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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft".
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Zulegung der in Äquatorial-Afrika erworbenen und mit dem Schutzgebiet Kamerun vereinigten Gebiete zu den Bezirksgerichten Kribi, Duala und Lomie.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr fremder Silbermünzen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 17. Juli 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Aufhebung veralteter Verordnungen und Bekanntmachungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die straf- und disziplinarrechtlichen Verhältnisse der farbigen Mannschaften der Kaiserlichen Polizeitruppe in Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Bezirksamtmanns von Edea, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Bezirk Edea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Änderung der Branntwein-Verordnung vom 14. Juli 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einführung des deutschen Maß- und Gewichtssystems im Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft".
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 1083 e 
§* 5. Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft sowie die Gewährung von Darlehen an 
öffentliche Körperschaften ist auf das Gebiet des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika beschränkt; zur 
Deckung für gefährdete Forderungen darf die Gesellschaft jedoch Hypotheken, Grundschulden oder 
Rentenschulden in Deutschland oder im Auslande erwerben. 
II. Grundkapital. 
§ 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 000 000 Mark (in Buchstaben eine 
Million Mark) und ist eingeteilt in 10 000 (in Buchstaben zehntausend) Anteile über je 100 Mark. 
Die Anteile sind unteilbar. Steht ein Anteil mehreren zu, so können sie ihre Rechte nur 
durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 
Über die Anteile werden Anteilscheine ausgegeben, die auf den Inhaber lauten. 
§ 7. Die Zeichner von Anteilen und ihre Rechtsnachfolger können von den ihnen ob- 
liegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht 
auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. 
§ 8. Den Gläubigern haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich das Ver- 
mögen der Gesellschaft. 
Die Verpflichtung des Anteilsinhabers zur Leistung von Einlagen wird durch den Neun- 
betrag des Anteils, und falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt. Die Anteilsinhaber 
können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch 
auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach der Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. 
§* 9. Den Anteilscheinen werden Gewinnanteilscheine auf zehn Jahre sowie ein Erneuerungs- 
schein beigegeben. Nach Ablauf der zehn Jahre werden gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines 
neue Gewinnanteilscheine für weitere zehn Jahre nebst einem weiteren Erneuerungsschein ausgegeben. 
Dies wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der Anteil- 
scheine sowie der Gewinnanteil= und Erneuerungsscheine bestimmt der Aufsichtsrat, der auch befugt 
ist, die Zeit, für welche die Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, auf länger oder kürzer als 
zehn Jahre festzustellen. 
Sind Anteilscheine oder Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine infolge einer Beschädigung 
oder Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, jedoch ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unter- 
scheidungsmerkmale mit Sicherheit erkennbar, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten 
oder verunstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und auszuhändigen. Die 
Kosten haben die Einreicher zu tragen und vorzuschießen. 
An den Inhaber eines Erneuerungsscheines dürfen neue Gewinnanteilscheine nicht ausgegeben 
werden, wenn der Anteilsinhaber der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle 
dem Anteilsinhaber auszuhändigen. Im übrigen finden auf die Gewinnanteilscheine die Vorschriften 
des § 801 Abs. 2 und des § 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
§ 10. Die Gesellschaft soll eigene Anteilscheine im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder 
erwerben noch zum Pfande nehmen. 
§ 11. Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß einer Generalversammlung 
erfolgen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts). 
Die Bestimmungen über die Ausführung einer Kapitalserhöhung werden, soweit nicht eine 
Generalversammlung darüber einen besonderen Beschluß gefaßt hat, von dem Ausfsichtsrat getroffen. 
§ 12. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren 
als dem Neunwert, indessen nicht unter dem Neunwert ausgegeben werden. Der Mindestbetrag, 
unter dem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, wird durch die Generalversammlung fest- 
gesetzt. Sie kann die Festsetzung dem Aufssichtsrat übertragen. 
§* 13. Eine Herabsetzung des Großkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses der 
Generalversammlung erfolgen, der mit der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit gefaßt 
ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts). 
Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung 
stattfindet, insbesondere, ob sic zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Anteilsinhaber 
erfolgt, und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist. 
§ 14. Sowohl der Beschluß über die Erhöhung als auch der Beschluß über die Herab- 
setzung des Grundkapitals ist öffentlich bekannt zu machen, und zwar der Beschluß über die Herab- 
setzung dreimal unter Hinzufügung einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden.
	        

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