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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bahnbau Lome-Atakpame.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den deutschen Schutzgebieten.
  • Allerhöchster Erlaß, betr. die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Beitritt für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. einen Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13./14. November 1908 über den Beitritt der deutschen Schutzgebiete und der französischen Kolonien zu der deutsch- französischen Übereinkunft, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 419 ff.).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausdehnung der Baupolizeiverordnung vom 12. September 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsverordnung vom 14. Januar 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kreditgeschäfte Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der Wanderhändler.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Außerkurssetzung der Neuguinea-Münzen.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Eitapé für den Auslandsverkehr.
  • Bahnbau Lome-Atakpame.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 16 20 
Bahnbau LCome—Ktakpame. 
J. Vereinbarung über die Grundsätze für die Regelung der Arbeiterfrage. 
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement von Togo und der Bauleitung der Togo-Hinter- 
landbahn wird folgendes vereinbart: 
Das Gouvernement wird versuchen, der Bauleitung auf Anfordern zum Bahnbau zunächst 
ständig etwa 2000 Pflichtarbeiter zu stellen, übernimmt hierfür jedoch keine Verpflichtung. 
Die Bauleitung der Togo-Hinterlandbahn erkennt die nachstehenden Grundsätze für sich als 
bindend an und verpflichtet sich, in der Arbeiterfrage nach denselben zu verfahren. 
Grundsätze für die Regelung der Arbeiterfrage beim Bau der Togo-Hinterlandbahn. 
§ 1. Zur Überwachung der Arbeiterverhältnisse beim Bahnbau wird vom Gouvernement 
ein Arbeitervogt (A. V.) und von der Bauleitung mindestens ein Streckeningenieur (S. J.) bestellt 
und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet. 
§ 2. Zur UÜberwachung der erforderlichen gesundheitlichen Maßnahmen und zur Ausübung 
der hierbei nötigen ärztlichen Tätigkeit wird vom Gouvernement ein Bahnarzt (B. A.) bestellt. 
§ 3. Wegen Stellung von Pflichtarbeitern durch das Gouvernement hat sich die Bau- 
leitung schriftlich rechtzeitig mit den erforderlichen näheren Angaben an den Arbeitervogt zu wenden, 
der sich mit den Bezirksleitern unmittelbar in Verbindung setzt. 
§ 4. Hinsichtlich der vom Gouvernement gestellten Pflichtarbeiter hat die Bauleitung Ver- 
träge nach anliegendem Muster abzuschließen. Die Urschrift der Arbeiterverträge erhält der Arbeiter- 
vogt, die Bauleitung erhält eine Abschrift. 
Jeder Arbeitsvertrag soll über die Gestellung von etwa 50 Pflichtarbeitern abgeschlossen 
werden, welche, wenn möglich, nur aus derselben Landschaft stammen sollen. 
§ 5. Die Pflichtarbeiter sollen fortlaufend numerierte Marken tragen, die von der Bau- 
leitung zu beschaffen und durch den Arbeitervogt den Bezirksleitern zu übersenden sind; die Arbeiter 
haben diese Marken während ihrer ganzen Arbeitszeit zu tragen und bei Heimkehr den Bezirks- 
leitern abzuliefern. 
§ 6. Die Bezirksleiter zahlen den Pflichtarbeitern und deren Kochfrauen die Verpflegungs- 
gelder für die Reise zur Baustelle aus und weisen die ausbezahlten Beträge in einer Liste nach; 
die Bauleitung zahlt an das Gouvernement alle drei Monate eine von diesem jeweils festzusetzende 
Summe, aus welcher den Bezirksleitern ihre Auslagen für Verpflegungsgelder erstattet werden. 
§ 7. Aus dieser Summe werden auch die Löhne und Verpflegungsgelder etwaiger Be- 
gleitsoldaten der Pflichtarbeiter bestritten. 
§ 8. Die Bauleitung weist die Pflichtarbeiter den einzelnen Schächten zu, wobei die in 
einem Arbeitsvertrag aufgeführten Arbeitergruppen möglichst beisammen bleiben sollen. Sie hat dem 
Arbeitervogt mitzuteilen, an welche Schächte und in welcher Anzahl die neu eingetroffenen Pflicht- 
arbeiter verteilt wurden. . 
§ 9. Die Bauleitung hat den Schachtmeistern die Einhaltung der Bestimmungen der 
Arbeitsverträge und Grundsätze zur Pflicht zu machen. 
§ 10. Die Bauleitung hat für landesübliche Unterkunft der Pflichtarbeiter zu sorgen und 
hierbei etwaige Vorschläge des Arbeitervogts oder Bahnarztes zu berücksichtigen. 
§ 11. Die Bauleitung hat dafür zu sorgen, daß die Pflichtarbeiter stets ausreichend mit 
Nahrungsmitteln versorgt werden; dabei ist auf die Lebensgewohnheiten der Pflichtarbeiter tunlichst 
Rücksicht zu nehmen; sie hat nötigenfalls auf Anfordern des Arbeitervogts Kochfrauen gegen Tage- 
lohn einzustellen. Der Arbeitervogt wird dafür sorgen, daß an der Bahnstrecke Lebensmittel an- 
gebaut werden und daß deren Preise ein angemessenes Maß nicht übersteigen. 
§ 12. Die Bauleitung hat unentgeltlich für ausreichende Beschaffung von Wasser für 
Trink= und Waschzwecke zu sorgen. Das Wasser wird vom Bahnarzt untersucht und, falls gesund- 
heitsschädlich, von der Verwendung als Trinkwasser ausgeschlossen werden; die Bauleitung hat im 
letzteren Falle etwaigen Anordnungen des Bahnarztes bezüglich der Beschaffung von einwandfreiem 
Trinkwasser nachzukommen. 
§ 13. Führt die Bauleitung die Bestimmungen der §8§ 10 bis 12 trotz Aufforderung nicht 
in genügender Weise aus, so ist der A. V. befugt, zur Erfüllung dieser Bestimmungen den Schächten 
Arbeiter und Geräte zu entnehmen.
	        

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