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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft".
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Zulegung der in Äquatorial-Afrika erworbenen und mit dem Schutzgebiet Kamerun vereinigten Gebiete zu den Bezirksgerichten Kribi, Duala und Lomie.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr fremder Silbermünzen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 17. Juli 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Aufhebung veralteter Verordnungen und Bekanntmachungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die straf- und disziplinarrechtlichen Verhältnisse der farbigen Mannschaften der Kaiserlichen Polizeitruppe in Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Bezirksamtmanns von Edea, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Bezirk Edea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Änderung der Branntwein-Verordnung vom 14. Juli 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einführung des deutschen Maß- und Gewichtssystems im Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft".
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

1086 20 
sichtsrat kann, auch wenn mehrere Mitglieder des Vorstandes vorhanden sind, einem oder mehreren 
Mitgliedern das Recht verleihen, die Gesellschaft selbständig zu vertreten. 
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten 
der geschriebenen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzu- 
fügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andenutenden Zusatze. 
Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen- 
über einem Mitgliede des Vorstandes oder einem Prokuristen. 
§ 27. Der Vorstand darf Prokuristen und Bevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb 
nur mit der Zustimmung des Aussichtsrats bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine 
Wirkung. 
§ 28. Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen (§ 276 
Bürgerlichen Gesetzbuchs), haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese 
Haftung müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen. 
§ 29. Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch für ihre 
Stellvertreter Anwendung. 
2. Aufsichtsrat. 
§* 30. Der Aussichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn von der General- 
versammlung zu wählenden Personen, von denen mindestens die Hälfte bei ungerader Zahl die 
Mehrheit, die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen muß. 
Die Wahl des Aufsichtsrats steht der ordentlichen Generalversammlung zu. Sie erfolgt 
unter Aufnahme eines notariellen Protokolls auf drei Jahre derart, daß die Amtsdauer mit dem 
Schluß der dritten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Generalversammlung endigt und mit der 
Maßgabe, daß im Zeitraum von höchstens zwei Jahren mindestens eines der jeweiligen Mitglieder 
ausscheidet. Die Reihenfolge dabei wird, soweit das Dienstalter gleich ist, durch das Los, sonst 
durch das Dienstalter in der Weise bestimmt, daß immer der älteste ausscheidet. Die Ausgeschiedenen 
sind wieder wählbar. 
Bei außerordentlichem Wegfall von Mitgliedern kann der Aufsichtsrat eine bis zur nächsten 
Generalversammlung gültige Zuwahl treffen, die endgültige Zuwahl erfolgt durch die nächste ordent- 
liche Generalversammlung, und zwar für den Rest der Amtsdauer des Weggefallenen. 
Die Vorschriften des § 23 Absatz 5 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
die Bestellung unwirksam wird. 
§ 31. Die Generalversammlung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes jederzeit 
widerrufen. Der Widerruf bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschluß- 
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
§ 32. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes 
oder dauernde Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aussichtsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern von Vorstandsmitgliedern bestellen; während dieses Zeitraumes 
und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Anssichts- 
rats nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den 
Aussichtsrat eintreten. 
§ 33. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden 
Vorsitzenden und beschließt eine Geschäftsordnung. 
§& 34. Der Aussichtsrat wird von dem Vorsitzenden so oft berufen, wie eine geschäftliche 
Veranlassung dazu vorliegt. Er muß innerhalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche 
nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Auf- 
sichtsrats oder der Vorstand oder der Kommissar des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) es schrift- 
lich bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Berufung sind möglichst die Tagesordnung, auf jeden 
Fall aber der Ort und die Zeit der Versammlung mitzuteilen. Der Aufssichtsrat ist beschlußfähig, 
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb 
des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. Die 
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung beteiligten Personen gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Bei
	        

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