Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft".
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Zulegung der in Äquatorial-Afrika erworbenen und mit dem Schutzgebiet Kamerun vereinigten Gebiete zu den Bezirksgerichten Kribi, Duala und Lomie.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr fremder Silbermünzen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 17. Juli 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Aufhebung veralteter Verordnungen und Bekanntmachungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die straf- und disziplinarrechtlichen Verhältnisse der farbigen Mannschaften der Kaiserlichen Polizeitruppe in Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Bezirksamtmanns von Edea, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Bezirk Edea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Änderung der Branntwein-Verordnung vom 14. Juli 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einführung des deutschen Maß- und Gewichtssystems im Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft".
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

1085 2 
Die Generalversammlung ist dabei an die Vorschläge des Aufsichtsrats insofern gebunden, 
als sie die Beiträge zum Reservefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden 
Gewinn nicht höher bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. 
§ 21. Der nach Absetzung aller Abschreibungen und Rücklagen sowie Dotierung der Re- 
servesonds verbleibende Reingewinn der Gesellschaft wird nach Maßgabe der nachstehenden Vor- 
schriften verteilt, sofern nicht die Generalversammlung beschließt, ihn zu außerordentlichen Ab- 
schreibungen und Rücklagen zu verwenden, oder eine Gewinnverteilung aus sonstigen Gründen für 
nicht im Interesse der Gesellschaft liegend erachtet: 
1. Zunächst erhalten die Anteilsinhaber einen Gewinnanteil bis fünf vom Hundert 
des eingezahlten Grundkapitals. 
2. Von dem überreste erhalten die Mitglieder des Vorstandes zusammen zehn vom 
Hundert und die Mitglieder des Aufsichtsrats zusammen fünfzehn vom Hundert 
Tantieme. 
3. Der weitere Rest wird an die Anteilsinhaber nach Maßgabe ihrer Einzahlungen 
auf das Grundkapital als weiterer Gewinnanteil verteilt, sofern nicht die General= 
versammlung eine andere Verwendung beschließt. 
V. Organe der Gesellschaft. 
§ 22. Die Organe der Gesellschaft sind: 
1. Der Vorstand (Direktion). 
2. Der Aussichtsrat. 
3. Die Generalversammlung. 
1. Der Vorstand. 
§ 23. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung des Aussichtsrats aus zwei oder 
mehr Personen; er wird vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. 
Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen. 
Der Nachweis der Ernennung wird durch einen Auszug aus dem Handelsregister geführt. 
Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge werden vom Aufsichtsrat fest- 
gesetzt. Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, die Bestellung des Vorstandes jederzeit unbeschadet des 
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen. 
Dem Vorstand darf nicht angehören, wer durch behördliche Anordnung in der Verfügung 
über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung 
verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen 
kann. Ist eine Bestellung dieser Bestimmung zuwider erfolgt oder tritt ein Hinderungsgrund später 
ein, so ist die Bestellung nicht unwirksam, jedoch ist das Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat 
unverzüglich ohne Anspruch auf Entschädigung zu entlassen. 
Die Bestimmungen des Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 sind in die Anstellungsverträge der Vor- 
standsmitglieder aufzunehmen. 
§ 24. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines 
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, insbesondere haben sie die in den §§ 239 und 240 des 
Handelsgesetzbuches für die Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften festgesetzten Be- 
stimmungen zu beobachten. 
§ 25. Die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes, ihr Verhältnis 
zueinander sowie die Anordnung über die gemeinsamen Beratungen und Beschlußfassungen setzt der 
Ausfsichtsrat fest. 
Der Gesellschaft gegenüber ist der Vorstand verpflichtet, die Beschränkungen innezuhalten, 
die in dieser Satzung oder durch Beschlüsse, allgemeine und besondere Anweisung des Aufsichtsrats 
oder der Generalversammlung auferlegt sind. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschränkung der 
Vertretungsbefugnis des Vorstandes nicht wirksam. 
§ 26. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen. Er hat die Beamten der Ge- 
sellschaft auzustellen und zu entlassen. 
Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind von zwei 
Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich oder von einem Mitgliede des Vorstandes und einem 
Prokuristen, oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter der Firma der Gesellschaft abzugeben. 
Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes stehen hierbei ordentlichen Mitgliedern gleich. Der Auf- 
3
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment