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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XX.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 996 20 
rücksichtigt, wird man die einzelnen Bestimmungen 
des Eingeborenen-Rechts richtig würdigen köunen. 
Die erste Berührung der Eingeborenen der Gold- 
küste mit Europäern und enropäischer Kultur erfolgte 
bereits im 13. Jahrhundert durch portugiesische und 
französische Seefahrer. Die früheste Niederlassung der 
Engländer in der Goldküste datiert vom Jahre 1618. 
Zusammen mit denen im jetzigen Gambia und später 
in Sierra Leone wurden sie von privilegierten Ge- 
sellschaften im Interesse des Sklavenhandels gegründet 
und unterhalten, ähnlich denen der Schweden, Bran- 
denburger, Dänen und Holländer. Aber sie blieben 
lediglich Handelsdepots, die durch Forts geschützt 
wurden, ein weitergehender Landerwerb war mit ihnen 
nicht verbunden. Im Laufe der Jahre wechselten die 
Gesellschaften. Als die Abschaßfung des Sklavenhandels 
1821 den wirtschaftlichen Ruin der Gesellschaften zur 
Folge hatte, übernahm die Britische Regierung die 
„ West African Settlements“, zunächst unter einem 
einheitlichen Gounvernement in Sierra Leone. 1842 
erhielt die Goldküste ein selbständiges Gouvernement. 
Aber auch jetzt noch waren die Niederlassungen Han- 
delsdepots, und die Bestrebungen des Gouvernements 
waren fast ausschließlich auf die Unterdrückung des 
Sklavenhandels gerichtet. 1850 wurden die dänischen 
Besitzungen von Christiansborg, 1871 die niederlän- 
dischen Gründungen an der Goldküste übernommen. 
Ebenfalls im Interesse der Unterdrückung des Sklaven- 
handels erfolgte 1865 die Erwerbung von Lagos, das 
zunächst dem Gouvernement der West African 
Settlements' in Sierra Leone unterstellt und 1874 
der Goldküste zugeteilt wurde. Auch in Lagos hatte 
ähnlich wie in den Küstenorten der Goldküste haupt- 
sächlich dank des Stlavenhandels schon seit Jahr- 
hunderten eine Berührung der Eingeborenen mit 
Europäern und europäischer Kultur stattgefunden. 
1886 wurde Lagos von der Goldküste getrennt und 
zur selbständigen Kolonie erklärt. 
Hatte sich Eugland bisher auf den Standpunkt 
gestellt, daß seine tropischen Kolonien nicht weiter aus- 
zudehnen seien, so beginnt es zu Ende des 19. Jahr- 
hunderts aus der Erkenntnis der Notwendigkeit tro- 
pischer Besitzungen heraus zugleich mit den übrigen 
curopäischen Kolonialmächten sich möglichst weite Ge- 
biete bei der Aufteilung Afrikas zu sichern. Auch die 
hier behandelten Kolonien profitierten davon. Mit 
dem der Goldküstenlolonie im Norden benuachbarten 
Ashanti-Reich hatten die Engländer schon seit Be- 
ginn des 19. Jahrhunderts Kriege mit wechselndem 
Glück geführt. 1896 wurde eine Residentur für Ashanti 
errichtet. Die Auflehnung der Ashanti im Jahre 1900 
hatte die Annerion dieses Gebietes und seine Unter- 
stellung unter dem Gonverneur der Goldküste zur 
Folge. Die nördlich Ashanti liegenden und zur bri- 
tischen Einflußsphäre gehörenden Gebiete wurden 1897 
zu einem besonderen Bezirk „he Northern Terri— 
tories of the Gold Coast’ gemacht und erhielten 
durch die Vereinbarungen mit Frantreich und Deutsch- 
lund in den Jahren 1897 bis 1899 ihre heutige Gestalt. 
Von der alten Kolonie Lagos aus erwarben die 
Engländer zunächst das Protektorat über die benach- 
barten Gebiete. 1889 wurde außerdem im Mündungs- 
gebiet des Niger das Oil Rirer Protectorate errichtet, 
das 1883 zum Niger Coast Protectorate erwmeitert 
murde. Cude 15899 übernahm dann die britische Re- 
gierung die gesamten Gebiete der Royal Niger Com- 
Dagny, die diese sich durch mehr als 500 Verträge am 
Niger, Benne und nordöstlich dieser beiden Flüsse ge- 
sichert hatte, fügte dem südlichen Teil dieser Länder 
das Niker Coast Protectorate hinzu, das fortan 
den Namen Droteckorate of Scuthern Nigeria er- 
hielt, und gründete aus dem anderen das Protcctorate 
  
of Northern Nigeria. 1906 wurde Colony und Pro- 
tectorate of Lagos und Protectorate of Somhern 
Nigeria zu Colon und Protectorate of Southern 
Nigeria vereinigt. 
Aus diesen geschichtlichen Vorgängen heraus er- 
klärt sich die heutige Verwaltungsorganisation der 
hier zu behandelnden Kolonien: die Goldküste zerfällt 
in das Gebiet der eigentlichen Gold Coast Colonr, 
das Ashanti-Gebiet und das Gebiet der Jorthern 
Lrerritories. Alle drei Teile unterstehen zwar dem 
Gouverneur in Accra;z in der Cold Coast Colonr 
tritt ihm jedoch bei Ausführung seiner Aufgaben ein 
Erecutive= und ein Legislative-Council zur Seite. Das 
Erecutive-Conncil ist der Zusammenschluß der höchsten 
Beamten der Kolonie als beratendes Organ des Gou- 
verneurs, das Legislative-Council ist eine aus amt- 
lichen und nichtamtlichen ernannten Mitgliedern be- 
stehende Körperschaft, in deren Hände die Gesetzgebung 
gelegt ist (ogl. hierüber noch weiter unten). In den 
beiden anderen, auf tieferer Kulturstufe stehenden und 
dem englischen Einfluß noch nicht so verbundenen Ge- 
bieten führt ein Chiel Commissioner die Geschäfte 
der Verwaltung, ohne daß eine andere Körperschaft 
hierbei mitzuwirken hat. Die Cold Coast Colonr 
zorfällt in drei, das Ashanti-Gebiet in vier Provinzen 
mit je einem Prorincial Commissioner an der Spite. 
Die Provinzen sind wieder in Distrikte eingeteilt, 
denen District Commissioners vorstehen. Ebenso 
sind die Northern Terriories in Distrikte und Unter- 
Distrikte geteilt worden. 
Colony and Protectorate of Southern Nigeria 
zerfallen in die Eastern, Cemral und Western Pro- 
vince unter der Leitung je eines Provincial Com- 
missioners und diese ebenfalls in von District Com- 
missioners verwaltete Distrikte, insgesamt 35. Inner- 
halb der Westprovinz nimmt das Gebiet der alten 
Colony of Lagos, jetzt Colony of Southern Nigeria 
— etwa 3120 Quadratmeilen = 8857 dkm —, daul 
seiner besonderen staatsrechtlichen Qualifikation eine 
besondere Stellung ein. Das in ihr errichtete Legis-= 
lative Council ist zuständig auch für das gesamte Pro- 
tektorat von Süd-Nigerien. Northern Nigeria ist in 
13 Provinzen eingeteilt, denen hier, um schon das 
anders geartete Verhältnis der Verwaltung zu den 
Eingeborenen zum Ausdruck zu bringen, nicht Com- 
missioners, sondern Residenten vorstehen. 
Die Goldküste umfaßt insgesamt 80 000 Quadrat- 
meilen — 207200 Quadratkilometer, davon die eigent- 
liche Colony 21 200, Ashanti 20 000 und die Northern 
Territories 35 800 Quadratmeilen; Süd-Nigerien ist 
etwa 79 880 Quadratmeilen = 206 887 akm, Nord- 
Nigerien 263 200 Quadratmeilen —= 681 188 dkm 
groß, d. h. Goldküste und Süd-Nigerien sind etwa 
2¼½, Nord-Nigerien etwa 7½ mal so groß als Togo. 
Wirtschaftlich lassen sich zwischen der Goldküne 
und Nigerien gewisse Parallelen ziehen. In beiden 
schließt sich dem dichten Waldgürtel im Süden im 
Norden allmählich offeneres Gelände an, beide liegen 
unter annähernd der gleichen geographischen Breite, 
in beiden überwiegt bei weitem die Eingeborenen- 
Produktion gegenüber europäischen Pflanzungsunter- 
nehmungen, in beiden sind erhebliche europäische Kapi- 
talien im Bergbau interessiert, in beiden hat die Ver- 
wertung und Ausnutzung der Maldbestände erhebliche 
Bedeutung. Im übrigen bestehen aber doch ganz be- 
trächtliche Unterschicde. Der Goldküste fehlt der breite 
Mangroven= und Llpalmgürtel des Nigerdelta, febl#t 
das gesunde, tsetsefreie Hochland Nord-Nigeriens. 
Anderseits läßt sich die Zinnindustrie Nord-Nigeriens 
noch nicht mit der Goldindustrie der Goldküste ver- 
gleichen, und auch die Kakaoproduktion Nigeriens reicht 
noch nicht entsernt an die enormen Ergebnisse des
	        

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