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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1819
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
14
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

— 106 — 
  
  
  
5. a) Ist das Hörvermögen ausreichend? 
b) Kann einer Unterhaltung, welche ohne An— 
strengung der Stimme geführt wird, mit ab- 
gewendetem Gesicht gefolgt werden? 
I) Kann eine tonlose, in leisester Art und ohne 
geringste Erhebung der Stimme gestellte Frage 
(sogenannte Flüstersprache) auf sieben oder 
wieviel Meter Entfernung verstanden werden? 
(Es ist hierbei zunächst die einfach abge- 
wandte, sofern aber der zu Untersuchende sich 
schwerhörig zeigt, was anzugeben ist, die zu- 
gewandte Flüstersprache zu gebrauchen. Jedes 
Ohr ist für sich zu untersuchen und dabei das 
andere Ohr durch Baumwolle fest und sicher 
zu verstopfen. Es empfiehlt sich, die Probe 
zuerst auf Zahlen von 1 bis 100 und nachher 
auf einzelne Worte zu machen.) 
  
  
6. a) Ergibt die Prüfung der Sehschärfe ohne oder 
mit Glas auf den einzelnen Augen mindestens 
8 und ½ des von Snellen als Einheit (1) 
angenommenen Maßes? » 
b) Können Farben, namentlich rot und grün 
unterschieden werden? ") · 
c) Zeigen sich Spuren überstandener Augen- 
krankheiten? 
d) Sind Veränderungen des Gesichtsfeldes, 
Schielen oder Augenmuskellähmung vor- 
handen? 
*) Die Untersuchung auf diese Frage kann da- 
durch geschehen, daß dem zu Untersuchenden 
die Ordnung verschiedenfarbiger Wollfäden 
aufgegeben wird (Holmgrensche Methode). 
Wird eine andere Art der Untersuchung an- 
gewandt, so ist dieselbe anzugeben. 
  
Der Untersuchte versichert hierdurch, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet 
und wissentlich nichts verschwiegen zu haben, was für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes 
von Wichtigkeit ist. Zugleich erkennt er an, daß dieses ärztliche Zeugnis in das Eigentum der Staats- 
eisenbahnverwaltung übergeht, so daß ein Anspruch auf Rückgabe desselben auch in dem Falle nicht 
besteht, wenn die Annahme des Untersuchten für den Eisenbahndienst abgelehnt wiro. 
........ ,den......... 
(Unterschrift des Untersuchten.) 
1904. 15
	        

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