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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Geschäftsordnung des Gouverneurs von Togo für die Regierungsärzte, Regierungs-Krankenhäuser, -Polikliniken und -Apotheken.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. Zuständigkeit des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika zur Festsetzung der Entschädigung unschuldig Bestrafter und Verhafteter.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Tabora und die anderweitige Abgrenzung der Gerichtsbezirke in Deutsch-Ostafrika.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Togo für die Regierungsärzte, Regierungs-Krankenhäuser, -Polikliniken und -Apotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb von Hausapotheken und den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die Mischlingsbevölkerung.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

T749 
Arztliches Honorar für den Tag (für Unterkunft, Verpflegung und Arzneien für den Tag 
in der I. Klasse 2,00 /% 4,00 7% 
in der II. Klasse 1,50./% 3,00 
in der III. Klasse 1,00.7 2,00 .% 
Wenn sich die in Krankenhäusern Ausgenommenen selbst verpflegen dürfen, sind zu erheben 
ärgtliches Honorar für den Tag für Unterkunft und Arzneien für den Tag 
in der I. Klasse 2,00 J/% 2,50 /7 
in der II. Klasse 1,50./“ 2,00 7 
in der III. Klasse 1,00 1,50 ./% 
Der Satz für die III. Klasse kann für solche Personen, welche von der örtlichen Verwaltungs- 
behörde als bedürftig bezeichnet werden oder dem Regierungsarzt als solche bekannt sind, auf 1.7“ 
für Unterkunft, Verpflegung und Arzneien oder auf 50 Pf., wenn sie sich selbst verpflegen dürfen, 
herabgesetzt werden. Arztliches Honorar wird in diesem Fall nicht erhoben. 
Für Operationen, welche über den Rahmen eines einfachen chirurgischen Eingriffs hinaus- 
gehen, darf der Regierungsarzt erhöhtes Honorar beanspruchen. 
Die Sätze für Krankenhausbehandlung sind grundsätzlich für eine Woche im voraus zu 
hinterlegen. 
§ 10. In allen dringenden Fällen ist sofort ärztliche Hilfe zu leisten und sind die erfor- 
derlichen Medikamente und Verbandstoffe abzugeben ohne Rücksicht darauf, ob später Bezahlung ein- 
treten kann oder nicht. 
Im übrigen sind die Behandlungskosten von Eingeborenen grundsätzlich im voraus zu er- 
heben. Die Bezahlung kann bis Monatsschluß gestundet werden bei solchen Eingeborenen, welche 
dem Regierungsarzt als zahlungsfähig bekannt sind oder für welche ein als zahlungsfähig bekannter 
Eingeborener oder ein Europäer bürgt. 
Freie ambulante Behandlung und, falls erforderlich, freie Behandlung in den Kranken- 
häusern für Eingeborene ist zu gewähren 
1. den farbigen Angestellten des Gounvernements, der Postverwaltung und der Marine- 
verwaltung, ihren eigenen Frauen und Kindern und den Regierungsschülern; 
2. Steuerarbeitern, welche während oder infolge der Ableistung der Steuerarbeit er- 
krankt sind, bis zum Ablauf ihrer Krankheit; 
3. sonstigen in einem Arbeitsverhältnis zum Gouvernement, zur Postverwaltung oder zur 
Marineverwaltung stehenden Personen bis zum Ablauf ihrer Krankheit; 
4. Straf= und Untersuchungsgefsangenen bis zum Ablauf ihrer Krankheit, wenn sie sich 
das betreffende Leiden während ihrer Strafzeit zugezogen haben; 
5. Personen, welchen von der örtlichen Verwaltungsbehörde bescheinigt ist, daß sie arm 
und ohne Verdienstmöglichkeit sind, oder welche dem Regierungsarzt als solche be- 
kannt sind; 
6. den zu Zwecken der Quarantäne oder auf Anordnung der Verwaltungsbehörde 
isolierten Personen; 
7. den als Prostituierten bekannten Personen im Fall venerischer Erkrankung. 
Angestellte des Gouvernements, der Postverwaltung und der Marineverwaltung, welche ein 
Gehalt von 100 /“ und darüber haben, sind in die I. Klasse, solche, die ein Gehalt von 30 .7 bis 
zu 100 4 haben, in die II. Klasse, alle übrigen in die III. Klasse aufzunehmen. Soldaten und 
Polizisten sind in die III. Klasse, die Dienstgrade einschließlich der Gefreiten in die II. Klasse, auf- 
zunehmen. Die Zuteilung zu einer höheren Verpflegungsklasse erstreckt sich auch auf die eigenen 
Frauen und Kinder. 
§& 11. Europäer, welche in einem Krankenhause Aufnahme suchen, haben ihre Leibwäsche 
selbst mitzubringen. Sie wird auf Wunsch im Krankenhause gegen Entgelt gewaschen. Die Preise 
für das Waschen der Leibwäsche bestimmt der das Krankenhaus leitende Regierungsarzt. 
Die Kranken haben sich den Anordnungen des leitenden Arztes und der Krankenschwestern 
u fügen. 
zu sag Das Rauchen in den Krankenzimmern ohne Erlaubnis des Regierungsarztes ist untersagt. 
Bett und Krankenhaus zu verlassen ist den Kranken nur nach ausdrücklicher Anordnung oder 
mit Genehmigung des leitenden Arztes gestattet. 
2 
22
	        

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