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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
56
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 86.) Verordnung, die Grundstückstheilungen betreffend.
Volume count:
86
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 7.) Gesetz, den Wegfall der Pensionsbeiträge der Civilstaatsdiener betreffend. (7)
  • No. 8.) Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend. (8)
  • No. 9.) Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe des Brandversicherungsvereins Preußischer Staatseisenbahnbeamter im Königreiche Sachsen betreffend. (10)
  • No. 11.) Verordnung, den Titel und Rang der Räthe bei den Landgerichten und der Amtsrichter betreffend. (11)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 51.) Verordnung, betreffend die Abänderung des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.- u. V.-Bl. S. 80) beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die am 1. Dezember 1890 vorzunehmende Volkszählung betreffend. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn vom Bahnhofe Gera-Pforten nach Wolfsgefährth betreffend. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß j. L. wegen Erbauung einer Eisenbahn von Schönberg nach Kirchberg, sowie wegen Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung, und wegen Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth unterm 26. Juli 1890 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (54)
  • Staatsvertrag beziehentlich weiterer Förderung der zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten bestehenden Verkehrsbeziehungen, den Bau einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof ausgehenden Eisenbahn nach Kirchberg an der Saale, sowie die Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung.
  • Staatsvertrag beziehentlich die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth.
  • No. 55.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betreffend. (55)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 118 — 
machen sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der Fürstlichen Regierung in 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der vorgedachten Eisenbahn berührten Fürstlich Reußischen Landes— 
theile in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder 
im Personen- noch im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der vertragschließenden 
Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder der Beförderungspreise einen 
Unterschied machen. 
Artikel 12. 
Zwischen den vertragschließenden Regierungen besteht Einverständniß darüber, daß 
zum Zwecke der staatlichen Besteuerung des Reinertrags der in Artikel 1 bezeichneten 
Eisenbahn, insoweit dieselbe auf Fürstlich Reußischem Staatsgebiete gelegen ist, zunächst 
der jährliche Reinertrag für die ganze sich künftig vom Bahnhofe Gera-Pforten bis 
Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie nach Maßgabe der von der Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabilitätsberechnungen ermittelt und daß 
sodann der von diesem Gesammtreinertrage auf das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
entfallende Antheil nach Verhältniß der Länge der in dem Fürstlichen Staatsgebiete 
gelegenen Strecke zu der Gesammtlänge der Eisenbahnlinie Gera-Pforten — Weischlitz 
berechnet werden soll. Der sich hiernach für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
ergebende Antheil am Reinertrage wird von der Fürstlich Reußischen Regierung, solange 
nicht zwischen den betheiligten Regierungen ein anderes Abkommen in dieser Beziehung 
zu Stande kommt, nach Maßgabe des Fürstlich Reußischen Gesetzes vom 16. Juni 1890, 
die Erhebung der Einkommensteuer betreffend, eventuell der später etwa an die Stelle 
dieses Gesetzes tretenden gesetzlichen Bestimmungen, besteuert. Ueberdies wird die gesetz- 
liche Grundsteuer von dem im Fürstenthume Reuß gelegenen Grundeigenthume erhoben, 
welches zu der in Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn gehört. 
Artikel 13. 
Eine Veräußerung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn ebenso 
wie die Einstellung des Betriebes derselben oder dessen Uebertragung an einen anderen 
Betriebsunternehmer bedarf der Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung. 
Artikel 14. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Aus- 
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
	        

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