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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die öffentlichen Wege im Schutzgebiet (Wege-Ordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchster Erlaß, betr. Ausprägung von Fünfhellerstücken für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Änderung des deutsch-ostafrikanischen Münzwesens.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Einführung der Kolonialeisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in den afrikanischen Schutzgebieten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Berichtigung der Verordnung über die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein vom 2. Januar 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die Schulpensionate.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die öffentlichen Wege im Schutzgebiet (Wege-Ordnung).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

711 20 
Alle Anlieger sind verpflichtet, den Durchreisenden hinreichend Wasser für ihren eigenen 
Gebrauch und ihre Tiere zur Verfügung zu stellen, soweit öffentliche Tränken und Brunnen nicht 
vorhanden sind, und soweit die Anlieger dadurch nicht selbst in Wassernot geraten. 
Die Anlieger können sich von der Verpflichtung nach Abs. 1 dadurch befreien, daß sie mit 
Genehmigung des Bezirksrats selbst einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Weideplatz anlegen. 
Muß die Wasserstelle eines Farmers als öffentliche Tränkstelle dienen, so hat der Bezirks- 
verband für das durchziehende Vieh eine besondere Tränkstelle anzulegen, deren Benutzung dem 
Farmer nicht gestattet ist. 
Ist eine solche private Wasserstelle mit großen Unkosten geschaffen worden, oder ist die Hebung 
des Wassers mit großen Unkosten verknüpft, so kann der Bezirksamtmann nach Beschlußfassung durch 
den Bezirksrat die Erhebung eines Wassergeldes nicht über die im § 11 vorgeschriebenen Sätze 
hinaus dem Eigentümer gestatten. 
§ 9. Die Benutzung der öffentlichen Weideplätze einschließlich der Brunnen und der Tränke- 
einrichtung ist den Anliegern verboten. 
Das Bezirksamt kann Ausnahmen zulassen, soweit dadurch der öffentliche Verkehr nicht 
gehindert wird. 
§ 10. An den öffentlichen Wegen, an denen öffentliche Weideplätze (§ 6 und § 8 Abs. 3) 
vorhanden sind, ist das Ausspannen und Weiden außerhalb der Weideplätze untersagt. 
Der Aufenthalt auf den öffentlichen Weideplätzen ist an den Bezirksstraßen bis zu 48 Stunden 
und an den Verbindungswegen bis zu 24 Stunden gestattet. 
§ 11. An den öffentlichen Wegen, an denen öffentliche Weideplätze nicht vorhanden sind, 
ist der Aufenthalt nur bis zu 24 Stunden gestattet. 
Will der Reisende sich länger oder auf einer Farm in Abständen unter 10 km sich wiederholt 
aufhalten, so hat er auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstücks zu zahlen: 
a) für das Tränken für jedes Stück Großvieh den Tag 20 Pf., 
b) für das Tränken für jedes Stück Kleinvieh den Tag 5 Pf., 
c) für die Weide für jedes Stück Großvieh den Tag 10 Pf., 
d) für die Weide für jedes Stück Kleinvieh den Tag 2 Pf. 
§* 12. Das Fahren und Viehtreiben außerhalb der öffentlichen Wege ist verboten. Für 
Biehtransporte darf auch noch ein Streifen von 25 m Breite zu jeder Seite des Weges (Triftstreifen) 
benutzt werden. 
Durch Verfügung des Bezirksamtmanns kann nach Beschlußfassung durch den Bezirksrat 
eine größere Breite für den Triftstreifen bestimmt werden. 
§ 13. Einzäunungen sollen grundsätzlich einen durchschnittlichen Abstand von 25 m von 
den öffentlichen Wegen haben. 
Alle auf dem Triftstreifen befindlichen Anlagen, die durch Viehtransporte oder durch Weiden 
der Tiere beschädigt oder zerstört werden können, sind derartig zu umfriedigen, daß ein Eindringen 
in diese für Groß= und Kleinvieh ausgeschlossen ist. 
§ 14. Die Anlieger von öffentlichen Wegen dürfen an denselben ohne Genehmigung des 
Bezirksamts keine Veränderungen vornehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, welche 
geeignet sind, den öffentlichen Verkehr zu hindern. 
§ 15. Umzäunungen dürfen über öffentliche Wege gelegt werden, bei jeder Wege- 
überschreitung ist jedoch ein brauchbares, leicht zu öffnendes und zu schließendes schwingendes Tor 
anzubringen, das mindestens 4 m breit sein muß. 
§ 16. Führt ein öffentlicher Weg durch eingezäunte Farmen oder Farmteile, so sind die 
Ein= und Ausgangstore nach dem Durchmarsch von dem Transportführer wieder sorgfältig zu schließen. 
§ 17. Außerhalb der öffentlichen Wege dürfen Gärten und Acker und eingezäunte Farmteile 
nicht betreten werden. 
Es ist verboten, Hunde in Farmen oder Farmteilen frei umherlaufen zu lassen, wenn das 
Gebiet als Straußenfarm kenntlich gemacht ist. 
§ 18. Das Ausspannen und Stehenlassen von Wagen auf einem öffentlichen Wege 
ist untersagt. 
Jedes Lastfuhrwerk hat mit deutlicher Schrift den Namen und Wohnort des Eigentümers 
des Wagens an der linken Seite zu führen.
	        

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