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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Frachtvergünstigungen bei Ausstellungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
  • Zusatzverordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 588 2O 
schaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des 
Unternehmers eine entsprechende Einschränkung. Bei der Landung von Tieren und Gütern, die auf 
Wunsch der Auftragerteiler noch nach 430 am Schiff in Empfang genommen werden, aber nicht mehr 
an demselben Tage an Land geschafft werden können, sondern über Nacht in den Leichtern verbleiben 
müssen, erfährt die Haftung insofern eine Einschränkung, als der Betriebsunternehmer nicht ver- 
pflichtet ist, auf die Leichter eine besondere Wache zu stellen. Die Bewachung der Leichter geschieht 
nur durch die am Lande aufgestellte Wache. 
5. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, 
verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- 
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und 
Kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, 
Brechen von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden 
Schäden, Verluste oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nach- 
lässigkeit oder einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; desgleichen 
nicht für Schäden, Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohr- 
leitungen, Brechen von Schäften oder irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von Schleppern, 
Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Maschinen; des- 
gleichen durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen, oder durch Feuer, 
Blitzschlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse von Wind 
und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, Sich- 
werfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden oder über- 
bordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderben, Fäulnis, 
Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder irgendeinem anderen, 
aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbaren mangelhaften 
Packung oder durch deren Berührung mit oder der Ausdünstung und Leckage von anderen Gütern 
entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder mangelhafte Adressierung oder durch 
Verwischen der Marken und Adressen und Bezeichnung der Gepäckstücke oder der Güter verursachte 
Versehen. 
6. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld, 
Dokumente, Juwelen, Rohdiamanten, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert; für andere 
Gegenstände ist er nur verantwortlich mit 4 /4 für das Kubikdezimeter bis zu einem Höchstbetrage 
von 2000 “ für das Kollo, es sei denn der Wert ihm vorher ausdrücklich bekannt gegeben entweder 
von dem Kapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen 
werden für Erklärungen im Sinne dieser Bestimmung nicht angesehen. Für auf Paketschein ver- 
ladene Güter haftet der Betriebsunternehmer bis zum Höchstbetrage von 20.J¼/ für auf Gepäckschein 
verladene Gepäckstücke bis zum Höchstbetrage von 50 /4. Für Beschädigungen und Verluste an 
Gepäck, für das keine Beförderungsgebühren erhoben werden, haftet der Betriebsunternehmer nicht. 
7. Der Betriebsunternehmer haftet nicht für Benachteiligungen, die dadurch entstehen, daß 
infolge Versagens der elektrischen Anlagen der Betrieb des großen Kranes und damit das Landen 
von Stücken über viereinhalb Tonnen über die Brücke unmöglich wird. 
8. Der Betriebsunternehmer haftet nicht dafür, daß die Stückgüter im Einzelgewicht von 
über 4,5 t und die Massengüter, die bei der Landung auf der Brücke unter den Kranen übergeben 
werden, auf bzw. in den Eisenbahnwagen sachgemäß gestapelt werden. Er ist aber verpflichtet, den 
Münschen der Empfänger über die Art der Stapelung soweit als möglich zu entsprechen, soweit 
diese rechtzeitig, d. h. vor Beginn der Beladung des betreffenden Wagens, gestellt worden sind.) 
K. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Gewicht, Maß, Beschaffenheit, Juhalt und Wert der Gepäckstücke oder Güter und Tiere, 
selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten 
angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt; ausgenommen, wenn das Gegenteil 
ausdrücklich anerkannt und schriftlich vereinbart ist. 
2. Werden dem Betriebsunternehmer Güter oder Gepäckstücke übergeben, deren Beschädigung, 
schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der Empfangs- 
bescheinigung zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
*7) Es wird darauf bingewiesen, daß sich die Juteressenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der 
Betriebeuuternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken konnen.
	        

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