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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 375 20 
Benachrichtigung die betreffende Nummer im Anmeldebuch als erledigt zu löschen. Trifft der Nach- 
weis über den Verbleib der Waren bei der Eingangsgzollstelle nach Ablauf der Transportfrist zu- 
züglich des für die Zusendung des Nachweises mit der Post nötigen Zeitraumes nicht ein, so ist die 
Zollstelle des Bestimmungsortes unter kurzer Mitteilung des Tatbestandes zur Erbringung des wei- 
teren Nachweises aufzufordern. 
§& 47. Bei der Abfertigung von Ausfuhrgegenständen bei einer Zollstelle im Innern finden 
die §§ 44/46 entsprechende Anwendung. Die Ausfuhr ist von der Zollstelle des Ausgangsortes zu 
beaufsichtigen und zu bescheinigen. Die dabei vorzunehmende Prüfung ist eine allgemeine (§ 46 d. 
Z. V. O.). Eine spezielle Prüfung (47 Abs. 2 d. Z. V.) ist auf Antrag des Warenführers oder in 
dem Fall vorzunehmen, in dem der Verdacht besteht, daß eine Vertauschung oder Veränderung der 
Frachtstücke während des Transportes stattgefunden hat. 
Eisenbahn-Güterverkehr. 
§ 48. Gegenstände, die nach Maßgabe des § 50 d. 3Z. V. O. auf Eisenbahnen unter Zoll- 
aufsicht befördert werden, müssen auf dem Eisenbahnfrachtbrief durch zollamtliche Abstempelung und 
einen Vermerk als Zollgüter ausdrücklich bezeichnet sein. Die Eisenbahnverwaltung darf solche Güter 
zur Beförderung nur annehmen, wenn ihr zugleich die zugehörigen, mit dem Prüfungsvermerk ver- 
sehenen Zollanmeldungen vorgelegt werden. 
§ 49. Einfuhrgegenstände, deren Schlußabfertigung nach Maßgabe des § 45 d. Z. V. O. 
bei einer Zollstelle im Innern erfolgen soll, dürfen mit der Eisenbahn nur nach solchen Stationen 
befördert werden, an denen sich Zollstellen befinden. Die Eisenbahnverwaltung hat diese Gegenstände 
unter Vorlegung der Zollanmeldung der betreffenden Zollstelle vorzuführen, welche die Gegenstände 
ihrer Bestimmung gemäß abfertigt oder sie der Zollstelle des Bestimmungsortes überweist, falls dieser 
nicht an der Bahn liegt. 
§ 50. Die Zollbeamten haben das Recht, die Verladung und Ausladung der unter Zoll-- 
kontrolle stehenden Eisenbahngüter zu beaufsichtigen. Die Angestellten der Eisenbahn sind verpflichtet, 
den Zollbeamten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und nach Möglichkeit Hilfe zu leisten, sowie 
den Oberbeamten der Zollverwaltung und den Leitern der zuständigen Zollstelle Einblick in die 
Frachtkarten, Frachtbriefe und die auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gewähren. Dabei 
ist die Verursachung von fahrplanwidrigen Verzögerungen möglichst zu vermeiden. 
Die Zollbeamten sind ferner befugt, den Bahnkörper und während der Betriebsdauer auf 
der Bahnstrecke auch die dort vorhandenen Gebäude und Diensträume zu betreten und die von ihnen 
für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Die mit der Kontrolle des Bahngolldienstes be- 
auftragten europäischen Zollbeamten sind mit allen Zügen in Abteilungen 2. Klasse unentgeltlich zu 
befördern. 
Als Ausweis dient eine vom Zolldirektor ausgestellte Legitimationskarte. 
Umschließungen und Verpackungen. 
§ 51. Für den Begriff „Flasche“ im Sinne der Ziffern le, 2 und 3 des Zolltarifs ist 
die handelsübliche Benennung maßgebend. In zweifelhaften Fällen gelten Umschließungen von 
½ Liter Inhalt und darunter als halbe Flaschen, von mehr als ½ bis einschließlich 1 Liter Inhalt 
als ganze Flaschen. 
Postsendungen. 
§& 52. Alle mittels der Reichspost vom Auslande eingehenden Gegenstände unterliegen der 
zollamtlichen Abfertigung. 
Die Zollstellen haben den Postanstalten auf Verlangen über die erfolgte Ablieferung der 
eingegangenen Postpakete Quittung zu leisten. Uber die an die Postanstalten zurückgegebenen Pakete 
haben die letzteren Quittung auszustellen. 
§* 53. Die Zollstellen liefern die Pakete gegen Aushändigung der zugehörigen Begleit- 
adressen aus. Sind von den letzteren Postwertzeichen abgelöst, so ist die Herausgabe der Pakete erst 
dann zulässig, wenn die Postanstalt durch Vermerk auf der Begleitadresse die Herausgabe genehmigt 
hat. Gehen Postpakete ohne Begleitadressen ein, so fertigt die Postanstalt Notadressen aus, die zur 
Empfangnahme der Pakete berechtigen. Die Begleitadressen werden von Zeit zu Zeit von der Zoll- 
stelle an die Postanstalt gegen Quittung zurückgegeben. 
§ 54. Fehlt bei einem Pakete die zugehörige Zollinhaltserklärung, so ist von der Zollstelle 
eine Prüfungsbescheinigung auszustellen, in die neben dem Vermerk „Ohne Zollinhaltserklärung ein- 
gegangen“ der durch eingehende Prüfung festgestellte Befund aufzunehmen ist.
	        

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