Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Betreuung des Gouverneurs, Doktor Solf mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Abänderung und Ergänzung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abgabe von Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- und Hilfsmittel zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von Hausapotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Vernichtung von Ratten und Insekten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen, vom 7. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Regierungsstation auf dem Admiralitätsinseln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot der Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen.
  • Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

W 962 2□ 
Zeit vor der Entstehung der Streitfrage bezüglich 
der Grenzen, bestätigt wird, wo er zur Beant- 
wortung einer Frage des britischen Kommissars 
sagt, daß, wenn die Weidegemeinschaft das ganze 
Plateau umfaßt, sie auch Ururas einschließen 
würde. 
LV. In der Erwägung, daß die Erklärung, 
um die es sich handelt, wie alle vor der „Ge- 
meinsamen Kommission“ abgegebenen Erklärungen, 
einen besonderen Wert hat wegen der Zeit, in 
der sie abgegeben worden ist, und weil bei dem 
Zeugenverhör die beiden streitenden Hohen Par- 
teien vertreten sind, wobei es nicht angeht, sie 
(die Erklärungen der Zeugen) im allgemeinen 
unter dem Vorwande der Widersprüche, die den 
Zeugen zugeschrieben werden, zu entkräften, da 
ja die in den letzten Abschnitten des Tatbestandes 
(Resultando) XXVII angemerkten (mit Ausnahme 
einer irrigen Deutung des Namens „Awahaus“) 
durch die Wahrnehmung verständlich werden, daß, 
wie Mr. Simpson selbst angibt, die Namen 
„Rooibank“ und „Scheppmansdorf“ eine weite 
Bedeutung haben, durch die sie identisch werden, 
und zugleich eine andere, engere, durch die sie 
sich unterscheiden, indem der Widerspruch der 
Antworten nur dadurch schwindet, daß man sie 
je nach ihrem Sinne bald auf die eine, bald auf 
die andere der zwei dargelegten Bedeutungen 
bezieht. 
LVI. In der Erwägung, daß das Plateau, 
dessen topographische Einheit und dessen sich daraus 
ergebende Ausdehnung bis Ururas in den vorher- 
gehenden Erwägungen (Considerandos) behauptet 
wird, ganz und gar ein für Weiden geeignetes 
und wasserreiches Land ist, weil Brunnen und 
Gärten, ein beträchtlicher, mit „quick grass“ 
bewachsener Raum, wie auf der Karte des Mr. 
Wrey angegeben wird, und Bäume in aus- 
reichender Anzahl, welche außer Brennmaterial 
auch reichliches Futter für das Vieh, wie die 
Anapflanze, liefern, im Osten von der Schepp- 
mansdorfer Kirche vorhanden gewesen sind oder 
vorhanden sind, — welche Umstände, wenn man 
sie mit dem offenbaren Vorsatze des Mr. Dyer, 
die Niederlassung von Walfischbai mit Wasser 
und guten Weideplätzen auszustatten, in Verbin- 
dung bringt und auch mit der Tatsache, daß ihm 
bei dieser Angelegenheit von Leuten, die mit der 
Ortlichkeit wohl bekannt waren, geraten worden 
ist, jede Deutung, gemäß welcher dieses Weide- 
land geteilt werden soll, erschweren, da es, bei 
einer solchen Voraussetzung, wie bei der Voraus- 
setzung eines Plateaus, eine bestimmte Einheit 
bildet, deren Zerteilung, im Falle des Zweifels, 
nicht angenommen werden kann. 
LVII. In der Erwägung, daß, mochte nun 
damals im Geiste des Kapitäns Dyer die anfäng- 
  
liche Absicht, betreffs der Ausdehnung der Weide- 
plätze, die annektiert werden sollten, auf den 
Vorteil der Eingeborenen bedacht zu sein, wirklich 
bestehen oder nicht, es doch unzweifelhaft ist, daß 
er, bei allen Hypothesen, den Ort, an dem jene 
gewohnheitsmäßig ihre Wohnungen in der Nähe 
des Missionshauses von Scheppmansdorf haben, 
in das britische Gebiet einschloß, und es von 
diesem Augenblicke an nicht natürlich war, daß 
er eine mehr oder weniger nur in Anfängen be- 
findliche Ortschaft aunektieren und es dabei unter- 
lassen würde, den anstoßenden Landstrich mit 
Weideplätzen zu annektieren, mittels dessen ge- 
nannte Ortschaft ihre Viehherden unterhält und, 
in Anbetracht der beschriebenen Beschaffenheit des 
Landstriches, sich wesentliche Lebensbedingungen 
sichert. 
LVIII. In der Erwägung, daß das beständige 
Vorhandensein eines Dorfes oder einer kleinen 
Ortschaft von Eingeborenen, die die Grundlage 
der vorhergehenden Beweisführung bildet, und 
die sich in Scheppmansdorf befindet, vollkommen 
beglaubigt ist, nicht nur durch britische Zeugnisse 
nach der Zeit, in welcher die Streitfrage betreffs 
der Grenzen entstand, sondern auch durch die 
Aussagen des Mr. Simpson vor der „Gemein- 
samen Kommission“ des Jahres 1885, durch den 
Missionar Böhm, der besagten Ort „einen Haupt- 
wohnort der Nama oder Hottentotten“ nennt, 
und durch Dr. Belck, der bekundet, es gebe dort 
ziemlich viele Hütten, wie es deren im Jahre 
1884 dort gab, obgleich die Mehrzahl der Ein- 
wohner dieselben nach dem Einsammeln der 
Narafrucht zu verlassen pflegt. 
LIX. In der Erwägung, daß die Einge- 
borenen, die in Scheppmansdorf wohnen, ihre 
Viehherden in dem Tale des Kuisipflusses entlang 
weiden lassen, indem sie gemeinschaftlich die Weide- 
plätze benutzen, welche, von verschiedener Art (3. 
B. „quick grass“ und Ertrag der Anapflanze) 
und mit einiger, von Stellen und Zeiten abhän- 
gender Mannigfaltigkeit, sich bis Ururas erstrecken, 
ohne daß dem Vorhandensein dieser Gemeinschaft, 
die von Mr. Simpson vor der „Gemeinsamen 
Kommission“ des Jahres 1885 anerkannt worden 
ist, von seiten Englands energisch behauptet wird 
und sich auf verschiedene Zeugnisse stützt, allem 
Anscheine nach von den deutschen Zeugen auf 
direkte und ansdrückliche Weise widersprochen wird. 
. In der Erwägung, daß, wenn auch die 
Viehherden der Einwohner von Scheppmansdorf 
manchmal über Ururas hinaus geweidet haben 
oder weiden, es doch nicht erwiesen ist, daß dies 
gewohnheitsmäßig geschieht, und auch jedenfalls 
man nicht unterlassen könnte, zu glauben, daß sich 
solche Viehherden damals auf einem schon mit 
einem anderen Namen bezeichneten Gelände be-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment