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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Betreuung des Gouverneurs, Doktor Solf mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Abänderung und Ergänzung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abgabe von Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- und Hilfsmittel zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von Hausapotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Vernichtung von Ratten und Insekten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen, vom 7. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Regierungsstation auf dem Admiralitätsinseln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot der Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen.
  • Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

957 
ein fester Punkt ist, daß es also das ist, was in 
diesem Augenblick besprochen wird, sondern daß 
es eine Meinung ist, die sie vertreten, nachdem 
sie, wie man gesehen hat, mit aller Deutlichkeit 
anerkannt haben, daß jener Ort genauer Grenzen 
entbehrt oder ganz das Gegenteil von dem ist, 
was ein fester Punkt darstellt. 
mJIn der Erwägung, daß die von 
Mr. Dyer in seinem Berichte vom 12. März 1878 
angewandten Worte, wenn er sagt, daß, „da es 
keine festen Punkte auf der unmittelbar anliegen- 
den Küste gab, bestimmt wurde, daß das Plateau 
von Rooibank und Scheppmansdorf (engl. the 
Rooibank Plateau and Scheppmansdorf A. R.) 
im Südosten in eine von 15 Meilen südlich von 
Pelican Point nach 10 Meilen landeinwärts von 
der Mündung des Swakopflusses gezogene Linie 
eingeschlossen werden sollten“, nicht in dem Sinne 
gedeutet werden können, daß man zu jener Zeit 
Scheppmansdorf als einen festen Punkt ansah 
und es, aus Mangel an festen Punkten in der 
Küstengegend, dazu auswählte, um darin die 
Grenze des Territoriums festzusetzen, — weil 
gegen diese Deutung folgende Gründe sprechen: 
1. der Grund, daß, wenn man annimmt, 
Scheppmansdorf sei in dem hier exegetisch 
behandelten Texte als fester Punkt bezeichnet, 
kein Motiv dafür vorhanden ist, daß man 
es unterläßt, dem unmittelbar vorher an- 
geführten und grammatisch von demselben 
Verb regierten Plateau von Rooibank (engl. 
the Rocibank Plateau A. R.) dasselbe 
charakteristische Kennzeichen und dieselbe 
Eigenschaft zuzusprechen, welche Schluß- 
folgerung jedoch bei der angefochtenen Aus- 
legung ganz vermieden zu sein scheint oder 
jedenfalls nicht abgeleitet zu werden braucht; 
der Grund, daß, anstatt daß daraus hervor- 
geht, daß beide, das Plateau und Schepp- 
mansdorf, feste Punkte sind, wie sich aus 
allem, was gesagt ist, ergibt, sie vielmehr 
eine beträchtliche Ausdehnung haben; 
der Grund, daß, wenn der Verfasser des 
Berichtes auf die Einschließung (Iinclusiön) 
Scheppmansdorfs und des Plateaus von 
Rooibank in eine Linie Bezug nimmt, diese 
bloße Tatsache anzeigt, daß weder Schepp- 
mansdorf, noch das Plateau von Rooibank 
als feste Punkte, sondern daß sie beide als 
mehr oder weniger ausgedehnte Orte auf- 
gefaßt werden, die innerhalb (dentro) der 
Grenze liegen, und die deshalb nicht Punkte 
sein können, welche sich auf der Grenze be- 
finden und ihre Richtung genau und deut- 
lich kennzeichnen; 
und endlich der Grund, daß, in Überein- 
stimmung mit dem, was vorhergeht, es viel 
*# 
— 
*i*P*½ 
  
natürlicher, einfacher und logischer ist, an- 
zunehmen, daß der Mangel an festen Punkten 
an der Küste in dem Berichte des Mr. Dyer 
angeführt ist, um das Bestimmen der Aus- 
dehnung der Westgrenze des Territoriums 
längs der „unmittelbar anliegenden Küste“ 
nach Meilen und nicht durch Orte oder 
wechselnde Erscheinungen der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit zu rechtfertigen. 
XXX. In der Erwägung, daß, um die An- 
sicht zu stützen, daß das Plateau und das Wal- 
fischbai-Gebiet nahe bei der Kirche von Schepp- 
mansdorf endigen, das Vorhandensein von Weiden 
und Wasser in ausreichender Menge für die Be- 
dürfnisse der an der Bai wohnenden weißen 
Ansiedler in dem westlich gelegenen Teile des 
Bettes des Knisipflusses, innerhalb des unbe- 
strittenen britischen Gebietes, nicht mit wirksamer 
Beweiskraft angeführt werden kann, weil, außer 
daß diese Behauptung nicht bewiesen ist, ihr, wie 
sich zeigt, von einer der Hohen Parteien offen 
widersprochen wird und sie der Entscheidung von 
Fragen, die weiter unten geprüft werden müssen, 
vorgreist, es ganz offenbar ist, daß das Ver- 
hältnis zwischen den Bedürfnissen der Ansiedler 
und der Ausdehnung des Weidelandes von ebenso 
verschiedenen wie veränderlichen Umständen und 
Abschätzungen abhängt und für sich allein kein 
sicheres Unterscheidungsmerkmal für die Lösung 
der Rechtsfrage bietet, und zwar um so mehr, 
als man zur Zeit der Annexion vernünftigerweise 
an die wahrscheinliche Entwicklung der britischen 
Niederlassung denken mußte, ohne daß irgend 
ein Faktum heute gestattet, zu berechnen, bis 
wohin in diesem Punkte die Voraussehungen des 
Mr. Dyer und seiner Ratgeber gingen. 
XXXI. In der Erwägung, daß eine Aner- 
kennung der These, nach welcher das Walfischbai- 
Gebiet in der unmittelbaren Nähe der Missions- 
gebäude von Scheppmansdorf endigen muß (in- 
dem folglich das, was in den vorhergehenden 
Erwägungen (considerandos) unter Plateau ver- 
standen wird, dort aufhört), nicht in der Tatsache 
zu finden ist, daß die vor 1885 ausgegebenen 
Karten der britischen Admiralität den Ausgangs- 
punkt der Ostgrenze in Scheppmansdorf und 
nicht in Ururas angaben, weil von dem Augen- 
blicke an, wo in genannten Karten gesagt wird 
„ungefähre Grenzen der Walfischbai-Niederlassung“, 
sich ohne irgendwelchen Zweifel die Unsicherheit 
der angeführten Grenzen bemerkbar macht, — 
eine Unsicherheit, die in jener Zeit vollkommen 
erklärlich war, welche der Vermessungsarbeit des 
Mr. Wrey vorausging, und in welcher man der 
topographischen Fakten ermangelte, die notwendig 
waren, um auf einer Karte die genaue Aus-
	        

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