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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung in der deutschen Kolonialgesellschaft „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Verordnung betr. Abänderung des Zolltarifs vom 4. April 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Handel mit Ausfuhrzeugnissen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Kokosnüsse.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einführung des deutschen Maß– und Gewichtssystems im Schutzgebiet Neuguinea.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung in der deutschen Kolonialgesellschaft „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“.
  • Änderung der Satzungen der Diamanten-Pachtgesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 747 20 
forderlich, daß jedenfalls eine dem Absatz 3, Satz 1, entsprechende Mindestzahl der sämtlichen Mit- 
glieder befragt werden muß, und daß die Beschlußfassung auch den Anforderungen des Absatz 3, 
Satz 3 und 4, genügen muß. Der Vorsitzende hat vor der Herbeiführung einer schriftlichen oder 
telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 66 bestellte Kommissar seine 
Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag. 
Ergibt sich bei einer von dem Aufsichtsrate vorzunehmenden Wahl keine absolute Stimmen- 
mehrheit in der ersten Wahlhandlung, so findet eine zweite Wahl unter den beiden Personen statt, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Fällt auf jede alsdann eine gleiche Stimmenzahl, so 
entscheidet das Los. 
46. Die Hauptversammlung kann die Wahl eines Aussichtsratsmitgliedes jederzeit 
widerrufen. , · 
Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehr- 
heit, die mindestens drei Vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
8 47. Die Mitglieder des Aussichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes 
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufssichtsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeit- 
raums und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Auf- 
sichtsrats nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den 
Aussichtsrat gewählt werden. 
§ 48. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. 
49. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten keine Vergütung, jedoch Ersatz der aus 
der Erfüllung ihres Berufes entspringenden Auslagen und eine Tantieme nach § 30 dieser Satzungen. 
Die Verteilung der Tantieme an die Mitglieder erfolgt nach Maßgabe eines vom Aussichtsrate fest- 
usetzenden Verteilungsplanes. 
Eine Herabsetzung der Vergütungen kann jederzeit durch die Hauptversammlung mit ein- 
facher Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
§* 50. Alle Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unter- 
schrift „Der Aufsichtsrat der Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft Hamburg“ und die Namensunterschrift 
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines Mitgliedes des Aufsichtsrats tragen. Der 
Aussichtsrat weist sich durch eine auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigte notarielle Be- 
scheinigung über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreters aus. 
51. Neben der allgemeinen Aussicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, dem 
Recht zur Prüfung der Bücher und des Bestandes der Kasse und sonstiger Vermögensgegenstände 
und den anderweitig durch diese Satzungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem Aufsichtsrate 
insbesondere der Beschluß zu: 
1. über die Grundsätze für den Betrieb zur Erreichung der Zwecke der Gesellschaft 
(88 2 und 3); 
2. über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Deutsch-Südwestafrika 
sowie solcher Beamten, welche ein jährliches Einkommen von mehr als 6000 er- 
halten oder auf länger als drei Jahre angenommen werden, die mit ihnen ein- 
zugehenden Verträge sowie über deren Entlassung; 
3. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz, insbesondere die Höhe der 
zu beantragenden Abschreibungen und Reserven sowie deren Vorlegung an die 
Hauptversammlung und Vorschläge bezüglich der Verwendung und Verteilung von 
Überschüssen; 
.über andere Vorlagen an die Hauptversammlung; 
Über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aussichtsrats zu bestimmten 
Geschäften, insbesondere zur Revision der von dem Vorstand geführten Bücher und 
Kassen sowie zur Revision der Jahresbilanz; 
. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des 
Aufsichtsrats und die Übertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen davon an diese 
Ausschüsse durch Vollmacht. « 
Und 
O
	        

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