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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der im Schutzgebiete hergestellten Biere.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betr. die Rangverhältnisse der Gouverneure.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der im Schutzgebiete hergestellten Biere.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betr. die Besteuerung der im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete hergestellten Biere.
  • Arbeiterverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Löschen und Laden von Seeschiffen an Sonn- und Feiertagen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Heimbeförderung von Privatangestellten und unterhaltlosen Weißen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 669 20 
III. Strafbestimmungen. 
Begriff und Strafe der Biersteuerdefraudation. 
§ 16. Wer es unternimmt, die im § 1 festgesetzten Steuern zu hinterziehen oder eine 
Vergütung oder Erstattung dieser Steuern zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren 
Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Biersteuerdefraudation schuldig und hat eine dem vier- 
fachen Betrage der hinterzogenen Steuer oder der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleich- 
kommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch nicht weniger als 50 betragen. 
Kann die Höhe der hinterzogenen Steuer nicht mehr festgestellt werden, so tritt Geldstrafe 
bis zu 10 000 ein. 
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
§* 17. Die Steuerdefraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen, 
1. wenn Bier gebraut wird, ohne daß die im § 9 dieser Verordnung vorgeschriebene 
Anzeige erstattet ist; 
2. wenn die Eintragungen in das Braubuch — 8§§ 10 und 11 — überhaupt nicht oder 
unrichtig gemacht werden, so daß dadurch keine oder eine geringere Steuer zur Er- 
hebung gelangen kann. 
Amtlich ermittelte Abweichungen bis einschließlich 3 v. H. gegen die im Braubuch 
— Spalte 9 — als gezogen angemeldeten Mengen bleiben frei von der im § 16 
angedrohten Strafe. 
3. Wenn eine Verdünnung des Bieres nach erfolgter Eintragung in Spalte 9 des Brau- 
buches vorgenommen wird; 
4. wenn dasjenige Gerät, auf dem der Bierzug vermessen wird, ohne Genehmigung der 
Amtsstelle in eine Lage gebracht wird, die eine genaue Vermessung des Bierzuges 
verhindert; 
5. wenn Bierwürze vor beendeter Hauptgärung in anderen Gefäßen als den im Brau- 
buch angemeldeten Gärbottichen oder außerhalb der für die Bierbereitung nach § 9 
angemeldeten Anlagen aufbewahrt wird. 
Straferhöhung im Rückfalle. 
§ 18. Bei Wiederholung der Biersteuerdefraudation nach vorhergegangener rechtskräftiger 
Verurteilung wird die im § 16 festgesetzte Strafe verdoppelt; diese Strafe soll in keinem Falle 
weniger als 100 “ betragen. Im zweiten oder dritten Rückfalle wird diese Strafe verdreifacht; 
dieselbe soll alsdann nicht unter 150 “ betragen. 
Nach einem weiteren Rückfalle kann neben der dreifachen Strafe auf zeitweilige oder gänzliche 
Einstellung des Braubetriebes erkannt werden. Diese Maßregel bleibt jedoch der Entscheidung des 
Gouverneurs vorbehalten. 
Eine Straferhöhung beziehungsweise Einstellung des Betriebes findet jedoch nicht statt, wenn 
seit dem Zeitpunkte, in welchem die Strafe für das zuletzt begangene Vergehen bezahlt, verbüßt oder 
erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind. 
Ordnungsstrafen. 
§ 19. Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Biersteuerdefraudation nicht habe 
verüben können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe 
nach Vorschrift des § 20 statt. 
§ 20. Alle Übertretungen dieser Verordnung sowie der dazu erlassenen Verwaltungs- 
bestimmungen können, soweit nicht Steuerdefraudation vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
300 . geahndet werden. 
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter 30 ¾ und bei 
Wiederholungen nicht unter 60.“ betragen: 
1. wenn, den Vorschriften des § 9 dieser Verordnung entgegen, die Anzeige der Brauerei- 
räume und -Gefäße unterblieben ist; 
2. wenn zu einer anderen Tageszeit als der angemeldeten — § 10 — eingemaischt 
worden ist;
	        

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