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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

Vermischtes. 
* 
internationale Kolonial-Ausstellung in Amsterdam. 
s Zuverlässigen Nachrichten zufolge wird, wie die 
* tändige Ausstellungskommission für die Deutsche 
ndustrie“ erfährt, für Amsterdam eine Inter- 
antionale Kolonial-Ausstellung geplant, die 
urerdings — mit Rücksicht auf die für eine der- 
al ge Ausstellung von internationaler Bedeutung 
orderlichen langwierigen Vorbereitungen — 
cht vor 1914/15 stattfinden soll. Wie verlautet, 
u en bereits der 85 iglich Ni l disch ———. 
masster, die Gemeindeverwaltung von Amsterdam 
a# viele. große Handelsunternehmungen sowie 
„ eine Reihe von Privatpersonen ihre Mit- 
fanlung zugesagt. Vor dem Monat Mai d. Is. 
gelen jedoch keine weiteren Schritte in der An- 
egenheit unternommen werden. 
Britisch-Südafrika. 
Vorschriften für die Ein= und Ausfuhr 
von Waffen und Munition. 
Kapland. 
und de Aussicht über den Handel mit Waffen 
bun, Munition ist jetzt innerhalb des Südafri- 
1½ ischen Bundes dem Ministerium des Innern 
meertragen. Eine „general dealer’s licencc“ ist 
7# ch für den Verkauf von Feuerwaffen erforder- 
u Wer Pulver und Munition verkaufen will, 
i einen besonderen Jahreserlaubnisschein zu 
been, der 5 & kostet. Zur Hälfte dieses Kosten- 
ages werden für besondere Bedürfnisse auch 
ein aubnisscheine mit einer Geltungsdauer auf 
halbes Jahr erteilt. 
Mit Erlaubnisschein versehene Händler sowie 
ere Personen dürfen Waffen und Munition 
tert ein ühren, wenn sie zuvor von dem Mini- 
bobem des Innern die Erlaubnis dazu erhalten 
un. Auch die Ausfuhr von Waffen und 
besition zu Wasser und zu Lande ist nur mit 
" sonderer Genehmigung des Ministers des Innern 
sstattet. 
  
and. 
n 
Natal. 
6 Der Handel mit Feuerwaffen ist nur auf 
behnd einer Erlaubnis (dealer rs licence) zulässig. 
uiss Einfuhr von Feuerwaffen haben Händler 
Erl hl als auch andere Personen cine besondere 
aubnis zu erwirken. 
ist ür die Ausübung des Handels mit Munition 
chtene jährliche Lizenzgebühr von 5 K zu ent- 
n. Händlern, die schon die Gebühr für den 
8 O 
w von Feuerwaffen entrichten, ist der Ver- 
Gebawon Munition ohne Entrichtung weiterer 
hren gestattet. 
  
Die Einfuhr von Munition kann allen in 
Natal wohnhaften Personen gestattet werden; der 
Erlaubnisschein wird auf die Dauer von höchstens 
4 Monaten ausgestellt. Der Erlaubnisschein für 
Händler mit Munition lautet auf ein Jahr. 
Munitionshändler oder Einführer von Munition 
dürfen an andere Personen Munition nur gegen 
Vorlegung von Erlaubnisscheinen abgeben. 
Denjenigen in Natal ansässigen Personen, 
welche im Besitze von eingetragenen Feuerwaffen 
sind, kann die Genehmigung erteilt werden, im 
Jahre bis zu 1000 Patronen für ihre Feuerwaffe 
einzuführen, wovon 500 Kugelpatronen sein 
können. Händlein kann gestattet werden, für 
jedes von ihnen eingeführte Gewehr höchstens 
500 Kugel= oder 1000 Schrotpatronen einzuführen. 
Für die Einfuhr von Pulver werden Er- 
laubnisscheine auf ein Jahr ausgestellt. Auf 
Grund einer solchen Erlaubnis kann eine Person 
Schießpulver bis zu einer Menge von 15 Pfund 
und Sprengpulver bis zur Hoöchstmenge von 
50 Pfund einführen. 
Oranjefreistaat. 
Für die Einfuhr von gezogenen Gewehren 
und Munition ist ein Erlaubnisschein erforderlich, 
der gebührenfrei erteilt wird. Der Handel mit 
Waffen und Munition ist nur auf Grund einer 
Lizenz zulässig, wofür, wenn sie vor dem 1. Juli 
eines Jahres erteilt wird, eine Gebühr von 20 K, 
und wenn sie im 2. Halbjahr erteilt wird, eine 
Gebühr von 10 K zu entrichten ist. Eine solche 
Lizenz berechtigt den Händler zugleich zum Han- 
del mit Explosivstoffen nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der „Explosives Ordinance, 1907“. 
Die Einfuhr von Kanonen und Munition dazu 
ist verboten. Für 
Transvaal und Swasiland 
gelten dieselben Bestimmungen über den Handel 
mit Waffen und Munition wie für die Provinz 
Oranjefreistaat. · 
Basutoland. 
Die Einfuhr von Schießpulver, Patronen, 
Gewehren oder Pistolen, Gewehrschlössern, Schäften, 
Läufen oder irgendwelchen Teilen von Gewehren 
oder Pistolen sowie von Zündhütchen ist nur auf 
Grund einer schriftlich erteilten Erlaubnis gestattet. 
Für 
Bekschuanaland 
gelten dieselben Bestimmungen über den Handel 
mit Waffen und Munition wie für Basutoland. 
Soweit indes die Bestimmungen der General-Akte 
der Brüsseler Antisklavereikonferenz vom 2. Juli
	        

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