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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Annahme preußischer Gerichtsreferendare zur Ableistung eines Teils des vierjährigen Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten der Schutzgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Jagd in Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
  • Verordnung des (Gouverneurs von Kamerun, betr. den Verkehr mit methylalkoholhaltigen Arzneimitteln.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Jagd auf Reiher und Marabus.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zur Durchführung der Verordnung, betr. den Handel mit Baumwolle, vom 11. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Apotheke in Rabaul.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die rechtliche Gleichstellung der Chinesen mit den Nichteingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Arbeiter.
  • Annahme preußischer Gerichtsreferendare zur Ableistung eines Teils des vierjährigen Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten der Schutzgebiete.
  • Verlegung des Bekleidungsdepots der Schutztruppen.
  • Berichtigung zur amtlichen Jahresdenkschrift.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

M 250 20 
Maßgabe der Anlage ausgestelltes ärztliches Zeugnis. Auf Antrag des Reichs-Kolonialamts wird 
der Referendar aus dem preußischen Dienst beurlaubt mit der Aussicht, daß ihm die Zeit der tat- 
sächlichen Beschäftigung bei den Gerichten der Schutzgebiete auf den inländischen Vorbereitungsdienst 
bei befriedigenden Leistungen angerechnet wird. Der Urlaub wird für höchstens ein Jahr und 
außerdem für die zur Ausreise und zur Heimreise erforderliche Zeit erteilt. Er soll regelmäßig 
in dem Zeitpunkt beginnen, zu welchem der Referendar die erstmalige Beschäftigung bei den Amts- 
gerichten beendet oder einen geringen Teil der Beschäftigung bei den Landgerichten zurückgelegt hat. 
Die Beschäftigung im Schutzgebiet erfolgt zum größten Teil bei einem Bezirksgericht, zum kleinen 
Teil bei dem Obergericht des Schutzgebiets. Dem Referendar wird bei seinem Ausscheiden aus dem 
Dienst des Schutzgebiets ein Zeugnis über die Art und Danuer seiner tatsächlichen Beschäftigung, 
über seinen Fleiß, seine Leistungen und Fähigkeiten sowie über seine dienstliche und außerdienstliche 
Führung erteilt. Die Bestimmung darüber, in welchem Umfange und in welcher Art die Beschäfti- 
gung im Schutzgebiet auf den inländischen Vorbereitungsdienst anzurechnen ist, wird von der 
Preußischen Justizbehörde bei dem Wiedereintritt in den inländischen Dienst erlassen. Sie kann 
nachträglich abgeändert werden, wenn sich herausstellt, daß der Referendar in seiner Ausbildung 
nicht soweit vorgeschritten ist, als anfänglich angenommen wurde. 
Der Referendar erhält durch die Zuweisung an die Gerichte in den Schutzgebieten die 
Eigenschaft eines Kolonialbeamten, ohne jedoch die Eigenschaft als preußischer Staatsbeamter zu 
verlieren. Er bleibt der heimischen Disziplinarbehörde weiter unterstellt, daneben aber, solange er 
im Kolonialdienst ist und soweit es sich um seine Eigenschaft als Kolonialbeamter handelt, auch den 
Disziplinarbehörden für die Kolonialbeamten. 
Die Ausbildung soll in den Schutzgebieten Ostafrika, Südwestafrika oder Kamerun 
erfolgen. Die Kosten, die sich ausschließlich der Reisen und der Ausrüstung auf etwa 6000—7000 ./“¼ 
belaufen dürften, hat der Referendar selbst zu bestreiten. Die Verwaltung stellt in Aussicht, dem 
Referendar freie ärztliche Behandlung im Falle der Erkrankung im Schutzgebiet zu gewähren und 
ihm unter Umständen, sofern Wohnungen zur Verfügung stehen, freie Unterkunft zu bewilligen. 
Im Schutzgebiete ausgebildete Referendare erhalten nach Ablegung der Assessorenprüfung 
in der Heimat unter den Bewerbern für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst der Schutz- 
gebiete den Vorzug, wenn sie durchgängig befriedigende Zeugnisse aufzuweisen haben. 
Diese Bekanntmachung dient nur Zwecken der Information. Irgend welche An- 
sprüche können aus den vorstehenden Angaben nicht hergeleitet werden. 
Das Bekleidungsdepot der Schutztruppen wird vom 1. März 1912 ab nach Berlin- 
Schöneberg, Geneststraße 6, verlegt. 
Zuständig sind: 
a) für Brief= und Paketsendungen das Postamt Berlin- Schöneberg, 
b) für den Personenverkehr der Ring= und Vorortbahnhof Papestraße, 
c) für den Frachtverkehr 
1. bei Wagenladungen der Verschiebebahnhof Tempelhof — Anuschlußgleis 
Mix & Genest, 
2. bei sonstigen Gütern der jeweilige, dem Abgangsort am nächsten gelegene Berliner 
Güterbahnhof; gegebenenfalls also auch der Militärbahnhof Schöneberg. 
  
Berichtigung 
Jur amtlichen Jahresdenkschrift „Ole deutschen Schutzgeblete in Kfrika und der Südsee 1910 11“. 
Statistischer Teil. 
Seite 62. Spalte „Bebaute Fläche, insgesamt ha“. 
In Zeile 11 ist statt 312 360 zu lesen: 3123,6; die Summe muß statt 378 731,24 
lauten: 69 494,84. 
Die Angabe des Gesamtareals mit 767 404,1 ha ist zu streichen, richtige Angabe 
zunächst unmöglich. 
Spalte „Bäume, insgesamt Stück". 
In Zeile 11 ist zu lesen 3 384 000 statt 3 383 288. Die Endsumme muß dem- 
entsprechend lauten 72 746 518.
	        

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