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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gebührenordnung für die Bezirksämter des Schutzgebiets Togo in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 476 20 
§ 1. Von den Bezirksämtern wird in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben: 
1. für die Aufnahme einer Urkunde: 
a) bei einem Wert bis zu 100 f. 5% 
b) bei einem Wert über 100 Ac bis zu 1000 2 oder bei nicht nach Geld 
schätzbarem Wert des Gegenstandes der Urkunde 10 
V V 
Tc) bei einem Wert über 1000 . für jede angefangenen 1000 % mehr . 10 
2. für die Beglaubigung einer Urkunde, einer oder mehrerer Unterschriften oder 
Handzeichen auf einer Urkunde je nach dem Werte des Gegenstandes die 
Hälfte der Sätze zu 1, mindestens aber 3. 
3. für die Ausfertigung einer Urkunde, abgesehen von der ersten Ausfertigung, 
die gebührenfrei ist, 0,50 .K für jede angefangene Seite, mindestens aber 2 
4. für Abschriften, und zwar für jede angefangene Seite 
a) bei Erteilung einer einfachen Abschrift 0,20 , mindestens aber 1 
b) bei Beglaubigung einer Abschrift 0,30 , mindestens aber 2 
Tc) bei Erteilung einer beglaubigten Abschrift 0,50 , mindestens aber 2 
#§ 2. Die Gebühren des § 1 können, soweit sie den Betrag von 3 M üÜbersteigen, bei 
nicht vermögensrechtlichen Sachen sowie bei einfachen Sachen mit einem Urkundengegenstand von 
unbedeutendem Werte auf begründeten Antrag auf 3 /¼ ermäßigt werden. 
Gleiche Ermäßigung tritt ein, wenn die Urkunde infolge Versagung der Genehmigung zu 
dem beurkundeten Rechtsgeschäft rechtliche Gültigkeit nicht erlangt hat. 
Bei Unvermögen und in Fällen besonderer Härte kann von der Erhebung einer Gebühr 
abgesehen werden. 
§ 3. Bare Auslagen der Bezirksämter werden besonders erstattet. 
§ 4. Über Erinnerungen gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen entscheidet der 
Bezirksamtmann. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an das Gouvernement zulässig. Die 
Entscheidung des Gouvernements ist endgültig. 
§ 5. Die Beitreibung der Gebühren und Auslagen erfolgt nach Maßgabe der Kaiserlichen 
Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörde in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Beil. z. Kol. Bl. vom 15. September). 
§ 6. Der Gouveruneur ist befugt, im Wege öfsentlicher Bekanntmachung diese Verordnung 
auch für die Stationen des Schutzgebiets für anwendbar zu erklären. 
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1912 in Kraft. 
Die Vorschriften der Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend die Einführung einer 
Umrechnungsgebühr in Eingeborenenrechtssachen vom 28. Juli 1909 (Amtsbl. S. 226) bleiben unbe- 
rührt. Unberührt bleibt ferner die Vorschrift des § 2 der Verordnung des Kommissars, betreffend 
die Befreiung der in Sklaverei gehaltenen Personen, vom 15. Januar 1893, wonach Freibriefe 
unentgeltlich auszustellen sind. 
Lome, den 9. April 1912. 
Der Gouverneur. 
Brückner. 
* 
V V 
V 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Bestellungen 
des Hauptmagazins Duala. 
Vom 24. April 1912. 
Das Hauptmagazin in Duala ist ermächtigt worden, 
1. Leistungen und Lieferungen für das Schutzgebiet Kamerun zur allgemeinen oder zur 
engeren Bewerbung im Schutzgebiet oder in Deutschland auszuschreiben. 
2. Beschaffungen unter Ausschluß jeder Ausschreibung bei Firmen im Schutzgebiet oder 
in Deutschland direkt vorzunehmen. 
Den Ausschreibungen und Lieferungen werden die „Bestimmungen über Beschaffungen und 
Lieferungen für die Schutzgebiete“, gültig vom 1. Oktober 1911, zugrunde gelegt.
	        

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