Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Volume count:
22
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. die Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutzgebieten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Übertragung der Erhebung der Hundesteuer an die Gemeindevorsteher.
  • Zuteilung des westlichen Küstenstreifens am Ryassasee zum Bezirk Ssongea.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 374 20 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung 
der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht. 
Vom 14. März 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen 
Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, 
vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Zum Betreten des Diamantgebietes bedürfen Nichteingeborene, die das zwölfte 
Lebensjahr vollendet haben, eines auf den Namen lautenden Erlaubnisscheines des Bezirksamts 
Lüderitzbucht. Der Erlaubnisschein ist im Diamantgebiet dauernd mitzuführen. Er kann für einzelne 
Teile des Diamantgebietes und auf Zeit ausgestellt werden. 
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Diamantgebiet vor Ablauf des Erlaubnisscheines 
beendigt ist, haben den Erlaubnisschein unverzüglich an das Bezirksamt Lüderitzbucht zurückzugeben 
oder die Gründe der Unmöglichkeit der Rückgabe anzuzeigen. 
Die Arbeitgeber haben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der von ihnen im Diamant- 
gebiet beschäftigten Nichteingeborenen unverzüglich dem Bezirksamt Lüdderitzbucht anzuzeigen. 
Der Umfang des Diamantgebietes wird durch Bekanntmachung des Bezirksamts Lüderitz- 
bucht bestimmt. 
2. Im Diamantgebiet ist das Betreten eines Schürffeldes, eines Bergbaufeldes, eines 
Abbaufeldes auf Diamanten, des fiskalischen Bergbaublocks I oder des Bahnstreifens außerhalb der 
öffentlichen Wege nur dem Schürfer, dem Bergwerkseigentümer, Pächter oder sonst Berechtigten sowie 
demjenigen gestattet, der einen schriftlichen Ausweis des Berechtigten bei sich führt oder sich in Be- 
gleitung des Berechtigten befsindet. Welche Wege öffentlich sind, wird durch Bekanntmachung des 
Bezirksamts Lüderitzbucht bestimmt. 
3. Eingeborene dürfen sich im Diamantgebiet nur aufhalten, solange sie dort von einem 
nichteingeborenen Arbeitgeber beschäftigt werden, oder wenn sie im Besitze eines Erlaubnisscheines 
(§ 1) sind. 
Sie dürfen das Abbaugebiet ihres Arbeitgebers nur mit dessen oder mit polizeilicher Erlanbnis 
verlassen und müssen, falls sie sich nicht in Begleitung eines Nichteingeborenen befinden, eine von 
dem Arbeitgeber oder von der Polizei ausgestellte Bescheinigung bei sich führen, die dem für Reise- 
pässe Eingeborener vorgeschriebenen Muster entspricht. 
Die Arbeitgeber haben dem Bezirksamt Lüderitzbucht vor der Einführung von Einge- 
borenen in das Diamantgebiet Anzeige zu machen. 
Auf Eingeborene, denen ein Erlaubnisschein ausgestellt ist, finden die Bestimmungen der 
§§8 1 und 2 entsprechende Anwendung. 
§* 4. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beendigung des Dienstverhältnisses ihrer Ein- 
geborenen der nächsten Polizeistation anzuzeigen, bevor diese das Diamantgebiet verlassen. Das 
Bezirksamt kann Ausnahme von dieser Bestimmung zulassen. 
Die im Diamantgebiet beschäftigten Eingeborenen können jederzeit durch die Polizei einer 
körperlichen Durchsuchung unterzogen werden. Sie können ferner für drei Tage nach Beendigung 
ihres Arbeitsverhällnisses unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden. 
86. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf in Ausübung ihres 
Dienstes befindliche öffentliche Beamten und nichteingeborene Angestellte des Gouvernements und der 
Eisenbahn sowie auf Reisende der Bahn Lhderitzbucht—Keetmanshoop, soweit letztere das Diamant- 
gebiet behufs Ausführung ihrer Reise betreten müssen. 
8 6. Eingeborene, die auf einer der in § 2 bezeichneten Flächen unbefugt betroffen 
werden, können von jedem Nichteingeborenen festgenommen und der Polizei übergeben werden. 
Die Polizeibeamten sind berechtigt, Eingeborene, die unbefugt im Diamantgebiet angetroffen 
werden, einer körperlichen Durchsuchung zu unterziehen. 
Z · 8 7. Wer das Diamantgebiet oder eine der im § 2 bezeichneten Flächen unbefugt betritt, 
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 7 bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.