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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vermischtes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der von den einzelnen Mitarbeitern bearbeiteten Gegenstände.
  • Homepage
  • Register (A-K).
  • Abbaugerechtigkeiten - Azetylen.
  • Bäche - Butter.
  • Charité - Coupons.
  • Dachfilz - Dynamomaschinen.
  • Ebenbürtigkeit - Exterritorialität.
  • Fabrik - Fußwege.
  • Garantieverband - Gymnasien.
  • Haager - Hypothekenversicherung.
  • Jagd - Juweliere.
  • Kabinett - Kyffhäuserbund.

Full text

86 
zu bestreiten (§ 1). Die Uberlassung der Stellen 
an die Ansiedler kann zu Eigentum gegen 
Kapital oder Rente oder auch in Zeitpacht 
erfolgen (§ 2). Die Regel bildet die Uberlassung 
zu Eigentum gegen Rente. Daneben wird, 
namentlich in neuerer Zeit, von der Möglich- 
keit pachtweisen Erwerbes, insbesondere seitens 
kapitalschwacher Ansiedler, die das für Renten- 
stellen erforderliche Ausrüstungsvermögen nicht 
besitzen und statt dessen zur Einrichtung der 
Stelle vom Staate ein niedrig verzinsliches 
sog. Ergänzungsedarlehn erhalten, ein ausge- 
dehnterer Gebrauch gemacht, während der Er- 
werb zu Eigentum gegen Kapitalzahlung eine 
verschwindende Ausnahme bildet. Die Rente 
oder Pacht beträgt im allgemeinen 3 v. H. des 
sog. Anrechnungswerts der Stellen, der sich 
einerseits aus dem vom Staate für den Grund 
und Boden nebst etwaigen Gebäuden auf- 
gewendeten Selbstkostenpreise, andererseits aus 
den anteiligen Kosten der Zwischenverwaltung 
und der etwa vorgenommenen Meliorationen 
zusammensetzt. Bei den immer höher an- 
schwellenden Güterpreisen ist man jedoch neuer- 
dings behufs Erhaltung der Leistungsfähigkeit 
der Ansiedler mehrfach von dem Normalsatz 
von 3 v. H. abgegangen und hat die Rente 
oder Pacht niedriger bemessen. Die Ablösbar- 
Rkeit der Rente kann von der Zustimmung 
beider Teile abhängig gemacht werden. Der 
Ablösungsbetrag und die Kündigungsfrist wer- 
den durch besondere Vereinbarung festgestellt, 
doch darf der Staat, wenn die Ablösung auf 
seinen Antrag erfolgt, höchstens den 25fachen 
Betrag der Renten fordern (§ 3). Um dem 
Staate einen dauernden Einfluß auf die von 
ihm gebildeten Ansiedlerstellen zu sichern, wird 
in der Praxis regelmäßig vereinbart, daß der 
zehnte Teil der Rente ohne Zustimmung des 
Staates nicht abgelöst werden darf. Soweit die 
Stellen zu Eigentum ausgegeben werden, findet 
auf sie das G., betr. das Anerbenrecht bei 
Renten= und Ansiedelungsgütern, vom 8. Juni 
1896 (GS. 124) Anwendung (s. Anerben-- 
recht). Die aus Anlaß des Gesetzes statt- 
findenden Akte der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit, einschließlich der grundbuchrichterlichen 
Tätigkeit, sind stempel= und kostenfrei (§ 10). 
Uber die Ausführung des Gesetzes, insbe- 
sondere über die erfolgten Ankäufe und Ver- 
Räufe, die A. und die Verwaltung der an- 
gekauften Güter, ist dem Landtage jährlich 
Rechenschaft abzulegen (§ 11). Die von den 
Ansiedlern gezahlten Renten und Pachtzinsen 
sowie die sonstigen Einnahmen aus wieder- 
veräußerten Grundstücken und aus Zwischen- 
nutzungen fließen dem Ansiedelungsfonds 
wieder zu und sind als Einnahmen in einen 
besonderen Etat der Ansiedelungskommission 
aufzunehmen (§ 8). Ende 1905 wies der An- 
siedelungsfonds bei einem Ausgabenüberschuß 
von rund 284 Mill. M. (nämlich rund 370 Mill. 
Ausgaben und 86 Mill. Einnahmen) noch einen 
Bestand von rund 66 Mill. M. auf. 
II. Zur Ausführung des Ansiedelungsgesetzes 
ist durch V. vom 21. Juni 1886 (GS. 159) eine 
besondere Kommission eingesetzt, die die 
Benennung „Ansiedelungskommission 
für Westpreußen und Posen“" führt und 
  
Ansiedelungen in Westpreußen und Posen. 
nach dem AE. vom 26. Juli 1886 (GS. 204) ihren 
Sitz in der Stadt Posen hat. Sie besteht aus 
den Oberpräsidenten von Westpreußen und 
Posen, je einem Kommissar des Ministerpräsi- 
denten, des ML., des FM., des Kult M. und 
des Md J. sowie aus den vom König auf je 
drei Jahre ernannten sonstigen Mitgliedern, 
zurzeit sieben an der Zahl. Der Vorsitzende 
und dessen Stellvertreter werden aus der Zahl 
der Mitglieder vom König ernannt (§ 1). Der 
Vorsitzende ist Mitglied im Hauptamt und hat 
den Amtscharakter als Präsident mit dem 
Range der Räte II. Klasse. Als sein Stell- 
vertreter fungiert der Oberpräsident von Posen. 
Dieser sowie die übrigen Mitglieder sind nur 
Mitglieder im Nebenamte, bekleiden als solche 
ein Ehrenamt und erhalten lediglich Tagegelder 
und Reisekosten für die von ihnen, insbesondere 
behufs Teilnahme an den Sitzungen der Kom- 
mission, ausgeführten Reisen (§ 2). Der Vor- 
sitzende führt die laufende Verwaltung, verteilt 
die Geschäfte, bereitet die Beschlüsse der Kom- 
mission vor und führt sie aus; er vertritt die 
Kommission nach außen und führt den Schrift- 
wechsel. Zu Vollmachten und sonstigen Ur- 
kunden, durch die eine rechtliche Verpflichtung 
übernommen wird, ist jedoch die Mitzeichnung 
zweier Mitglieder der Kommission außer dem 
orsitzenden erforderlich (6 5). Der Vorsitzende 
ist befugt, in eilbedürftigen Fällen und wäh- 
rend die Kommission nicht versammellt ist, selb- 
staͤndig zu entscheiden. Dies ist namentlich 
von Wichtigkeit für Ankäufe aus polnischer 
Hand, die meist ein sofortiges Zugreifen er— 
fordern. Der Vorsitzende kann auch Beschlüsse 
der Kommission beanstanden und die Entschei- 
dung des Staatsministeriums anrufen (8 6). 
Dem Vorsitzenden werden nach Bedürfnis die 
erforderlichen ständigen Hilfskräfte an Ober- 
beamten, zurzeit 33, Subaltern= und Unter- 
beamten zugeordnet, deren Dienstvorgesetzter 
er ist (§ 7). Außerdem stehen ihm mehrere, 
zurzeit vier, land wirtschaftliche Sachverständige 
zur Seite, denen hauptsächlich die Abschätzung 
der anzukaufenden und die technische Beauf- 
sichtigung der in der Zwischenverwaltung be- 
findlichen Güter obliegt. Diese sind nicht 
Beamte, sondern stehen in einem Vertrags- 
verhältnisse zur Ansiedelungskommisson. Die 
Geschäftsführung der Kommission ist der Auf- 
sicht des Staatsministeriums unterstellt und 
hat sich nach denjenigen leitenden Gesichts- 
punkten zu richten, die das Staatsministerium 
bezeichnet (§ 11). Solche leitenden Gesichts- 
punkte sind insbesondere hinsichtlich der Be- 
handlung der Ankäufe aufgestellt worden. Der 
Geschäftsgang der Kommission ist durch ein 
vom Staatsministerium genehmigtes Regulativ 
geordnet (§ 15). Die Kommission hat dem 
Staatsministerium alljährlich über ihre Tätig- 
keit Bericht zu erstatten (§ 14). Dies geschieht 
durch Vorlegung von Jahresberichten, die 
regelmäßig auch eine Ubersicht über die ge- 
samte Tätigkeit der Kommission seit ihrem 
Bestehen enthalten. 
III. Uber die seitherigen Ergebnisse der 
Tätigkeit der Ansiedelungskommission 
ist folgendes zu bemerken: Von 1886 bis 1905 
sind insgesamt 517 Güter mit 280 831 ha GrößeNo full text available for this image
	        
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