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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb und Verkehr auf der Landungsbrücke in Lome (Brückenordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der kaiserlichen Verordnungen vom 15. Februar 1909 betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen und betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Einführung des metrischen Maß- und Gewichtssystems im Bereiche der Zollverwaltung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb und Verkehr auf der Landungsbrücke in Lome (Brückenordnung).
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Hafenamts in Swakopmund.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W V70 20 
3. Beschwerden gegen Anordnungen der Betriebsleitung sind binnen 14 Tagen beim Gou- 
verneur und Beschwerden gegen Entscheidung des Gouverneurs binnen 14 Tagen beim Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt) in Berlin anzubringen. Die Frist für die weitere Beschwerde ist gewahrt, wenn 
die Beschwerde innerhalb der Frist beim Gouvernement eingeht. 
§ 2. Zollamtliche und hafenpolizeiliche Bestimmungen. 
Die zollamtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Hafenordnung werden durch 
die vorliegende Betriebs= und Verkehrsordnung nicht berührt. 
§* 3. Betreten der Brücke. 
1. Das Betreten der Brücke während der Dienststunden ist, soweit nicht vom Gouverneur 
für bestimmte Personen und Fälle unentgeltliches Betreten zugelassen ist, nur gegen Lösung einer 
Brücken= oder Bootskarte (§ 6) gestattet. 
2. Die Brückenkarten tragen einen Vermerk über den Ausgabetag. Sie berechtigen zum 
einmaligen Betreten der Landungsbrücke und sind beim Verlassen derselben abzugeben. 
§ 4. Umfang des Lösch= und Ladebetriebs. 
1. Der Lösch= und Ladebetrieb umfaßt die gesamte Beförderung von Personen, Gütern 
und Tieren zwischen den auf der Reede liegenden Schiffen und der Landungsbrücke. Bezüglich der 
Beförderung von Gütern und Tieren erstreckt sich der Betrieb auch auf die Beförderung mit der 
Eisenbahn nach Maßgabe der §§ 7° ff. 
à t 2. Die Verpflichtungen der Betriebsleitung ruhen, solange Sturm, Unwetter oder grobe See 
den Verkehr zwischen Schiff und Landungsbrücke gefährden. 
3. Jedem Schiffe steht es frei, sich mit seinen Booten auf eigene Kosten und Gefahr an 
der Beförderung von Personen, Gütern und Tieren zwischen Schiff und Brücke zu beteiligen. 
4. Die Boote sind möglichst nach der Reihenfolge ihres Eintreffens an der Brücke ab- 
zufertigen. Passagier= und Postboote werden vor allen anderen abgefertigt. 
§* 5. Abfertigung der Schiffe. 
1. Mit der Abfertigung eines Schiffes darf erst dann begonnen werden, wenn die Zoll- 
behörde den Verkehr mit dem Schiff freigegeben hat. Die zu löschenden Güter und Tiere dürfen 
erst auf die Brücke genommen werden, nachdem der Schiffsführer je zwei Manifeste an die goll- 
behörde und an die Betriebsleitung abgeliefert hat. 
2. Die Abfertigung mehrerer gleichzeitig auf der Reede liegenden Schiffe erfolgt tunlichst 
gleichzeitig, andernfalls nach der Reihenfolge ihres Eintreffens, jedoch unter Bevorzugung der regel- 
mäßigen Postdampfer und der deutschen und fremden Kriegs= und Regierungsschiffe. Die genannten 
Postdampfer haben vor Kriegs= und Regierungsschiffen, die deutschen Kriegs= und Regierungsschiffe 
vor solchen fremder Nationen den Vorrang. Postdampfer, welche nicht am Tage ihres Eintreffens 
weiterfahren, werden nur am Tage der Abfahrt bevorzugt. Bestehen Zweifel über die Reihenfolge 
der Abfertigung, so entscheidet darüber die Zollbehörde. 
3. Mit demselben Boote kann auf einer Hin= und Herfahrt ein ladendes und ein löschendes 
Schiff bedient werden. 
86. 
II. Beförderung von Personen zwischen Schiff und Land. 
1. Die zwischen Land und Schiff zu befördernden Personen haben, soweit nicht vom Gou— 
verneur für bestimmte Personen unentgeltliche Beförderung zugelassen ist, auf der Landungsbrücke 
vor ihrer Einschiffung bzw. nach ihrer Ausschiffung eine Bootskarte zu lösen. (Die Bootskarten sind 
vor dem Verlassen der Landungsbrücke abzugeben.) Sie tragen einen Vermerk über den Tag der 
Ausgabe und über den Namen des Schiffes, nach oder von dem die Beförderung erfolgt oder erfolgt ist. 
2. Weiße haben Anspruch darauf, zwischen Dampfer und Landungsbrücke in Kästen befördert 
zu werden; Farbige können auch in anderer sicherer Weise befördert werden. Es ist tunlichst zu 
vermeiden, Boote, in welchen Europäer Platz genommen haben, nachträglich mit Gütern zu beladen. 
3. Das Reisegepäck ist zur Beförderung seewärts durch die Betriebsleitung von dem Eisen- 
bahnschuppen abzuholen, über See eingehend nach dem Zollschuppen zu befördern.
	        

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