Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1911
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1911.
Bandzählung:
45
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1911
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturnachweis.
  • Erste Abteilung. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 1. Das Land.
  • § 2. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge.
  • § 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung.
  • Zweite Abteilung. Staat und Staatsverfassung.
  • § 4. Der Herrscher.
  • § 5. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • § 6. Der Landtag.
  • § 7. Die Staatsbehörden.
  • § 8. Der Staatsdienst.
  • Dritte Abteilung. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • § 9. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 10. Ortsgemeinden.
  • § 11. Distriktsgemeinden.
  • § 12. Kreisgemeinden.
  • Vierte Abteilung. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
  • § 13. Gesetz und Verordnung.
  • § 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • § 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Fünfte Abteilung. Finanzrecht.
  • § 16. Das Finanzrecht des Staates.
  • § 17. Das Finanzrecht der Gemeinden.
  • § 18. Die Stiftungen.
  • Sechste Abteilung. Landesverwaltung.
  • § 19. Polizei.
  • § 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natürliche Leben.
  • § 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • § 22. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebente Abteilung. § 23. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Achte Abteilung. § 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • Neunte Abteilung. § 25. Das Heerwesen.
  • Sachverzeichnis.
  • Nachtrag.
  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern. Nachtrag bis Oktober 1911.
  • Titelseite
  • Das Wesentlichste aus der Gesetzgebung des Königreichs Bayern bis zum 1. Oktober 1911.
    Das Wesentlichste aus der Gesetzgebung des Königreichs Bayern bis zum 1. Oktober 1911.

Volltext

52 II. Staat und Staatsverfassung. 
Ämtern mit Kassenabteilungen auch Rentamtmänner 
als Kassenabteilungsvorstände beigegeben werden 
können. Außerdem hat jedes Amt das erforderliche 
Nebenpersonal, das sich aus Rentamtsekretären (prag- 
matischen Beamten), dann aus Rentamtsoffizianten, 
-gehilfen und -dienern zusammensetzt. 
Die vorgesetzten Stellen der Distriktsverwaltungs- 
behörden einerseits und der Rentämter anderseits 
sind die Kreisregierungen, die sich in die zwei 
Kammern des Innern und der Finanzen unter einem 
Regierungspräsidenten als gemeinsamem Vorstande 
teilen. Jede Kammer zählt einen Direktor und hat 
die erforderliche Zahl von rechtskundigen Referenten 
und Hilfsarbeitern, dann von technischen Referenten 
und Hilfsbeamten, endlich von Rechnungsbeamten. 
Der Regierungsfinanzkammer ist als ziemlich selb- 
ständiger Bestandteil die Forstabteilung angegliedert. 
Eine Reihe von Geschäftsangelegenheiten ist dem 
Präsidenten zur persönlichen Erledigung übertragen; 
im übrigen erfolgt die Sachbehandlung unter seiner 
Haftung und Zeichnung im Bureauwege. Ausgenommen 
sind jene Gegenstände, die durch Gesetz der Kollegial- 
beratung unterstellt sind. Zur Zuständigkeit der 
Kammern des Innern gehören hauptsächlich die staats- 
rechtlichen und militärischen Angelegenheiten, soweit 
letztere den Zivilbehörden zugewiesen sind, dann die 
Angelegenheiten der Religion und der Kirche, der 
öffentlichen Erziehung, der Bildung, des Unterrichts 
und der öffentlichen Sitten, das Medizinal- und 
Veterinärwesen, die gesamte Landespolizei, das Ge- 
meinde- und Stiftungswesen, die staatswirtschaftlichen 
Gegenstände, soweit sie nicht den Finanzkammern 
zugewiesen sind, das gesamte Bauwesen, die all- 
gemeine Statistik mit der in all diese Zweige ein- 
schlagenden Dienstübersicht und Dien$tordnung. Zum 
Wirkungskreise der Kammern der Finanzen gehören:
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welche Farbe hat der blaue Himmel?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.