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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • I. Mit städtischer Verfassung.
  • § 117. Allgemeines.
  • § 118. I. Bildung des Magistrates. Gesetzestext Art. 71 bis 83 mit Anmerkungen.
  • § 119. Eigentliche Gemeindeangelegenheiten Gesetzestext Art. 84 bis 91.
  • § 120. Uebertragene Gemeindeangelegenheiten: Polizei- und Distriktsverwaltung. Gesetzestext Art. 92 bis 98.
  • § 121. Zwangsbefugnisse des Magistrates. Gesetzestext Art. 99.
  • § 122. Vermittlungsamt. Gesetzestext Art. 100.
  • § 123. III. Geschäftsgang des Magistrates. Gesetzestext Art. 101 bis 107.
  • § 124. IV. Bestellung der Gemeindebevollmächtigten. Gesetzestext Art. 108 bis 110.
  • § 125. V. Wirkungskreis der Gemeindebevollmächtigten. Gesetzestext Art. 111 bis 115.
  • § 126. VI. Geschäftsgang der Gemeindebevollmächtigten. #rt. 116 bis 119.
  • § 127. VII. Distriktsvorsteher. Gesetzestext Art. 120 und 121.
  • § 128. VIII. Gemeindebeschlüsse. Gesetzestext Art. 122.
  • II. Verwaltung in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung.
  • III. Verwaltung der zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften. Art. 153.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

478 8 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 88. 
IV. Der Voranschlag nebst den abgegebenen Erinnerungen 6 4) wird 
den Gemeindebevollmächtigten mitgeteilt, ist von denselben zu prüfen 
und noch vor Jahresschluß festzustellen.7) 
V. Gibt der Voranschlag zu keiner Beanstandung 8) Anlaß, so 
wird derselbe sofort genehmigt. Findet eine Meinungsverschiedenheit 
statt und tritt der Magistrat nicht der Ansicht der Gemeindebevoll- 
mächtigten bei, so ist eine gemeinschaftliche Sitzung beider Kollegien 
zu veranstalten, in welcher auf Grund gemeinsamer Beratung die 
Feststellung des Voranschlages durch Beschlußfassung der Gemeinde- 
bevollmächtigten erfolgt. 9) 
VI. Bisher 10) nicht bestandene Einnahmsquellen und bisher 10) 
nicht bestandene Ausgaben, sowie Erhöhungen der in Antrag #l) ge- 
  
5) d. h. Beanstandungen der einzelnen Etatspositionen entweder in Bezug 
auf ihre Zweckmäßigkeit oder ihre gesetzliche Zulässigkeit. Siehe Anm. 6 a, ferner 
vergl. Anm. 15. 
") Werden diese Erinnerungen unberücksichtigt gelassen, so kann das 
Aufsichtsrecht des Staates nach Art. 157 angerufen, eventuell je nach dem 
gegebenen Falle Beschwerde nach Art. 163 der Gem.-Ordn. oder verwaltungsrecht- 
liche Klage erhoben werden (soferne es sich um persönliche individuelle 
Rechte bestimmter Einzelner handelt). Ueber die Zuständigkeit einerseits 
der Staatsaufsichtsbehörden, andrerseits des Verw.-Ger.-Hofes in Fällen vorliegen- 
der Art siehe die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 12, 319 oben § 111 S. 
402 Aum. 16 lit. b und die ausführlichen, interessanten Entscheidungsgründe zu 
derselben, speziell ebenda S. 320 f.: Weder in dem Gesetze über den Ver- 
waltungsgerichtshof noch in einem späteren Spezialgesetze ist eine Bestimmung ent- 
halten, aus welcher die Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes abgeleitet werden könnte, 
endgiltig über Differenzen zu entscheiden, die sich zwischen einem Umlagenpflich- 
tigen einerseits und der betreffenden Gemeindebehörde andrerseits anläßlich der 
Ausübung des gemeindepolitischen Rechtes der Erinnerungen zu gemeindlichen 
Rechnungen und Voranschlägen ergeben 2c. Verwaltungsrechtlich kann der kgl. 
Verw.-Ger.-Hof nicht darüber entscheiden, ob das Verfahren einer Gemeinde (bei 
der Etatsfestsetzung) zu ändern oder ein Beschluß derselben aufzuheben sei oder 
nicht, sondern nur darüber, ob auf Grund jenes Verfahrens oder einer bestimmten 
Beschlußfassung der Gemeinde die individuelle Verpflichtung einer Person 
zu einer bestimmten Leistung gegeben sei oder nicht 2c. 
(a) Durch Nichtbeanstandung einer gesetzlich unzulässigen Etatsposition 
(vergl. Art. 55 Abs. 1) wird dieselbe nicht rechtsgiltig. Vergl. auch Anm. 5 u. 15. 
!) Das Hauptgewicht bei der Etatsaufstellung liegt demnach, soweit es sich 
um die formelle Seite derselben handelt, in den Händen des Gemeindekolle- 
giums; während der Armenetat vom Armenpflegschaftsrat sowohl entworfen als 
definitiv festgestellt wird (siehe Anm. 3), ist dagegen der Gemeindeetat vom 
Magistrate nur zu entwerfen, dagegen von den Gemeindebevollmächtig- 
ten festzustellen. 
Siehe jedoch Anm. 13, auch 14 bezüglich der sachlichen Seite dieser 
Frage. Vergl. auch v. Kahr S. 784 ff. 
*)) Siehe Anm. 5 und 6, auch 6 a. 
') Siehe Anm. 7. 
10) d. h. bis zur Vorlage des Etats nicht bestanden, weil vom Magistrate 
in den Etat nicht aufgenommen, d. h. also alle in den Etatsentwurf vom Ma- 
gistrat nicht eingesetzte Einnahmsquellen bezw. Ausgaben. Siehe hierüber die 
lichtvollen Ausführungen bei v. Kahr S. 782 bis 789 (speziell S. 784 Abs. 1), 
denen vollständig beizupflichten ist. 
11) d. h. der vom Stadtmagistrat in den Etatsentwurf eingesetzten und da- 
durch von ihm beantragten Einnahmen oder Ausgaben.
	        

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