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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1912
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Bandzählung:
23
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 24.
Bandzählung:
24
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts wegen Aufhebung der Verfügungen des Auswärtigen Amts (Kolonial-Abteilung) vom 25. Januar und 10. April 1907, betr. die Erteilung von Sonderberechtigungen zum Schürfen und Bergbau an den Landesfiskus von Kamerun.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts wegen Aufhebung der Verfügungen des Auswärtigen Amts (Kolonial-Abteilung) vom 25. Januar und 10. April 1907, betr. die Erteilung von Sonderberechtigungen zum Schürfen und Bergbau an den Landesfiskus von Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport und Handel mit Rindern, Ziegen und Schafen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Einfuhr von Klauenvieh.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Nachtrag zum Tarif für die deutschostafrikanischen Eisenbahnen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Übersicht über die Geschäfte der Kaiserlichen Gerichte in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee während des Kalenderjahres 1911.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Werbung

Volltext

W 1162 20 
Einziger Paragraph. 
Die Verfügungen des Auswärtigen Amts (Kolonial-Abteilung), betreffend die Erteilung einer 
Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau an den Landesfiskus von Kamerun, vom 25. ZJa- 
nuar 1907 (Kol. Bl. S. 144) und vom 10. April 1907 (Kol. Bl. S. 384) werden aufgehoben. 
Berlin, den 28. November 1912. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Solf. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport und Handel 
mit Rindern, ZSiegen und Schaken. 
Vom 4. Juli 1912. 
Auf Grund des F 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. S. 509) wird 
hierdurch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
§* 1. Der Transport von Rindern, Ziegen und Schafen (Transportvieh im Sinne dieser 
Verordnung) ist zwischen den verschiedenen Bezirken nur insoweit erlaubt, als er vom Gouverneur 
durch Bekanntmachung zugelassen wird.“) 
§ 2. Der Transport darf nur auf den vom Gouverneur bekannt gegebenen Wegen (Viehb- 
treibewegen),') auf der Eisenbahn oder auf dem Wasserwege erfolgen. 
Wenn der Ursprungsort nicht an einem Viehtreibewege oder an einer Bahnstation oder an 
einer Einschiffungsstelle liegt, so ist das Transportvieh auf dem kürzesten Wege zum nächsten Vieh- 
treibeweg zu bringen, falls nicht der Weg zur nächsten Bahnstation oder Einschiffungsstelle näher ist. 
Ebenso ist der Transport von der Bahnstation, der Ausschiffungsstelle oder dem Viehtreibe- 
wege zum Bestimmungsorte auf dem kürzesten Wege vorzunehmen. 
Ein Kreuzen der Viehtreibewege mit Trausportvieh ist verboten. 
§ 3. Die örtliche Verwaltungsbehörde kann, ohne Rücksicht auf die §§ 1 und 2, die Uber- 
führung von Transportvieh in ihren Bezirk sowie den Durchtrieb und die Ausfuhr gestatten, sofern 
ein dringendes Bedürfnis vorliegt und veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. 
In diesem Falle darf der Transport nur auf den von dem beteiligten Verwaltungsbehörden 
zu bestimmenden Wegen erfolgen. 
§ 4. Außerdem können Tiere, die eine Kontrollstation (§ 1 der Verordnung, betreffend die 
Einfuhr von Haustieren aus dem Auslande, vom 18. September 1911, Amtlicher Anzeiger Nr. 39)“#) 
passiert haben, entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 auf Grund einer vom untersuchenden 
beamteten Tierarzt oder von seinem Vertreter ausgestellten amtlichen Bescheinigung auf den darin 
vermerkten Wegen nach ihrem Bestimmungsort transportiert werden. 
§ 5. Rinder, Ziegen und Schafe, die sich auf dem Trausport befinden, dürfen bei den 
ansässigen Viehbesitzern nicht eingestellt und mit deren Tieren nicht in Berührung gebracht werden. 
Ihr Transport ist mit möglichster Beschleunigung auszuführen. Der Weidetrieb ist nur auf dem 
hierfür von der örtlichen Verwaltungsbehörde abgegrenzten Gelände oder, sofern an einem Vieh- 
treibewege ein solches noch nicht bestimmt ist, nur auf einem ½ km breiten Streifen zu beiden 
Seiten des Weges gestattet. 
§ 6. Das Betreten und die Benutzung der für Transportvieh vorbehaltenen Weiden und 
Wasserstellen durch Standvieh ist verboten. 
Ein Uberschreiten der Viehtreibewege durch Standvieh ist nur an den von der örtlichen 
Verwaltungsbehörde zugelassenen Stellen erlaubt. 
§ 7. Transportvieh ist auf Anordnung des zuständigen Beamten durch die vom Gouverne- 
ment errichteten Viehbäder zu treiben. « 
*) Vgl. „Amtl. Anz. f. D. O. A.“, Nr. 35, S. 115ff. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, Nr. 22, S. 833 ff.
	        

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