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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Literatur-Bericht.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Regionen und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur.
  • Verkehrsnachrichten.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 296 20 
Literatur-Beriebt. 
Wörterbuch des Deutschen Stants- und Verwaltungs- 
rechts. Begründet von Professor Dr. Karl Freiherrn 
v. Stengel. 2. Auflage, herausgegeben von Dr. Max 
Fleischmann, Universitätsprofessor in Halle a. S. 
Tübingen, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 
Lieferung 1 bis 9. Preis der Lieferung ¼ 2,—. 
Das Werk, das scit Juni 1910 in Lieferungen von 
fünf Druckbogen erscheint, stellt sich als eine von 
Grund auf neu bearbeitete und erweiterte Ausgabe des 
in den Jahren 1890 bis 189 
buchs des deutschen Verwaltungsrechts“ dar. Auch 
die neue Ausgabe verfolgt, wic die crste, hauptsächlich 
as Zicl, das Verwaltungsrecht in den deutschen 
Staaten mit scinen zahllosen Einzelheiten zu einem 
abgerundeten Bilde zusammenzufassen. Durch wissen- 
schaftliche Durchdringung des vielgestaltigen Stoffes 
soll der Disziplin des. Verwaltungsrechts ein festes 
Gefüge geschakfen werden. Um das Werk mit dem 
derzeitigen Stande der Gesetzgebung des Reichs und 
der Bundesstaaten sowie mit den Ergebnissen der 
Rechtsprechung und der Wissenschaft des Verwaltungs- 
rechts in Einklang zu bringen, hat sich der Heraus- 
geber genötigt geschen, den Text günzlich umzunrbeiten 
und teilweise auch den Grundri6ß des Werkes zu 
ündern. Autßer#lem ist dicscs nach verschiedener 
Richtung hin erweitert worden. So wird in der neuen 
Auflage auch das Verfassungsrecht und die allgemeine 
Staatslehre behandelt, ein Usnsana, der auch zur Er- 
weiterung des— jetet das Staatsrecht mitumfassenden — 
Titels Veranlassung beteben hat. Weiter sind in der 
neuen Auflage neben den größeren auch die kleineren 
Bundesstaaten berücksichtigt worden, und es gelangt 
außer dem Recht der inneren Verwaltung und Finanz-- 
verwaltung auch das der Militürverwaltung, der Justiz- 
verwaltung, der kirchlichen Verwaltung und der aus- 
würtigen Verwaltung mit den anschlielzenden Gebieten 
es kirchlichen Rechts und Völkerrechts zur Dar- 
stellung. Schließlich st auch, was dem Werk ein 
besonderes Geprüge gibt, das Verfassungs- und 
Verwalt ht der dent Kolonien in 
umfassender Weise mitberücksichtigt. Teils ist cs in 
selbständigen Artikeln, teils in Zusatzartikeln zu den 
enbepcchenden, das heimische Recht darstellenden 
Artikeln, behandelt. Ein großer Teil der Artikel 
(vgl. z. B. die Stichworte Apothekenwesen, Armee- 
wesen, Arzt, Bauwesen, Bergwesen, Eisenbahnen, Ent- 
eignung) stammt aus der Feder höherer Beamter des 
Belbsclcnlalamee die sich unter Genehmigung des 
Staatssckretürs zur Mitarbeit an dem Werke bereit- 
erklärt haben. 
as Werk gewinnt durch diese Erweiterung des 
TProgramms gerade nuch für die Kolonialverwal- 
tung besondere Bedeutung. Vicic Materien des kolo- 
  
7 erschienenen „Wörter- 
  
nialen Verwaltungsrechts sind darin zum ersten Male 
systematisch und im Zusammenhange dargestellt. Die 
rt und Weise, vie die Dawtellung mit derjenigen 
des heimischen Rechts in Verbindung gebracht ist, 
ermöglicht nicht nur wissenschaftlich interessante 
Vergleiche, sondern ist auch geeignet, auf die Prusxis 
der koloninlen Verwaltungsbehörden anregend zu 
wirken. Jedenfalls wird das Werk dazu beitragen, 
diesen die Anwendung des jetzt in vielen Gesetzen und. 
Verordnungen zerstreuten Rechtsstoffes zu erleichtern. 
Die einzelnen Materien sind nicht nur vom Rechts- 
standpunkt aus, sondern nuch nach der wirtschuft- 
lichen Scite hin behandelt und durch statistische 
Mittcilungen ergünzt. Vielfach ist für die Darstellung, 
um diese übersichtlicher zu machen, die Tabellenform 
eangewendet. Dem Wörterbuch sollen, um die Brauch- 
barkeit zu erhöhen, ein ausführliches systematisches 
Inhaltsverzeichnis sowie zwei alphabetische Sachregister 
angefügt werden. Um einem Veralten des Werkes 
vorzubeugen, sind Ergünzungshefte von zwei zu zwel 
Jahren in Aussicht genommen. 
Der erste Band des Werkes wird voraussichtlich 
zu Ostern d. Js. fertiggestellt sein. Schon die vor- 
liegenden Lieferungen — die letzte endet mit dem 
Artikcl „Enteignung- — lassen erkennen, daß der 
Herausgeber das gesteckte Ziel voll crreichen wirll. 
Das Werk, dessen erster Ausgube die Kritik nach- 
gerühmt hat, duß es gerndezu eine Fachbibliothek 
ersetze, wird jedem, der am politischen Leben Antcil 
nimmt, durch Ermöglichung einer zuverlässigen un 
ersschöpfenden Information über die fortschreitende 
Gesctzgebung und Praxis auf dem Gebicte des Stants- 
und Verwaltungsrechts nützen, namentlich uber den 
Behörden cinschließlich der Kolonialbehörden vor- 
treffliche Dienste leisten. Dem Erscheinen der weiteren 
Lieferungen durf man mit InterCsse entgegensehen. 
Karte von Deutsch-Ostufrika 1: 1000000. Bearbeitet 
von Paul Sprigade und Max Moisel. Berlin: 
Dietrich Reimer (Ernst Vobsen). 
Die Karte, wird als Wandkarte in Schulen, 
Bureaus usw. gute Dienste leisten. Der gewählte 
Masstab fstatter. bei verhältnismähßig geringem Um- 
fang der Blätter die Wiederrabe aller wichtigen Einzel- 
heiten. Ein wirksames Hervorheben der Oberflächen- 
formen ist dadurch erzielt, dafz das Gelände in brauner 
Schummerung mit Formenlinien, das Flußnetz in 
starken blaucn Linien dargcstellt ist. Bei dem raschen 
Fortschritt in der Entwicklung des Schutzgebietes 
wird die Karte augenblicklich für manche zeitgemüße 
Fruge (z. B. Stand des Eisenbahnbaus, Telegraphen- 
linien, Verwaltungsgrenzen usw.) die beste Auskunft 
geben. 
  
  
— 
Koloniale Literatur.) 
I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik 
im allgemeinen. 
Ein Appell an das Recichs-Kolonialamt. Kolz. 12 
183. 
Heunings, C. R.: Die britische Reichskonferenz. 
DKolz. 28 171—175. #l 
) In dleser Rubrik werden die neuesten Erscheinungen 
s#FiStematisch geordnot mitgetellt. Mit elnem " sind die Titel 
V. 
II. Geschichte der Kolonien und der 
Kolonialpolitik. 
Brandeis, A.: Häuptling Kabua. DKolz. 28 159. 1#. 
le#r Werke bezelchnet, welche bei der Redaktion des Kolonjal- 
blattes elngingen; mit einom = dlejenlgen, welche käurlich er- 
worben wurden. 
Der Verlag erklürt sich gern zur Anunahme und 
Weiterbeförderung derjenlgen Werke berelt, welche 
als Rezenslonserempläre oder zur Aufnahme In 
dies Verzelchufs Iihm zugeschickt werden. 
 
	        

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