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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Frachtvergünstigungen bei Ausstellungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
  • Zusatzverordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 581 20 
schaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des 
Unternehmers eine entsprechende Einschränkung. Bei der Landung von Tieren und Gütern, die auf 
Wunsch der Auftragerteiler noch nach 4,30 Uhr am Schiff in Empfang genommen werden, aber nicht 
mehr an demselben Tage an Land geschafft werden können, sondern über Nacht in den Leichtern 
verbleiben müssen, erfährt die Haftung insofern eine Einschränkung, als der Betriebsunternehmer nicht 
verpflichtet ist, auf die Leichter eine besondere Wache zu stellen. Die Bewachung der Leichter geschieht 
nur durch die am Lande aufgestellte Wache. 
5. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, 
verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- 
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und 
Kosten entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, Brechen 
von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden Schäden, 
Verluste oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder 
einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; desgleichen nicht für 
Schäden, Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohrleitungen, 
Brechen von Schäften oder irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von Schleppern, 
Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Maschinen; des- 
gleichen durch Krieg, Blockade, Ausstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen oder durch Feuer, 
Blitzschlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Uberschwemmung Fortwehen oder Einflüsse von Wind 
und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, 
Sichwerfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden oder 
Uberbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderben, Fäulnis, 
Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder irgendeinem anderen, 
aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbaren mangelhaften 
Packung oder durch deren Berührung mit oder der Ausdünstung und Leckage von anderen Gütern 
entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder mangelhafte Adressierung oder durch 
Verwischen der Marken und Adressen und Bezeichnung der Gepäckstücke oder der Güter verursachte 
Versehen. 
6. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld, 
Dokumente, Juwelen, Rohdiamanten, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert; für andere 
Gegenstände ist er nur verantwortlich mit 4.¼ für das Kubikdezimeter bis zu einem Höchstbetrage 
von 2000 “ für das Kollo, es sei denn der Wert ihm vorher ausdrücklich bekannt gegeben entweder 
von dem Kapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen werden 
für Erklärungen im Sinne dieser Bestimmung nicht angesehen. Für auf Paketschein verladene Güter 
haftet der Betriebsunternehmer bis zum Höchstbetrage von 20 7, für auf Gepäckschein verladene 
Gepäckstücke bis zum Höchstbetrage von 50 J. Für Beschädigungen und Verluste an Gepäck, für 
das keine Beförderungegebühren erhoben werden, haftet der Betriebsunternehmer nicht) 
K. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Gewicht, Maß, Beschaffenheit, Inhalt und Wert der Gepäckstücke oder Güter und Tiere, 
selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten 
angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt; ausgenommen, wenn das Gegenteil aus- 
drücklich anerkannt und schriftlich vereinbart ist. 
2. Werden dem Betriebsunternehmer Güter oder Gepäckstücke übergeben, deren Beschädigung, 
schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der Empfangs- 
bescheinigung zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
3. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende und sonst 
gefährliche Güter zu befördern. 
4. Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter oder 
Gepäqcstücke anderen Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande ver- 
ursachten Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder 
zur Verschiffung angeliefert werden, gleichviel, ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich 
der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rechnung 
oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. 
*) Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Interessenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der 
Betriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken können. 
3
	        

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