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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Ermächtigung der Gouverneure von Deutsch-Ostafrika, Kamerun und Togo zum Erlaß straf- und disziplinarrechtlicher Vorschriften für farbige Polizeimannschaften.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr von Klauenvieh aus Europa.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter.
  • Dienstanweisung für die Anwerbestelle von Ovambo.
  • Bestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Aufnahme und Behandlung in den Krankenhäusern des Gouvernements.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Beschränkung des Verfügungsrechts der Samoaner über die ihnen aus Verkäufen oder Verpachtungen ihrer Ländereien gebührenden Gegenleistungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Abänderung der Verordnung betr. den Verkehr mit alkoholhaltigen Getränken vom 2. März 1903.
  • Verfügung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines Bezirksamts in Apia.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 197 20 
Der Leiter der Anwerbestelle und seine Organe haben die Bestimmungen der Dienstanweisung 
zu befolgen. 
§* 2. Wer eingeborene Arbeiter, die aus dem Ambolande kommen, beschäftigen will, hat 
sich der Vermittlung der Anwerbestelle zu bedienen. 
§ 3. Die Anwerbestelle schließt namens des Arbeitgebers den Arbeitervertrag mit dem 
eingeborenen Arbeiter ab. Sie übernimmt alle Verpflichtungen nach Maßgabe der beigefügten 
Dienstanweisung. 
§ 4. Der Auftraggeber (später Arbeitgeber) übernimmt mit dem Vertragsabschluß, den die 
Anwerbestelle auf seinen Auftrag vornimmt, folgende Pflichten: 
1. Im Falle von Erkrankungen hat er den Arbeitern die erforderliche ärztliche Behandlung 
im Schutzgebiet auf die Dauer von sechs Wochen, vom Tage der Erkrankung an, auch über die 
Beendigung des Arbeitervertrages hinaus zu gewähren. 
2. Er hat die Kosten der Verpflegung und der Rückreise bis zum Anwerbeorte per Bahn 
und eventuell Schiff zu tragen. Dagegen ist der Arbeitgeber berechtigt, für die auf der Rückreise 
zu gewährende freie Verpflegung einen Abzug bis zur Höhe von 10 . zu machen. Der Abzug 
hat durch Einbehaltung eines Teiles des Lohnes zu erfolgen und ist in den Lohnlisten sichtbar 
zu machen (§ 14). 
3. Er hat die Arbeiter vor Antritt der Rückreise ärztlich untersuchen zu lassen. Kranke 
Arbeiter dürfen nicht in Marsch gesetzt werden. 
4. Sollte der Eingeborenen-Kommissar die Heimreise eines Arbeiters vor Ablauf seines 
Arbeitsvertrages auf Grund ärztlichen Gutachtens für erforderlich halten, so hat der Arbeitgeber in 
gleicher Weise wie in Ziffer 2 die Kosten der Heimbeförderung zu tragen. 
5. Wenn nach Ablauf des Arbeitsvertrages der Vertrag verlängert wird, so ist er dem 
Eingeborenen-Kommissar zur Bestätigung vorzulegen. 
Geht der Arbeiter ein neues Arbeitsverhältnis ein, so obliegen die in § 4 Ziffer 1 bis 5 
auferlegten Pflichten dem neuen Arbeitgeber. 
§ 5. Die Überwachung der in § 4 auferlegten Pflichten steht dem Eingeborenen- 
Kommissar zu. 
Er hat darauf zu achten, daß die einzelnen Vertragsbestimmungen den Arbeitern ver- 
ständlich gemacht werden. 
§ 6. An die Anwerbestelle ist für jeden angeworbenen Arbeiter eine vom Gouvernement 
jeweilig durch Bekanntmachung festzusetzende Gebühr zu entrichten. Die Anwerbestelle# hat einen Teil 
dieser Gebühren in einer jeweils festzusetzenden Höhe an die Gouvernementshauptkasse abzuführen. 
§ 7. Werden Ovambo nur für Zwecke des Haushaltes angenommen, so finden die vor- 
stehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
II. Beschäftigung von eingeborenen Arbeitern, die nicht im Schutzgebiet 
dauernd ansässig sind. 
§ 8. Wer Eingeborene in einem anderen deutschen Schutzgebiet oder im Auslande anwirbt, 
zur Beschäftigung in Deutsch-Südwestafrika, hat mit denselben einen schriftlichen Arbeitsvertrag 
abzuschließen. 
§ 9. Der Arbeitsvertrag hat zu enthalten: 
a) Namen der einzelnen Arbeiter, 
b) Namen des Dienstherrn und Bezeichnung der Arbeitsstelle, 
c) die Kündigungsfrist, die Dauer des Vertrages und den Tag des Vertragsabschlusses, 
d) Höhe des Lohnes. 
§ 10. Der Arbeitgeber übernimmt mit der Einführung von Eingeborenen in das Schutz- 
gebiet dieselben Verpflichtungen, wie sie in § 4 enthalten sind. 
III. Bestimmungen über die Unterbringung und Beaussichtigung eingeborener 
Arbeiter in größeren Gewerbebetrieben. 
§ 11. Den Arbeitern muß eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Unter- 
kunft und Verpflegung gewährt werden. Im Falle von Erkrankungen ist den Arbeitern die er- 
sorderliche ärztliche Behandlung im Schutzgebiet auf die Dauer von sechs Wochen, vom Tage der 
Erkrankung an, auch über die Beendigung des Arbeitsvertrages hinaus zu gewähren. 
Bei den Unterkunftsstätten müssen desiufizierbare Latrinen sowie Müllgruben vorhanden sein. 
2
	        

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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
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