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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Volume count:
22
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Koloniale Literatur (XIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 562 20 
Die Maschinen stammen teils aus England, teils 
aus Deutschland. Im April und Mai war eine 
kleine Fabrik in Khartum-Nord in Gang gesetzt 
worden, um Versuche zu machen und die Erfin- 
dung den Mitgliedern der Sudanregierung vor- 
zuführen. Diese Versuche fielen zur vollen Zu- 
friedenheit aus. Die Maschinen sind daher von 
Khartum in die Nähe des Suddgebietes, nach 
Tewfikieh am oberen weißen Nil gebracht worden, 
wo nun die Verarbeitung der Pflanzen vor sich 
gehen soll. 
Auf Grund der befriedigenden Versuche und 
weil die Pflanzenbriketts billiger sind, soll sich die 
sudanesische Regierung verpflichtet haben, die 
Pflanzenbriketts für alle ihre Betriebe an Stelle 
von Kohlen und von Holz, dem bisherigen Not- 
behelf, einzuführen. Das gleiche ist von privaten 
Gesellschaften zu erwarten. Das Unternehmen 
wird daher als gesichert angesehen. Man rechnet 
damit, zunächst jährlich 40 000 bis 50 000 Tonnen 
Brennmaterial erzeugen zu können. Das wird 
dem Sudan sehr zu gute kommen, denn einmal 
kann die Regierung die an Kohlen ersparten Gelder 
für andere Zwecke verwenden, dann aber erwartet 
man, daß nunmehr Industrien, wie Baumwoll- 
entkörnung, Reismühlen und Zuckerfabriken, ins 
Leben treten können. 
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsuls in Kairo.) 
Südafrikanischer Bund. 
Gesetz, betreffend Verhinderung der Ein- 
schleppung und Verbreitung der Insekten- 
pest, der Pflanzen= und Bienenkrankheiten 
sowie Regelung der Einfuhr fremdartiger 
Tiere.) 
Durch ein „Agricultural Pests Act, 1911“ 
betiteltes Gesetz des Südafrikanischen Bundes vom 
15. April 1911 (Nr. 11/1911), welches mit dem 
Tage seiner Veröffentlichung in der „Gazette“ in 
Wirksamkeit treten soll, ist bestimmt worden, daß 
die Einfuhr von Pflanzen aus überseeischen Ge- 
bieten auf einem anderen Wege als mit der Post 
oder über die Häfen Kapstadt, Durban, East 
London, Port Elizabeth oder sonstige Häfen, die 
dazu bestimmt werden, verboten ist. Eukalyptus--, 
Akazien= und Koniferenpflanzen, frische Trauben 
und Pfirsichsteine dürfen aus überseeischen Ländern 
in den Südafrikanischen Bund nicht eingeführt 
werden. « 
Weinreben oder sonstige Pflanzen aus der 
Familie der vitaceae, Zuckerrohr, Pflanzen, die 
  
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 95. 
  
für die Gewinnung von Kautschuk angebaut 
werden, Teepflanzen und Baumwollsaat dürfen 
nur eingeführt werden, wenn ihre Einfuhr von 
eeinem Beamten nach Maßgabe der Vorschriften 
überwacht wird und eine Erlaubnis zur Einfuhr 
eingeholt ist. Die Einfuhr von Pflanzen aller 
Art ist nur mit schriftlicher Genehmigung des 
Landwirtschaftsministeriums gestattet. Es sollen 
indes Früchte, Zwiebeln, Knollen, Gemüse sowie 
solche Teile von Pflanzen, die sich nicht fort- 
pflanzen lassen, und solche krautartige Pflanzen, 
die durch Bekanntmachung in der „Gazette“ be- 
sonders angegeben werden, nicht als Pflanzen in 
diesem Sinne angesehen werden. Das Land- 
wirtschaftsministerium erteilt die Erlaubnis nach 
seinem Ermessen und kann sie von besonderen 
Bedingungen obhängig machen. Mit der Er- 
laubnis kann die Zahl der einzuführenden Pflanzen 
auf ein Höchstmaß von 10 bewurzelten Pflanzen 
oder 100 Stecklingen beschränkt werden. 
Die in Übertretung dieses Gesetzes eingeführten 
Pflanzen können zusammen mit ihrer Umhüllung 
und Verpackung vernichtet werden. 
Durch das Gesetz ist ferner verboten, Bienen, 
ihre Larven oder Eier sowie Honig, gebrauchte 
Bienenstöcke, gebrauchte Zubehörteile oder Geräte 
oder irgendwelche Gegenstände, welche für die 
Zusammenhaltung oder Behandlung von Bienen, 
Honig oder Wachs gebraucht sind, aus über- 
seeischen Ländern in den Sühdafrikanischen Bund 
einzuführen. Alle in Übertretung dieses Gesetzes 
eingeführten Bienengeräte usw. sollen beschlag- 
nahmt und vernichtet werden. Die Vorschriften 
finden indes keine Anwendung auf Bienen, 
ihre Larven oder Eier oder auf irgendwelche Be- 
hälter dafür, die von dem Bunde aus über- 
seeischen Ländern eingeführt werden. 
Der Generalgouverneur ist ermächtigt worden, 
durch Bekanntmachung in der „Gazette“ die Ein- 
fuhr von besonderen Klassen fremdartiger Tiere, 
die ihm gefährlich, schädlich oder nicht erwünscht 
erscheinen, zu verbieten oder zu beschränken. Als 
fremdartige Tiere sollen Tiere, Vögel, Kriechtiere, 
Insekten oder andere Gattungen des Tierreichs 
angesehen werden, die in Südafrika nicht ein- 
heimisch sind. Auch die Eier solcher Tiere usw. 
sollen dem Einfuhrverbot unterliegen, während 
Vieh, das dem Seuchengesetz unterworfen ist, 
davon ausgeschlossen ist. 
Die in einem dem Gesetz angehängten Ver- 
zeichnis näher aufgeführten Gesetze und Verord- 
nungen, die die gleichen Angelegenheiten für die 
einzelnen Bundesprovinzen regeln, sind ganz oder 
zum Teil aufgehoben worden. 
(The Union of South Africa Government Ciazcttc.)
	        

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