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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Betreuung des Gouverneurs, Doktor Solf mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Abänderung und Ergänzung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abgabe von Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- und Hilfsmittel zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von Hausapotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Vernichtung von Ratten und Insekten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen, vom 7. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Regierungsstation auf dem Admiralitätsinseln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot der Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen.
  • Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

3954 20 
infolge welcher Tatsache ein Beweisgrund, der 
auf der Annahme begründet ist, daß man jenes 
Wort nur zur Bezeichnung der Namibwüste an- 
wandte, seine ganze Kraft verliert. 
. In der Erwägung, daß, wenn auch 
der Kapitän Dyer in seinem die Annexion er- 
klärenden Berichte von „dem Plateau von Rooi- 
bank und Scheppmansdorf im Südosten“ ge- 
sprochen hat, aus diesen Worten nicht not- 
wendigerweise folgt, daß Scheppmansdorf im 
Südosten von dem Platean oder dieses letztere 
im Nordwesten von jedem Orte liegt (in 
welchem Falle man unter Plateau die Namib- 
wüste verstehen müßte), weil, wie in der deutschen 
Denkschrift selbst anerkannt wird, die erwähnten 
Worte auch in dem Sinne verstanden werden 
können, daß sie sich darauf beschränken, anzu- 
geben, daß sich Scheppmansdorf im Südwesten 
vom annektierten Territorium befindet, wodurch 
weder seine Lage im Verhältnis zu dem Plateau 
festgesetzt noch die Möglichkeit der Auffassung der 
Redeweise als eines Hinweises auf die Tatsache, 
daß sich beide Orte im Südwesten vom Territorium 
befinden, ausgeschlossen wird. 
I. In der Erwägung, daß, wenn man 
annaheren würde, daß das Plateau die Namib- 
wüste ist, sich nicht das erklären lassen würde, was 
der Kommandant Dyer in seinem Berichte vom 
12. März 1878 schreibt, wenn er sagt, daß er 
weine Reise im Ochsenwagen nach Rooibank“ 
unternahm und zwei Offiziere mitnahm, damit 
sie ihn bei „der Besichtigung des Plateaus“ be- 
gleiten möchten, — weil, um das Plateau zu 
besichtigen, wenn dies die Namibwüste sein sollte, 
er nicht nach Rooibank zu gehen brauchte, in 
Anbetracht, daß er einige Stunden vor der 
Erreichung dieses Punktes angefangen haben 
würde, quer durch jenes Plateau zu fahren, und 
er die charakteristischen Kennzeichen desselben voll- 
kommen kennen lernen konnte, soweit es möglich 
war, daß sie ihm irgend ein Interesse für den 
mit der Annexion verfolgten Zweck boten. 
XII. In der Erwägung, daß bei derselben 
Annahme der Auffassung der Namibwüste 
als Plateau auch die Worte keine Erklärung 
finden würden, welche der Kommandant 
Dyer in dem in der vorhergehenden 
Erwägung (Considerando) erwähnten Be- 
richte als Fortsetzung zu den dort angeführten 
Worten schreibt, nämlich; „dieser Ort ist eine 
Oase“, welche Worte man auf den ihnen un- 
mittelbar vorhergehenden Ausdruck „Plateau“ 
beziehen muß, weil das hinweisende Fürwort 
adieser", wenn man es in angemessener Weise 
anwendet, nur mit bezug auf diesen Ausdruck 
angewandt werden kann, da ja ein anderes Für- 
wort oder ein anderer Ausdruck grammatisch 
  
notwendig sein würden, um auf irgend ein 
weiter entferntes Wort im Satze hinzuweisen. 
In der Erwägung, daß gegen diese 
grammatische Ausstellung nicht eingewandt 
werden kann, es sei unangemessen, das Wort 
„Ort“ Glugar“) auf ein „Plateau“ (mmeseta“) 
zu beziehen, und man müsse aus demselben 
Grunde annehmen, es beziehe sich auf einen 
anderen Ausdruck im angeführten Texte, — weil 
besagtes Wort ebensowohl im Englischen als in 
anderen europäischen Sprachen seiner Bedeutung 
nach weit umfassend genug ist, um einen Raum, 
eine Stelle oder eine Gegend von sehr ver- 
schiedener Ausdehnung und von sehr verschiedener 
Ueschafenheit zu bezeichnen. 
XIV. In der Erwägung, daß unbeschadet, 
daß der wirkliche Sinn der Redeweise „mit 
Einschluß des Plateaus“, um deren Deutung sich 
ein großer Teil der vorliegenden Streitfrage 
dreht, weiter unten untersucht wird, man schon 
jetzt bemerkt, wie schwierig es ist, diese 
Redeweise mit der wiederholt genannten An- 
nahme in Einklang zu bringen, daß die Namib- 
wüste das vom Kapitän Dyer erwähnte Plateau 
ist, — weil, wenn man unter „Plateau“ den 
sich westlich von der Linie Scheppmansdorf— 
Rooikop befindlichen Teil der Namibwüste ver- 
stehen will, dieser Teil offenbar durch besagte 
Linie in das annestierte Gebiet eingeschlossen ist, 
so daß dann jene Redeweise durchaus üÜberflüssig 
wird, und, wenn man unter „Plateau“ die 
ganze Namibwüste im allgemeinen versteht, es 
ebenfalls offenkundig ist, daß die Linie Schepp- 
mansdorf—Rooikop sie durchschneidet und 
nicht sie einschließt, wodurch die fragliche 
Redeweise ganz und gar unpassend wird. 
XV. In der Erwägung, daß, wenn man 
die Hypothese, daß mit dem Worte „Plateau“ 
in der Annexionsproklamation auf die Namib- 
wüste Bezug genommen wird, ganz beiseite läßt, 
und wenn man daran geht, die Hypothese zu 
prüfen, der gemäß man erachtet, daß sich be- 
sagtes Wort auf einen Teil des Tales des 
Kuisipflusses bezieht, es nicht statthaft ist, gegen 
diese letztere die Aussagen des Obersten Philips 
heranzuziehen, wenn er sagt, daß dieser Land- 
strich mit dem Worte „Ebene“ OIllanura“) 
auf eine befriedigendere Weise als mit dem 
Ausdrucke „Plateau“ (meseta") hätte bezeichnet 
werden können, oder die Aussagen des Mr. 
Wrey, wenn er behauptet, jener Ausdruck, so 
wie er in der Annexionsproklamation angewandt 
werde, sei ein irrtümlicher Name, — weil, 
wenn auch derartige Aussagen einen Tadel des 
von Mr. Dyer benutzten Wortes implicite ent- 
halten, sie weder bezweifeln, daß es sich auf das 
Flußbett bezieht, noch zur Schlußfolgerung be-
	        

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