar 1909. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. B. 
ggez. Dernburg. 
  
Bekhanntmachung des Reichs-HKolonialamts, betr. die Erklärung der Schürffreiheit 
im Gebiete der lrangi-Bergbau- und Landkonzession. 
Vom 31. Dezember 1908. 
Die in der Bekanntmachung der Direktion der Diskonto-Gesellschaft vom 31. August 1908 
(Kolonialblatt Nr. 21 vom 1. November 1908) unter III Ziffer 3 Satz 2 vorgesehene Beschränkung 
der Feldesgröße findet auf gemeine Bergbaufelder keine Anwendung. Für letztere sind vielmehr die 
88 23 Abs. 3, 39 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 ausschließlich maßgebend. 
Die in genannter Bekanntmachung unter III Ziffer 8 vorgesehene, dem Konzessionar zu- 
fließende Feldessteuer beträgt für jedes Hektar eines gemeinen Bergbaufeldes 1.XN jährlich, mindestens 
jedoch 30 (. Die übrigen Bestimmungen unter Ziffer 8, betreffend die an den Konzessionar zu 
zahlende Förderungsabgabe, bleiben unberührt. 
Berlin, den 31. Dezember 1908. 
Reichs-Kolonialamt. 
Dernburg. 
  
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. das Vermessungswesen. 
Vom 24. November 1908. 
Auf Grund des § 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken 
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283), des § 15 des
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.