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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau an den Fiskus des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
    4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Nr. 11. 1915. 
§ 6. . 
ÜberStreitigkeiten,diesichausderAmvendungder§§1bisöergeben,entscheidct 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
· · §7. 
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, 
verfüttert oder sonst verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- 
lungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saatgetreide erworbenes Getreide zu 
anderen Zwecken verwendet oder wer entgegen der Vorschrift in § 4 Abs. 41 beschlag- 
nahmefreies Mehl verwendet. 
S□O 
Or# 
II. Anzeigepflicht. 
§ 8. 
Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art sowie Hafer mit Beginn des 1. Februar 
1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zustän- 
digen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über 
Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem 
Empfang von dem Empfänger zu erstatten. 
Bei Personen, deren Vorräte weniger als einen Doppelzentner betragen, be- 
schränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume der Kriegs- 
Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral--Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen. 
Vorräte, die als Saatgut (§ 4 Abs. 4a) beansprucht werden, sind besonders 
anzugeben. 
§ 9. 
Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 5. Februar 1915 einzureichen. 
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 20. Februar 1915 der Reichsverteilungsstelle 
ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte und der Zahl der unter § 4 Abs. 4# fallenden 
Personen getrennt nach Kommunalverbänden einzureichen. In dem Verzeichnis sind 
diejenigen Vorräte gesondert anzugeben, die im Eigentume des Reichs, eines Bundes- 
staats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere eines Militärfiskus, der Marineverwal- 
tung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung stehen. 
Für die Anzeigen sind die vom Bundesrate festgestellten Formulare zu benutzen. 
§s 10. 
Bäcker, Konditoren, Händler und Handelsmühlen, die von den Befugnissen des 
§ 4 Abs. 4 Gebrauch machen wollen, haben zugleich mit der Anzeige nach § 8 anzuzeigen, 
wieviel Mehl sie in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 als Bäcker oder 
Konditoren verbacken oder als Händler oder Handelsmühlen käuflich geliefert haben. 
14 
 
	        

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