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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betreffend Äquatorial-Afrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betreffend Äquatorial-Afrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Mitteilung von Strafurteilen der Schutztruppengerichte in Deutsch-Südwestafrika sowie von Gnadenerweisen an das Strafregister beim Bezirksgericht in Windhuk.
  • Bestimmungen, betr. die Anstellung der Kolonialbeamten der Klassen 3 bis 9 der Besoldungsordnung 1 (Beilage zum Nachtrag zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910).
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung, betr. Inkrafttreten eines neuen Tarifs auf den deutsch-ostafrikanischen Eisenbahnen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
  • Verordnung des Gouverneurs, betr. die Abänderung des Zolltarifs A, Einfuhrzölle, für das Schutzgebiet Togo, vom 24. März 1910.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
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Full text

W 290 2S 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. Mitteilung von Strafurteilen der Schutztruppen- 
gerichte in Deutsch-JSüdwestafrika sowie von Gnadenerweisen an das Strafregister 
beim Bezirksgericht in Windhuk. 
Vom 27. Februar 1912. 
Soweit nach § 42 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren 
gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909 und der Verordnung 
des Reichskanzlers, betreffend die Mitteilung von Gnadenerweisen an die Strafregisterbehörden, vom 
26. August 1911, Mitteilungen von militärgerichtlichen Urteilen und von Gnadenerweisen zu erfolgen 
haben, hat das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika Mitteilungen, wie sie in diesen Vor- 
schriften vorgesehen sind, auch an das Strafregister beim Bezirksgericht Windhuk ergehen zu lassen, 
sobald der Verurteilte aus der Schutztruppe ausscheidet und im Schutzgebiet zur Entlassung gelangt. 
Die Vorschriften der genannten Verordnungen bleiben unberührt. 
Berlin, den 27. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
  
Bestimmungen, betr. die Knstellung der Kolonialbeamten der Klassen 3 bis 9 der 
Besoldungsordnung I (Beilage Zum Nachtrag Zum Haushaltsetat für die Schutz- 
gebiete auf das Rechnungssahr 1910). 
Vom 8. März 1912. 
1. Die etatsmäßige Anstellung der Beamten soll regelmäßig frühestens mit Beginn der 
zweiten Dienstperiode im Schutzgebiet erfolgen. 
2. Die etatsmäßige Anstellung der Beamten der Klassen 3 bis 6 erfolgt durch den Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt). Dasselbe gilt von den Beamten, die etwa später in diese Klassen 
eingereiht werden. Ausgenommen sind diejenigen Beamten dieser Klassen, deren Anstellung dem 
Kaiser vorbehalten ist. 
3. Zur etatsmäßigen Anstellung der Beamten der Klasse 7 und der folgenden Klassen 
werden die Gouverneure gemäß § 3 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Oktober 1919 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1091) ermächtigt. Soll indessen ein Beamter dieser Klassen vor Beginn der 
zweiten Dienstperiode im Schutzgebiet etatsmäßig angestellt werden, so ist vorher die Ermächtigung 
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) einzuholen. Bei Verlängerung der ersten Dienstperiode oder 
Verlängerung des Heimaturlaubs nach dieser aus wichtigen Gründen kann die etatsmäßige Anstellung 
um die Zeit der Verlängerung zurückdatiert werden, jedoch nicht über den Beginn des letzten noch 
offenen Rechnungsjahres hinaus. 
4. Soll ein Beamter in eine höhere Klasse der Besoldungsordnung aufrücken, so ist in 
jedem Falle vorher die Entscheidung des Reichs-Kolonialamts einzuholen. Auf das Aufrücken aus 
der Klasse Ib in die Klasse 9a bei der Polizeitruppe in Deutsch-Ostafrika findet diese Bestimmung 
keine Anwenbung. 
5. Die etatsmäßige Anstellung der Beamten der Klasse 8 und 9 sowie der etwa später 
in diese Klassen eingereihten Beamten erfolgt zunächst auf Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 
drei Monaten. Nach sechsjähriger Dienstzeit kann die Unkündbarkeit ausgesprochen werden. Auf 
diese Dienstzeit gelangt die Zeit der kommissarischen Tätigkeit zur Anrechnung, ferner kann hierbei 
die im Schutztruppendienst verbrachte Dienstzeit angerechnet werden. 
6. Die Gouverneure sind zur Annahme von Personal außerhalb des Beamtenverhältnisses 
im Schutzgebiet, desgleichen zur Annahme von nicht etatsmäßigen Beamten der Klasse 9 im Rahmen 
der zur Verfügung stehenden Mittel ermächtigt. Im übrigen dürfen die Gouverneure nicht etats- 
mäßige Beamte im Schutzgebiet nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Reichs-Kolonialamts 
annehmen. 
Eisenbahnangestellte dürfen ohne Rücksicht auf die Klasse, in die sie eingereiht werden sollen, 
nur mit Genehmigung des Reichs-Kolonialamts als Beamte angenommen werden.
	        

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