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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XI.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

1075 20 
Verordnung des GCouverneurs von Ramerun, betr. die Einfuhr und den Handel 
mit denaturiertem Branntwein. 
Vom 17. Juli 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, 
was solgt: 
§ 1. Nach den Vorschriften des § 3 der deutschen Branntweinsteuer-Befreiunngsordnung 
(Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmung vom 28. Juni 1900) zu menschlichem Genuß unbrauchbar 
gemachter (denaturierter) Branntwein, der zu Brenn-, Motor= oder gewerblichen Zwecken verwendet 
werden soll, darf nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 12 gollfrei eingeführt und im 
Handel verkauft werden. 
§ 2. Wer denaturierten" Branntwein zollfrei einführen will, bedarf dazu der Erlanbnis 
des Gonverneurs. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der für den Einfuhrplatz zuständigen Zoll- 
stelle einzureichen und hat zu enthalten: 
1. die Bezeichnung des Betriebes, in dem der denaturierte Branntwein verwendet werden 
soll, und die besondere Verwendungsart; 
2. die voraussichtliche Jahresmenge des zollfrei einzuführenden denaturierten Branuweins; 
3. die Angabe, ob der denaturierte Branntwein ausschließlich im eigenen Betriebe ver- 
wendet werden soll oder ob er zum Verkauf bestimmt ist. 
§ 3. Die Zollstelle prüft, ob der Antrag den Erfordernissen des §2 Abs. 2 entspricht. 
Ist dies nicht der Fall, so weist sie den Antrag zurück. Andernfalls legt sie ihn dem Gonverneur 
zur Entscheidung vor. 
Der Gonverneur kann bei Genehmigung des Antrages besondere Kontrollmaßregeln zur 
Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung des zollfrei eingeführten denaturierten Brauntweins 
vorschreiben. 
§ 4. Die erteilte Erlaubnis gilt nur für das Kalenderjahr, in dem sie erteilt worden ist. 
Die Erneuerung der Erlanbnis ist bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 bei 
der zuständigen gollstelle zu beantragen. 
8 5. Wer auf Grund der erteilten Erlaubnis denaturierten Branntwein zollfrei einführen 
will, hat auf der Einfuhr-Anmeldung die ansdrückliche Erklärung abzgugeben, 
1. daß der Brauntwein nach den Vorschriften des § 1 denaturiert ist; 
2. für den Fall, daß die Denaturierung unter Verwendung von Bengol stattgefunden hat, 
daß nicht mehr und nicht weniger als 2 Liter Benzol auf 100 Liter Alkohol ver- 
wendet worden sind; 
3. daß der eingeführte Branntwein ausschließlich zu dem Zwecke, in der Weise und in 
dem Betriebe verwendet werden wird, die in dem gemäß § 2 gestellten Antrage an- 
gegeben worden sind. 
§ 6. Die entgeltliche, unentgeltliche oder leihweise Abgabe des zur Verwendung im eigenen 
Betriebe zollfrei eingeführten denaturierten Branntweins ist ohne Erlaubnis der zuständigen Zoll- 
stelle verboten. 
§ 7. 1. Es ist verboten, denaturierten Branntwein mit einer Stärke von weniger als 
80 Volumenprozenten abzugeben; 
2. denaturierten Branntwein an Eingeborene abzugeben; 
3. aus denaturiertem Brauntwein das Denaturierungsmittel auszuscheiden; 
4. dem denaturierten Branntwein Stoffe beizufügen, welche die Wirksamkeit des De- 
naturierungsmittels in bezug auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindern. 
§ 8. Denaturierter Branntwein darf nur an solche Nichteingeborene verkanft oder abgegeben 
werden, denen von der zuständigen gollstelle ein Erlaubnisschein für den Bezug ansgestellt worden ist. 
Auf diesem Erlanbnisschein ist von dem Verkäufer oder Abgeber die abgegebene Menge in 
Auchstaben unter Namensbeischrift zu vermerken. 
§ 9. In jedem Verkaufsraum, in dem denaturierter Branntwein abgegeben wird, ist an 
sichtbarer Stelle ein Abdruck oder eine leserlich geschriebene Abschrift des 5 7 anzubringen.
	        

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