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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 376 20 
Eine Offnung der Pakete findet nur statt, wenn die Angaben der Inhaltserklärung für die 
Zollfestsetzung nicht ausreichen, der angegebene Wert zu gering erscheint, oder der Verdacht einer 
Kontrebande oder Zollhinterziehung vorliegt. Die Offnung der Pakete darf nur in Gegenwart des 
Empfängers oder seines Vertreters erfolgen. In den Paketen vorgefundene Briefe sind den Post- 
anstalten zu übergeben. 
§ 55. Bei der Abfertigung von Postpaketen, die in äußerlich beschädigter Verpackung ein- 
gehen, oder deren Inhalt verdorben ist, ist stets ein Postbeamter hinzuzuziehen, wenn nicht der 
Empfänger auf Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verderb ausdrücklich schriftlich verzichtet. 
§ 56. Wird ein Paket zu dem der Adressat die Begleitadresse angenommen hat, bei der 
Zollstelle nicht abgeholt, so hat diese die Postanstalt zu benachrichtigen. Diese veraulaßt das weitere. 
Im übrigen kommen auf solche Pakete die Niederlagevorschriften zur Anwendung. 
§ 57. Postpakete, deren Annahme der Adressat verweigert oder deren Adressat nicht zu 
ermitteln ist, sind der Postbehörde mit den Inhaltserklärungen, die mit einem entsprechenden Ver- 
merk zu versehen sind, gegen Quittung zur Wiederausfuhr zurückzugeben. 
§ 58. JFür die Lagerung im Zollgewahrsam wird eine Lagergebühr erhoben, die monatlich 
für 100 kg 2 ¼¾ beträgt. Teile eines Monats oder des Gewichtes von 100 kg werden als voll 
gerechnet. Für die Lagergebühr haftet abgesehen von der Annahmeverweigerung durch den Empfänger, 
dieser, in zweiter Linie der Absender des Paketes. 
Die Erhebung der Lagergebühr beginnt nach Ablauf eines Monats seit der Einlagerung. 
§ 59. Unrichtige oder unvollständige Zollinhaltserklärungen bei den vom Auslande ein- 
gehenden Postpaketen bleiben straffrei, wenn nicht nach den obwaltenden Umständen der Verdacht 
einer beabsichtigten Kontrebande oder Zollhinterziehung begründet erscheint. 
§ 60. Anträge auf Rückzahlung für Postpakete zuviel erhobener Zölle können nicht be- 
rücksichtigt werden, wenn der Zollbetrag unter Zugrundelegung der in der Inhaltserklärung ent- 
haltenen Angaben berechnet worden ist und eine eingehende Prüfung des Paketes bei der Einfuhr 
nicht stattgefunden hat. 
§ 61. Die Zollbeamten haben die Berechtigung, die eingehenden Briefe und die zur Aus- 
fuhr bestimmten Pakete auf den Postämtern zu revidieren. Die Postbeamten sind verpflichtet, bei 
verdächtigen Ausfuhr-Paketen und eingehenden Briefen die zollamtliche Abfertigung zu veranlassen. 
§ 62. Die Aufgabe eines zur Ausfuhr bestimmten Paketes bei einer Postanstalt ist der 
erfolgten Ausfuhr des Postpaketes gleichzuachten. 
§ 63. Postpakete, die aus einem Orte des Schutzgebietes durch das Ausland nach einem 
andern Orte des Schutzgebietes versandt werden, sind von jeder zollamtlichen Behandlung befreit. 
Lagerung im Zollgewahrsam. 
§* 64. Alle Ein= und Ausfuhrgegenstände dürfen, soweit nach dem Ermessen des Vorstehers 
der Zollstelle Platz vorhanden ist, unentgeltlich 8 Tage im Zollhause oder im Zollhofe lagern; in 
diese Fristen sind Sonn= und Feiertage eingeschlossen. 
Bei Uberschreitung dieser Frist sind Lagergebühren zu zahlen, die nach Wahl der Zollstelle 
für je ½ chm oder 100 kg 30 Pf. für den Monat betragen. Teile von ½ chm oder von 100 kg, 
sowie jeder angefangene Monat werden für voll gerechnet. 
§ 65. Von der Aufnahme in die Zollhänser sind ausgeschlossen: 
1. alle feuergefährlichen Gegenstände wie Petroleum, Pulver und sonstige Sprengstoffe, 
ätherische Ole, alle unverpackten leicht entzündbaren Gegenstände, 
2. alle lebenden Tiere, 
3. alle durch ihren Geruch die Luft verpestenden Gegenstände, wie getrocknete Fische 
und Häute. 
Nach dem Ermessen der Zollstelle können ferner ausgeschlossen werden: 
4. alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, wie frisches Fleisch, frische Fische, 
frisches Obst, 
5. alle die Lagerräume verunreinigenden Gegenstände, wie lecke Fässer. 
§ 66. Die Zollbehörde haftet für die Beschädigung der in Zollgewahrsam niedergelegten 
Gegenstände nur dann, wenn ihr diese Gegenstände besonders übergeben sind und nur insoweit, als 
ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
Es ist Sache der Besitzer der lagernden Gegenstände, sich durch Feuer= und andere Ver- 
sicherungen oder auf andere Weise vor Schaden zu bewahren.
	        

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