Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Bildung und Bewirtschaftung von Schutzwaldungen (Schutzwaldverordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 989 20 « 
Gouvernement wieder aufgeforstet werden. Das Verfahren regelt sich, auch gegen Eingeborene, nach 
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in 
den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717). 
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. September 1912 in Kraft. 
Lome, den 5. August 1912. 
Der Gouverneur. 
J. V. 
v. Doering. 
Bekanntmachung des Beichskolonialomts, betr. weitere Vergebung der Candungs- 
betriebe in Jwakopmund und Lüderitzbucht. 
Vom 9. Oktober 1912. 
Die gegenwärtig geltenden, mit der Woermann-Linie abgeschlossenen Verträge über das 
Landungswesen in Swakopmund und Lüderitzbucht (s. Kolonialblatt vom 15. September 1912) laufen 
bis zur Inbetriebnahme der neuen Landungsbrücke in Swakopmund, die voraussichtlich im Laufe des 
Jahres 1914 erfolgen wird. Zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber zum 1. April 1915, sollen die 
Landungsbetriebe zusammen oder getrennt neu vergeben werden. 
Über die Landungsanlagen ist folgendes zu bemerken: Die neue Brücke in Swakopmund 
erhält einen Kran zu 20 t, einen Kran zu 8 t, einen Kran zu 5 t und 2 oder 3 Kräne zu 3 t. 
Sämtliche Kräne sind für eleltrischen Betrieb eingerichtet. Die Beschaffung des elektrischen Stromes 
ist Sache des Unternehmers. Falls die für Zwecke des Baues errichtete elektrische Kraftanlage be- 
stehen bleibt, wird sie dem Landungsunternehmer unentgeltlich überwiesen, indessen nur zur Erzeugung 
des beim Brückenbetrieb benötigten Stromes. Ueber die Abgabe von Strom aus dieser Kraftstation 
für andere Zwecke würde Bestimmung vorbehalten bleiben. Falls die Kraftstation aufgehoben wird, 
bietet sich Gelegenheit zum Bezuge von Strom bei dem Swakopmunder Elektrizitätswerk. Für 1914 
ist die Umgestaltung des Zollhofes in Aussicht genommen; es sollen die Gleisanlagen vervollständigt 
und geräumige Zollhallen und Zollschuppen errichtet werden. 
Die Landungsbrücke in Lüderitzbucht wird voraussichtlich im Jahre 1913 einige Verbesserungen 
erfahren; für später kommt auch eine Umgestaltung des Zollhofes in Frage. 
Die neuen Landungsverträge sollen, soweit als möglich, in der Form der gegenwärtig 
geltenden auf 3 bis 4 Jahre abgeschlossen werden, indessen mit folgenden Aenderungen: 
1. Im § 3 des Swakopmunder Vertrages soll eine Rückgabe von 0 50 ./¼ für die Tonne 
von 100 000 t oder ebm an, und im § 3 des Lüderitzbuchter Vertrages eine Rück- 
gabe von 0,50 ./4 für die Tonne von 75 000 t oder chm an vorgesehen werden. 
2. Im § 11 des Swakopmunder und § 10 des Lüderitzbuchter Vertrages soll ausbedungen 
werden, daß der Betriebsunternehmer verpflichtet ist, die ihm gehörigen Betriebsmittel 
(insbesondere Schlepper, Leichter und Boote) nach Ablauf der Vertragszeit gegen 
Erstattung des Zeitwertes dem Fiskus im ganzen oder teilweise zu verkaufen. 
3. Die Bestimmungen im § 11 des Swakopmunder und § 10 des Lüderitzbuchter 
Vertrages, betr. die Unterbringung der im Landungsbetriebe benötigten Eingeborenen, 
sollen dahin abgeändert werden, daoß der Landungsunternehmer verpflichtet ist, alle 
von ihm beschäftigten Eingeborenen, soweit sie nicht im Interesse der Sicherheit des 
Landungsbetriebes jederzeit zur Stelle sein müssen, außerhalb des Stadtbezirkes den 
polizeilichen Vorschriften entsprechend unterzubringen. 
4. Es wird ausbedungen werden, daß der Unternehmer den Betrieb mit eigenem Personal 
und eigenen Betriebsmitteln führt. . 
Die Betriebsordnungen und die Form der Tarise sollen, wenn sich nicht Änderungen als 
notwendig herausstellen, beibehalten werden. 
Bewerber werden ersucht, ihre Angebote auf Übernahme der Landungsbetriebe der unter— 
zeichneten Behörde bis zum 1. März n. Is. bekannt zu geben. Gewünschte Abänderungen an dem 
Vertrage, den Betriebsordnungen und den Tarifen sind zu begründen. 
Berlin, den 9. Oktober 1912. 
Reichskolonialamt.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.