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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1912
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Bandzählung:
23
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Personalien.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Einfuhr europäischen Rindviehs.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit methylalkoholhaltigen Arzneimitteln.
  • Bekanntmachung, betr. den neuen Tarif auf den Eisenbahnen des Schutzgebiets Togo.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Werbung

Volltext

W 160 20 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit 
· methylalhoholhaltigenArzneimitteln. 
Vom 7. Dezember 1911. 
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung 
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von 
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird bestimmt, was folgt: 
Mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiritogen usw.) her- 
gestellte Arzneizubereitungen sind, gleichviel, ob sie als Heilmittel, Stärkungs= oder Vorbeugungsmittel, 
innerliche oder äußerliche Verwendung finden, nicht als handelsgute, unverfälschte oder brauchbare 
Ware zu betrachten. 
Solche Zubereitungen dürfen daher weder außerhalb der Apotheken, noch in diesen selbst 
feilgehalten und abgegeben werden. 
Daressalam, den 7. Dezember 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
  
Bekanntmachung. 
Am 1. April 1912 tritt auf den Eisenbahnen des Schutzgebiets Togo ein neuer 
Tarif in Kraft. Dadurch wird der gegenwärtig geltende Tarif nebst Nachträgen und Ergänzungen 
aufgehoben. 
Der neue Tarif kann in Deutschland von der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsgesellschaft zu Berlin (XW. 7, Neue Wilhelmstraße 1), im Schutzgebiete von der Eisenbahn- 
betriebsleitung in Lome und den Eisenbahn-Dienststellen für den Preis von 2 „“ bezogen werden. 
Der dem Eisenbahntarif beigefügte Landungsbrückentarif tritt erst am Tage der Wieder- 
aufnahme des Brückenbetriebs in Lome in Kraft. 
Nähere Auskunft erteilen die Verkaufsstellen. 
Berlin, den 6. Februar 1912. 
Reichs-Kolonialamt. 
  
  
  
  
  
Dersonalie. — 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur von Kamerun 
Dr. Otto Gleim die nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension unter 
Belassung des Ranges als Rat 1. Klasse zu erteilen und den bisherigen Vortragenden Rat im 
Reichs-Kolonialamt Geheimen Oberregierungsrat Karl Ebermaier zum Gouverneur von Kamerun 
zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen ständigen Hilfs- 
arbeiter im Reichs-Kolonialamt Regierungsrat Dr. Krauß zum Geheimen Regierungsrat und vor- 
tragenden Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen. 
Seine Mafestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann bei dem 
Kaiserlichen Gonvernement von Kamerun, Regierungsrat Paul Dorbritz die wegen Tropendienst- 
untauglichkeit nachgesuchte Dienstentlassung unter Gewährung von Ruhegehalt und unter Verleihung 
des Charakters als Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat zu erteilen. · 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Wirklichen 
Geheimen Legationsrat z. D. Bernhard v. König anläßlich des Abschlusses des deutsch-belgischen 
Kiwu-Grenzabkommens den Stern zum Königlichen Kronenorden 2. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kapitän a. D. 
bei dem Gonvernement von Deutsch-Ostafrika Carl Prüssing in Hamburg den Roten Adler-Orden 
4. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamts- 
sekretär bei dem Gonvernement von Deutsch-Ostafrika Egon Cruse den Königlichen Kronen-Orden 
4. Klasse zu verleihen. « 
Beim Kaiserlichen Bezirksgericht in Lome (Togo) ist Rechtsanwalt Dr. jur. Schottelius 
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
	        
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