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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu S. 87. und 171.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • (No. 1510.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Februar 1834., die Bestätigung eines Königlichen Leih-Amtes zu Berlin betreffend. (1510)
  • Reglement für das Königliche Leih-Amt zu Berlin.
  • Formulare. [Pfandschein. Zu §. 10. des Reglements.]
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Full text

— 27 — 
wird, insofern nicht das Pfand gegen Ruͤckgabe des Pfandscheins bereits ein- 
geloͤset ist, mit Angabe des Tages unter genauer Bezeichnung des Anmeldenden 
in dem Pfandbuche vermerkt und dem Anzeigenden hieruͤber eine Bescheinigung 
ertheilt. Der Letztere muß alsdann den nach 9. 15. zu bestimmenden Verfall- 
Termin des Pfandscheins abwarten, und ist erst vier Wochen nach dessen Ein- 
tritt, gegen Rückgabe der erhaltenen Bescheinigung und gegen Ausstellung eines 
Mortifkkationsscheins, das Pfand nach é. 12. einzulösen berechtigt, insofern der 
Pfandschein selbst bis dahin nicht präsentirt seyn sollte. Meldet sich aber vor 
dieser Einlösung der Inhaber eines solchen als verloren angezeigten Pfandscheins 
bei dem Leih-Amte, so wird das Pfand demselben nicht verabfolgt, der Pfand- 
Schein vielmehr angehalten und der Präsentant unter Ausreichung einer von dem 
Rendanten zu vidimirenden und mit der Bemerkung, daß das Original ange- 
halten sey, zu versehenden Abschrift desselben, angewiesen, sein Recht gegen den 
ihm namhaft zu machenden Inhaber der Bescheinigung geltend zu machen und 
die gerichtliche Beschlagnahme des Pfandes nachzusuchen. Erfolgk eine solche 
bis spätestens vier Wochen nach Eintritt des oben erwähnten Verfalltermins 
(§. 15.) nicht, so wird der ursprüngliche Pfandgeber nach F. 12. zur Einlösung 
des Pfandes zugelassen und wenn auch dieser sich dazu nicht meldel, mit dem 
(Verkauf des Pfandes in der im #. 15. bestimmten Art verfahren. 
In allen Fällen, in welchen hiernach ein solches Pfand vor der Verfall- 
Zeit nicht zurückgegeben werden kann, soll es jedoch dem Schuldner gestattet 
seyn, das Darlehn selbst zurückzuzahlen und sich dadurch von dem fernern Zin- 
senlaufe zu befreien. 
  
6. 14. Prolongationen der Pfand-Darlehne werden mur insoweit gestattet, als Prolongation. 
eine neue Taxe ergiebt, daß das Pfand noch den bei der ersten Verpfändung 
angenommenen Werth hat. Wird die Prolongation hiernach zulässig besunden, 
so wird gegen Rückgabe des alten Pfandscheins und gegen Berichrigung der 
aufgelaufenen Zinsen ein neuer Pfandschein ertheilt, das Pfandstück mit der 
neuen Mummer bezeichnet und wieder zur Asservation genommen; auch eine 
neue Eintragung in die Bücher und die Ertheilung des Pfandscheins nach den 
6. 9. und 10. bewirkt. 
6. 15. Jedem Pfandschuldner wird nach Ablauf der in dem Pfandscheine be-Verstelgerunsz 
stimmten sechsmonatlichen Frist noch eine Nachfrist von sechs Monaten zur Ein-d 
lösung des Pfandes gestattet. Diesenigen Pfänder aber, welche auch wahrend 
dieser Nachfrist, mithin innerhalb eines Jahres vom Tage der Verpfändung 
ab gerechnet, weder eingelöset noch prolongirt. sind, werden als vekfallen betrach- 
tet und das Leih-Amt ist alsdann zur öffemlichen Versteigerung derselben be- 
rechtigt. 
Dergleichen Versteigerungen werden, je nachdem das Bedürfniß dazu 
eintritt, jährlich zwei= oder mehreremale von dem Leih-Amte unter Leitung des 
Direkrors, mit Zuzichung eines Notars oder eines besonders zu diesem Behufe 
zu verpflichtenden Beamten, in dem Geschäfrslokale der Anstalt abgehalten, wor- 
über ein von den genannten Personen zu unterzeichnendes Protokoll aufgenom- 
men wird. 
Eine nochmalige Abschätzung der zu verkaufenden Gegenstände erfolgt nicht. 
JZede Versteigerung wird zuvor dreimal von acht zu acht Tagen burch 
(No 1510.) le 
er nicht ein- 
belhsten Plän- 
tr.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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