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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Volume count:
22
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung in der deutschen Kolonialgesellschaft „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Verordnung betr. Abänderung des Zolltarifs vom 4. April 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Handel mit Ausfuhrzeugnissen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Kokosnüsse.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einführung des deutschen Maß– und Gewichtssystems im Schutzgebiet Neuguinea.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung in der deutschen Kolonialgesellschaft „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“.
  • Änderung der Satzungen der Diamanten-Pachtgesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

743 ꝛ 
§ 18. Den Anteilscheinen (nicht den Interimsscheinen) sind Gewinnanteilscheine auf zehn 
Jahre nebst Talons beizufügen. 
Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Talons neue Gewinnanteil- 
scheine auf je zehn Jahre ausgegeben. Ein vor Ausgabe der Anteile zur Verteilung kommender 
eingewinn wird unter Abstempelung der Interimsscheine bezahlt. 
Die Talonsteuer trägt die Gesellschaft. 
5 19. Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, find von dem Vorstand 
mittels eingeschriebenen Briefes oder, falls ihr Wohnort nicht bekannt ist, mittels öffentlicher Bekannt- 
machung unter Angabe der Nummern der Anteile, auf welche die Zahlung rückständig geblieben ist, 
aufzufordern, diese nebst Zinsen zu fünf Prozent innerhalb einer nicht unter vier Wochen zu 
bestimmenden Frist zu entrichten. 
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer 
den Zinsen eine Vertragsstrafe von zehn Prozent des fälligen Betrages verwirkt und kann zur 
Zahlung der fälligen Rate samt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von dem Vorstand 
angehalten werden; er haftet außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden. 
Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Aufsichtsrat oder mit seiner Genehmigung 
der Vorstand befugt, den Säumigen seiner Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf be- 
wirkten Leistungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger 
Androhung unter Stellung einer zweiten Erfüllungsfrist von mindestens vier Wochen. Diese Erklärung 
wird öffentlich und außerdem persönlich dem Betroffenen bekannt gemacht; damit ist die Kraftlos- 
erklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheines zu verbinden. Es werden neue 
Zwischenscheine an Stelle der kraftlos erklärten ausgefertigt, welche die bereits geleisteten Teil- 
zahlungen und den zuletzt eingeforderten Teilbetrag umfassen. Für einen Ausfall, welchen die 
Gesellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der säumige Verpflichtete haftbar. Die auf den für 
kraftlos erklärten Zwischenschein bereits geleisteten Zahlungen werden dem Reservefonds (§ 27) 
überwiesen. 
§* 20. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die 
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschafts- 
vertrage von der Verteilung ausgeschlossen ist. 
21. Die Gesellschaft soll unbeschadet der in § 20 enthaltenen Vorschriften eigene Anteil- 
rechte im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen. 
§ 22. Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschluß des Aufsichtsrates, mit Genehmigung der 
Aufssichtsbehörde, Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage der Hälfte des eingezahlten 
Grundkapitals auszugeben. 
Der Neunbetrag der Schuldverschreibungen, der Zinsfuß, die Kündigungs= und die Rück- 
zahlungsbedingungen, sowie der Begebungskurs werden von dem Aussichtsrat unter Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde festgestellt und bekannt gemacht. Die Kündigung der Schuldverschreibungen 
geschieht auf Beschluß des Aussichtsrates. 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bedarf außerdem der in § 795 
B. G. B. vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung. 
§5 23. Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der §8 19, 
20 und 24 ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen 
Teilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand 
ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige 
Papiere auszufertigen und auszuhändigen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Aushändigung neuer Urkunden an Stelle der 
beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung zulässig. 
Gewinnanteilscheine werden nicht gerichtlich für kraftlos erklärt; sie sind, wenn sie nicht 
innerhalb vier Jahren, vom 31. März desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem sie fällig geworden 
sind, geltend gemacht werden, wertlos, und die betreffenden Gewinnanteile verfallen der Gesellschaft; 
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Gewinnanteilscheinen vor Ablauf der gedachten vier- 
jährigen Frist bei dem Vorstand anmeldet und den früheren Besitz durch Vorzeigung der Anteile 
oder sonst in glaubhafter Weise dartut, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Gewinn-= 
anteilscheine gegen Quittung ausgezahlt werden, es sei denn, daß der abhanden gekommene Schein 
vor dem Ablauf der Frist dem Aussteller vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein vor diesem 
Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht worden ist.
	        

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