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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 388 20 
vorgenommen werden. Bei Abänderung der Eintragungen sind diese leserlich zu durchstreichen. Die 
Verbesserung ist unter Namensbeischrift darüber zu setzen. 
Schiffsmanifeste. 
§Js 3. Über die gemäß § 24 und 25 d. Z. V. abgegebenen Schiffsmanifeste ist ein Ver- 
zeichnis nach Muster der Anlage 2. 10. anzufertigen und am Ende des Vierteljahres vorzulegen. 
Die Nummer, die das Manifest in diesem Verzeichnis führt, ist auf den Anmeldungen zu vermerken, 
mit denen die im Manifest verzeichneten Güter zur Ein= oder Ausfuhr angemeldet werden (z. B. 
E. M. 25. I. V. 10. A. M. 11. II. V. 10.). 
Zur Prüfung der Erledigung der Manifeste ist auf ihrer Rückseite ein Verzeichnis der in 
ihnen aufgeführten Warenposten nach Muster 2. 11. aufzustellen. In dieses sind die Nummern, 
unter denen die Zollanmeldungen in das Zollanmeldebuch eingetragen sind, zu vermerken. Sobald 
alle für denselben Empfänger bestimmten Warenposten angemeldet sind, ist der Name des betreffenden 
Empfängers in dem Verzeichnis mit blauer Tinte zu durchstreichen. 
Zollanmeldungen. 
§ 4. Die Richtigkeit der abgegebenen Zollanmeldungen ist zu prüfen: 
1. in bezug auf die Art ihrer Ausstellung (§ 11/15 d. Ausführungsbest. zur Z. V.), 
2. nach den Angaben der Schiffsmanifeste, 
3. durch Vergleichung mit den Originalfakturen der Empfänger, 
4. erforderlichenfalls durch eingehende Prüfung der angemeldeten Waren. Es ist allmählich 
darauf hinzuwirken, daß in den Anmeldungen alle Waren, die unter ein und dieselbe Nummer des 
statistischen Warenverzeichnisses fallen, unmittelbar hintereinander aufgeführt werden. 
& 5. Die erfolgte Prüfung der Anmeldungen ist mit blauer Tinte durch den Vermerk 
„Rechnerisch richtig“ oder, falls Abänderungen vorgenommen werden, durch den Vermerk „Rechnerisch 
berichtigt" und durch die Namensunterschrist mit Amtseigenschaft des prüfenden Beamten zu 
bescheinigen. 
Ist ein Beamter nach den Rechnungsvorschriften zur Abgabe obiger Bescheinigung nicht be- 
rechtigt, so ist an Stelle des im Absatz 1 erwähnten Vermerkes nur das Wort „Geprüft“ mit Unter- 
schrift und Amtseigenschaft des Beamten auf die Anmeldung zu setzen. Die rechnerische „Richtigkeit" 
ist in diesem Falle entweder von dem die Zollstelle leitenden Beamten oder bei der Nachprüfung der 
Zollabrechnung zu bescheinigen. 
§ 6. Alle Anmeldungen, die bei Zollstellen ohne eigene Kassenführung abgegeben werden, 
sind nach Eintragung in das Anmeldebuch und beendeter Prüfung mit kurzem Anschreiben an die 
vorgesetzte Zollstelle einzusenden, welche die Zollbeträge einzieht und die Nummern des Hebebuches 
zwecks Vermerk im Zollanmeldebuch der betreffenden Zollstelle mitteilt. 
Zollanmeldungen, die von nicht Handel treibenden Missionsgesellschaften mit dem Antrag 
zur Verrechnung auf den ihnen gewährten Zollnachlaß abgegeben werden, sind nach vorgenommener 
Prüfung und statistischer Anschreibung dem Hauptzollamt Duala zur weiteren Behandlung zu über- 
senden. Dieses teilt den Zollstellen die Nummern des Notizbuches für nicht Handel treibende 
Missionen mit. 
Zollanmeldebuch. 
§ 7. Unmittelbar nach der Abgabe sind alle Zollanmeldungen bis auf den Zollbetrag 
sofort in das Zollanmeldebuch einzutragen. Die Nummer des Zollanmeldebuches ist auf der Anmel- 
dung sowie auf der Rückseite der Manifeste zu vermerken. 
Das Zollanmeldebuch ist monatlich aufzurechnen und die Nummer in eine dem Gouverne- 
ment am 1. eines jeden Monats nach Muster Z. 12. einzusendende Nachweisung über die im ver- 
flossenen Monat fällig gewordenen Zölle zu übernehmen. Zollrückerstattungen sind in der Nachweisung 
nicht zu berücksichtigen. 
Am Ende eines jeden Vierteljahres ist das Zollanmeldebuch nach dem Muster der Eintra- 
gung in Anlage 2. 1 endgültig abzuschließen. 
§* 8. Das Hauptzollamt Duala hat über Zollnachlässe der Missionen (Ziffer 3 der Zoll- 
freiliste) ein Nolizbuch (Formular 2. 1) zu führen, in dem für jede Mission eine besondere Abteilung 
anzulegen ist; das Notizbuch wird am Ende des Rechnungsjahres abgeschlossen und in das Zoll- 
anmeldebuch unter lfd. Nr. eingetragen. Ergibt der Abschluß, daß der den Missionen bewilligte 
Zollnachlaß von einer der Missionsgesellschaften überschritten worden ist, so wird der den Zollnachlaß
	        

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