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Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1916
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916.
Volume count:
27
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Ein Erinnerungstag für Deutsch-Ostafrika.
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 2/3. (2/3)
  • Stück Nummer 4/5. (4/5)
  • Stück Nummer 6/7. (6/7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13)
  • Stück Nummer 14/15. (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 
Minister, etwa entsprechend unserem „Exgellenz“) Ge- 
neral Louis Botha, dem Oberbefehlshaber der Streit- 
kräfte der Südafrikanischen Union im Felde, übergeben. 
gadeg H. T. Lukin, C. M. G., D. S. O. 
(Abkürzungen für englische Ordensauszeichnungen), als 
Vertreter General Bothas handelnd, soll der mit der 
Vereinbarung der Einzelheiten der Übergabe und ihrer 
Durchführung betraute Offizier sein. 
2. Die aktiven Truppen der genannten Schutz- 
gebietsstreitkräfte, welche unter den Bedingungen des 
* 1 übergeben sind, sollen, soweit Offiziere in Frage 
kommen, ihre Waffen behalten, und sie können ihr 
Ehrenwort abgeben, indem es nach Abgabe des Ehren- 
wortes jedem erlaubt ist, an einem von ihm gewählten 
Platz zu leben. Wenn aus irgendeinem Grunde die 
Regierung der Südafrikanischen Union (nachstehend 
Unionregierung genannt) nicht in der Lage ist, dem 
Wunsche eines Offiziers hinsichtlich der Wahl seines 
Aufenthaltsortes zu entsprechen, so wird der betreffende 
Offizier einen Platz wählen, hinsichtlich dessen Bedenken 
nicht bestehen. 
3. Soweit die anderen Grade der genannten aktiven 
Schußgebietstruppen in Frage kommen, sollen sie inter- 
niert werden, unter besonderer Bewachung, an einem 
von der Unionsregierung besonders zu bestimmenden 
Platz im Schutzgebiet. Jeder Unteroffizier und die 
Mannschaften der übrigen erwähnten Grade sollen die 
Erlaubnis haben, ihre Gewehre, aber keine Munition 
zu behalten. Einem Offizier soll es gestattet sein, mit 
den Mannschaften der Artillerie interniert zu werden, 
einem anderen mit dem Rest der Mannschaften der 
aktiven Truppe und einem mit den Mannschaften der 
Polizeitruppe. 
4. Sämtliche Reservisten (Landwehr und Land- 
sturm) aller Grade der genannten Schutzgebietsstreit- 
kräfte, welche zur Zeit unter Waffen im Felde stehen, 
sollen mit der im §#6 weiter unten vorgesehenen Aus- 
nahme ihre Waffen abgeben, nachdem die UÜbergabe in 
am besten geeignet erscheinenden Formationen statt- 
gefunden hat, und sie sollen nach Unterzeichnung der 
unten angehefteten Paroleformel die Erlaubnis erhalten, 
u ihren Heimstätten zurückzukehren und ihre bürger- 
lichen Beschäftigungen wieder aufzunehmen. 
5. Sämtliche Reservisten (Landwehr und Land- 
sturm) aller Grade der genannten Schutzgebietsstreit- 
kräfte, welche zur Zeit von der Unionregierung kriegs- 
gefangen gehalten werden, sollen nach Unterzeichnung 
der oben in § 4 erwähnten Paroleformel die Erlaubnis 
erhalten, ihre bürgerlichen Beschäftigungen im Schutz- 
gebiet wieder aufzunehmen. 
6. Die Offiziere der Neserve, der Landwehr und 
des Landsturms der genannten Schutzgebietsstreitkräfte, 
welche sich auf Grund der Bedingungen des § 1 oben 
ergeben, sollen die Erlaubnis haben, ihre Waffen zurück- 
zubehalten, vorausgesetzt, daß sie die oben in § 4 er- 
wähnte Parole unterzeichnen. 
Kml.: *8 
Del 
  
10 2 
7. Alle Offiziere der genannten Schutzgebiets- 
streitkräfte, welche die oben in § 4 erwähnte Parole= 
formel unterzeichnen, sollen die Erlaubnis haben, die 
Pferde zu behalten, welche ihnen bestimmungsgemäß 
zu ihrer militärischen Ausrüstung zuerteilt sind. 
8. Die Schutzgebietspolizei soll, soweit sie mobilisiert 
ist, behandelt werden wie die aktiven Truppen. Die- 
jenigen Mitglieder der Polizei, welche im Dienst auf 
entlegenen Stationen sind, sollen auf ihren Posten 
bleiben, bis sie durch Uniontruppen abgelöst werden, 
damit Leben und Eigentum der Nichtkämpfer geschützt 
werden kann. 
9. Zivilbeamte im Dienst der Kaiserlich deutschen 
Regierung oder der Schutzgebietsverwaltung sollen die 
Erlaubnis haben, in ihren Wohnungen zu verbleiben, 
vorausgesetzt, daß sie die oben in § 4 erwähnte Parole 
unterschreiben. Diese Bestimmung soll indessen nicht 
so ausgelegt werden können, als ob irgendeiner dieser 
Beamten dadurch berechtigt sei, die Funktionen seiner 
Stellung bei einer der beiden vorgenannten Behörden 
auszuüben oder von der Uniouregierung sein Gehalt 
zu verlangen. 
10. Mit Ausnahme der im Besitz der Offiziere der 
Schutzgebietsstreitkträfte und der Mannschaften der 
aktiven Truppe nach Maßgabe des §5 2 oben ver- 
bleibenden Waffen soll alles Kriegsmaterial (ein- 
schließlich aller Feld-- und Gebirgsgeschütze, Handwaffen, 
Gewehr= und Handwaffenmunition) und das gesamte 
Gouvernementseigentum zur Verfügung der Union- 
regierung gestellt werden. 
11. Seine Exzellenz der Kaiserliche Gouverneur 
foll einen Zivilbeamten der Schutzgebietsverwaltung 
ernennen, welcher eine Aufstellung über alles Gouver= 
nementseigentum der Zivilverwaltungszweige über- 
geben und führen soll, einschließlich eines Verzeichnisses, 
welches der Unionregierung auf Grund des §8 10 oben 
überantwortet ist, und der Kommandeur der Schutz- 
truppe soll einen Militärbeamten ernennen, welcher 
eine gleiche Aufstellung alles Gouvernementseigen- 
tums der Militärverwaltungszweige übergeben und 
führen soll. 
Gegeben mit 
9. Juli 1915. 
unseren Unterschristen heute am 
geg. Seitz, Kaiserlicher Gonverneur von Deutsch- 
Südwestafrika. 
Botha, General, Oberbefehlshaber der Streitkräfte 
der Südafrikanischen Union im Felde. 
Franke, Oberstleutnant, Kommandeur der Schutz- 
truppe für Deutsch-Südwestafrika. 
Beglaubigt als getreue Abschrift der Original= 
bedingungen. 
(Unleserliche Unterschrift), Oberst, 
früher erster Stabsoffizier bei dem Kommandierenden 
General der Streitkräfte der Südafrikanischen Union 
im Felde.
	        

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