Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

— 78 — 
(3) In der übrigen Zeit haben sie bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
sowie in den höheren maschinentechnischen Bureaus derselben zu arbeiten. 
(4) Während der Beschäftigung bei einer Heizhausverwaltung und bei einer Station 
sollen sie in den praktischen Eisenbahndienst Einblick erhalten und vorzugsweise beim 
Lokomotivbetriebs= und Wagenrevisionsdienste, bei Stellwerksanlagen, beim Zugbildungs- 
und Verschiebedienste sowie bei der Zugsabfertigung beschäftigt werden. 
(5) Sofern diese Bauführer im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden 
wünschen, müssen sie außerdem drei Monate im Lokomotivfahrdienste beschäftigt werden, 
worauf sie die Lokomotivführerprüfung nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen 
Bestimmungen abzulegen haben. 
(6) Es ist denselben gestattet, den Lokomotivfahrdienst auch in den Sommerferien der 
Studienjahre abzuleisten, jedoch ohne Unterbrechung und ohne daß hierdurch eine Ver- 
kürzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer eintritt. 
89. 
(1) Wünscht ein Bauführer für den Zeitraum, während dessen er bei der Ausführung 
von Bauten (§7 Absatz 4) oder bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen 
und Maschinenanlagen (§ 8 Absatz 2) beschäftigt sein muß, oder für einen Teil dieses 
Zeitraumes bei einem bestimmten Staatsbaubeamten oder bei einem nicht in der Staats- 
verwaltung stehenden Bau= oder Maschinenbeamten oder Privattechniker, bei Stadt- 
verwaltungen oder größeren Eisenbahnunternehmungen zu seiner Ausbildung einzutreten, 
so hat er dies in dem an das Finanzministerium zu richtenden Gesuche (§ 4) zum Aus- 
druck zu bringen und die Erklärung des betreffenden Bau= oder Maschinenbeamten oder 
Privattechnikers über seine Bereitwilligkeit, den Bauführer bestimmungsgemäß aus- 
zubilden, beizufügen. Ob und für welchen Zeitraum ein solcher Wunsch Berücksichtigung 
finden könne, hängt vom Ermessen des Finanzministeriums ab. 
(2) Das letztere entscheidet auch im einzelnen Falle nach Vernehmen mit dem Ober- 
Prüfungsamte, ob und inwieweit der Besuch der Meisterateliers auf die Zeit der prak- 
tischen Beschäftigung der Bauführer des Hochbaufaches in Anrechnung zu bringen ist. 
(s) Abgesehen von den vorstehend in Absatz 1 und 2 und im S87 Absatz 3 vor- 
gesehenen Fällen erfolgt die Ausbildung der Bauführer nur unter der Leitung von staat- 
lichen Baubeamten. 
– 10. 
Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischen Ausbildung in den Bezirk 
einer anderen Behörde überwiesen zu werden, so hat er sich deshalb mit einem Gesuche 
an das Finanzministerium zu wenden, welches im Mangel von Bedenken die Überweisung 
veranlaßt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment