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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. Zuständigkeit des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika zur Festsetzung der Entschädigung unschuldig Bestrafter und Verhafteter.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Tabora und die anderweitige Abgrenzung der Gerichtsbezirke in Deutsch-Ostafrika.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Togo für die Regierungsärzte, Regierungs-Krankenhäuser, -Polikliniken und -Apotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb von Hausapotheken und den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die Mischlingsbevölkerung.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G V756 20 
ist auch berechtigt, die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes jederzeit unbeschadet des Anspruchs 
auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen. 
Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur männliche deutsche Reichsangehörige bestellt 
werden, welche weder durch behördliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt, 
noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die nach deutschem 
Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann. 
Eine dem Aksatz 2 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, doch können die Bestellten 
ohne Anspruch auf Entschädigung sofort entlassen werden, solange die im Absatz 2 bezeichneten 
Gründe fortbestehen. 
Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge, welche auch in einem Anteil 
an dem nach Vornahme aller Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn bestehen 
können, werden vom Aussichtsrat festgesetzt und sind als Geschäftsunkosten zu verbuchen. 
Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen. 
Die Namen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich bekannt zu machen. 
§ 21. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach außen, stellt deren 
Beamte an und entläßt sie. 
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, 
welche in dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Aussichtsrats oder der Hauptversammlung für den 
Umfang seiner Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine 
Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. Alle Willenserklärungen, welche 
für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, 
von diesem allein oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich, wenn der Vorstand aus mehreren Mit- 
gliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich oder von einem Mitgliede des 
Vorstandes gemeinschaftlich mit einem Prokuristen oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter 
der Firma der Gesellschaft abzugeben. Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes stehen hierbei 
ordentlichen Mitgliedern gleich. 
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der 
geschriebenen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen. 
Für Zweigniederlassungen im Schutzgebiete kann vom Vorstande mit Zustimmung des Auf-- 
sichtsrates eine von vorstehenden Bestimmungen abweichende Art der Firmenzeichnung festgesetzt werden. 
Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen- 
über einem Mitgliede des Vorstandes. 
§ 22. Der Vorstand darf Prokuristen und Bevollmächtigte zum Betriebe des gesamten 
Handelsgewerbes nur mit Zustimmung des Aussichtsrats bestellen. 
Der Vorstand ist berechtigt, Angestellten dergestalt Handlungsvollmacht zu erteilen, daß sie 
befugt sind, in den durch die Handlungsvollmacht vorgesehenen Fällen die Firma der Gesellschaft 
gemeinsam mit einem Vorstandsmitgliede oder einem Prokuristen zu zeichnen. 
§ 23. Der Aussichtsrat ist berechtigt, die Tätigkeitskreise mehrerer Vorstandsmitglieder ab- 
zugrenzen, auch eine schriftliche Geschäftsanweisung für den Vorstand zu erlassen, welche dieser zu 
befolgen verpflichtet ist. Der Vorstand ist verpflichtet, zu den Sitzungen des Aufsichtsrats zu er- 
scheinen, auch wenn er keine besondere Einladung erhalten hat. 
§ 24. Auf den Vorstand finden die Bestimmungen der §§ 236, 240 des Handelsgesetz- 
buchs und § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre Stell- 
vertreter Anwendung. 
§ 25. Der Vorstand weist sich durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder durch 
eine Bescheinigung des Reichs-Kolonialamts ans. 
ßB. Aufsichtsrat. 
§ 26. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf von der Haupt- 
versammlung zu notariellem Protokoll zu wählenden Personen. Zu Mitgliedern des Ausfsichtsrats 
können nur männliche deutsche Reichsangehörige gewählt werden, welche weder durch behäördliche 
Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt, noch gerichtlich und rechtskräftig wegen 
einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte nach sich ziehen kann.
	        

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