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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Frachtvergünstigungen bei Ausstellungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
  • Zusatzverordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

577 20 
sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen, bei dem Betriebs- 
unternehmer bzw. dem Reedereivertreter kostenfrei erhältlichen Formulare für Auftragerteilung und 
Schiffszettel ordnungsmäßig ausgefüllt dem Betriebsunternehmer zusammen mit dem Gepäck einzu- 
reichen. Für das vom Schiff an Land zu befördernde Raumgepäck sind seitens des Kapitäns auf 
Verlangen des Betriebsunternehmers Gepäckscheine auszustellen. 
3. Die Beförderung des Hand= und Kabinengepäcks, welches die Fahrgäste mit sich führen, 
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben 
und Beförderungsgebühren erhoben. 
D. Verkehr mit den Schiffen. 
1. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abt. B Absatz 2 ordnungsmäßig erteilten 
Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern 
nur dann zu entsprechen, wenn: 
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat; 
b) allen von den Behörden erlassenen Vorschriften entsprochen ist; 
c) der Führer des Schiffes zwei von ihm gezeichnete Listen der zu landenden oder um- 
zuschiffenden Passagiere und deren Raumgepäckstücke mit summarischer Angabe von 
deren Zahl für jeden Passagier und drei von ihm gezeichnete vollständige Manifeste 
über die zu landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter bei dem Betriebs- 
unternehmer eingereicht hat. 
Die Manifeste müssen Angaben in deutscher Sprache enthalten über Marken, 
Nummern, Anzahl, Art, Inhalt, Empfänger, deutsches Maß und Bruttogewicht der 
Kolli, für jede Konnossementsposition getrennt. (Bei Sendungen an „Order“ sind die 
Namen der Empfänger ebenfalls anzugeben.) 
d) der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, die sonstigen Bedingungen 
der Betriebsordnung zu ersüllen. Falls der Betriebsunternehmer von diesem Er- 
fordernis absieht, kann er die Erfüllung der dem Schiffe (Schiffer, Reeder) in dieser 
Betriebsordnung auferlegten Verpflichtungen nicht verlangen. 
2. Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Vorschriften hat ein Angestellter des Betriebs- 
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt worden ist, und sofern der Zustand 
der See solches ohne Gefahr zuläßt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Mani-= 
feste in Empfang zu nehmen und dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Betriebsordnung ein- 
zuhändigen. 
E. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge. 
1. Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug; 
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug. 
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche 
nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern. 
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen 
Dampfer und Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor- 
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseits 
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge ent- 
scheidet das Hafenamt. 
2. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind 
verantwortlich für Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen des Betriebsunternehmers infolge 
ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, überladens oder 
Hinunterfallens von Tieren oder Gütern oder sonstiger Gegenstände von Deck, aus der Schlinge oder 
den sonstigen Ubernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. Wegen der Gefahr des Auftreibens auf 
die Schiffsschrauben dürfen Fahrzeuge hinter dem Heck der Dampfer nicht festgemacht werden. 
3. Gerät ein Fahrzeug ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet, 
durch Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der anliegenden Signalordnung auf die Tatsache 
aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen, bis Hilfe kommt. 
4. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen von Fahrzeugen längsseit ent- 
stehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der Haftung nach dem 
geltenden Zivilrecht möglich ist.
	        

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