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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1912
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Bandzählung:
23
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Änderungen der Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu Berlin.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Order, betr. Ergänzung der Urkunde über die Stiftung einer Denkmünze für die an der Niederwerfung der Aufstände in Südwestafrika beteiligt gewesenen deutschen Streitkräfte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. münzpolizeiliche Vorschriften.
  • Unfallschutzverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden (Viehbrandverordnung).
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wandergewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Handlungsreisenden (Wandergewerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Erkrankung von Haustieren.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Erkrankung von Haustieren.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Änderungen der Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Werbung

Volltext

W 802 20 
2. Im § 29 Abs. 2 werden in der 1. und 3. Zeile vor dem Wort „Zweignieder- 
lassungen“ die Worte 
„Gesellschaft im Geschäftsbereich der“ 
eingefügt. · 
3. Im § 29 wird als Absatz 3 eingefügt: 
„Sowohl der Vorstand als auch die mit der Leitung der Zweigniederlassungen 
betrauten Bevollmächtigten sind berechtigt, Angestellten derart Handlungsvollmacht 
zu erteilen, daß diese befugt sind, in den durch die Handlungsvollmacht vor- 
gesehenen Fällen die Firma gemeinsam mit einem der nach vorstehenden Be- 
stimmungen Zeichnungsberechtigten zu vollziehen."“ 
4. Im § 49 Abs. 2 wird der letzte Satz: „Schriftliche Vollmacht ist erforderlich und 
ausreichend“ durch folgende Fassung ersetzt: 
„Die Vertretung von Mitgliedern, welche sich nicht durch eigene gesetzliche Ver- 
treter oder Prokuristen vertreten lassen, ist nur auf Grund einer schriftlichen Voll- 
macht zulässig.“ 
  
finderung der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft. 
Vom 25. Juni 1912. 
Durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Juni 1912 hat der § 19 der 
Satzung der Safata-Samoa-Gesellschaft folgende Fassung erhalten: 
„Willenserklärungen für die Gesellschaft sind verbindlich 
1. im Falle, daß nur ein ordentliches Vorstandsmitglied ernannt ist: wenn die Willens- 
erklärungen von diesem Vorstandsmitglied oder von zwei stellvertretenden Vorstands- 
mitgliedern oder von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied und einem Prokuristen 
oder von zwei Prokuristen erfolgen, 
2. im Falle, daß mehrere ordentliche Vorstandsmitglieder ernannt sind: wenn die 
Willenserklärungen von zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern oder von zwei stell- 
vertretenden Vorstandsmitgliedern oder von einem ordentlichen und einem stell- 
vertretenden Vorstandsmitglied oder von einem ordentlichen Vorstandsmitglied und 
einem Prokuristen oder von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied und einem 
Prokuristen oder von zwei Prokuristen erfolgen“. 
Diese Anderung ist gemäß §§ 43, 44 der Satzung von Aufsichts wegen genehmigt 
worden. 
  
  
  
  
  
personalie. — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen 
Regierungsrat und Vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt Busse die Erlaubnis zur Annahme 
und Anlegung des ihm verliehenen Offizierkreuzes des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs 
des Löwen zu erteilen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Reinhard Köstlin den Roten Adler-Orden 4. Klasse 
zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsarzt 
beim Kaiserlichen Gouvernement von Ostafrika, Oberstabsarzt a. D. Dr. Gustav Schörnich, für die 
Dauer seiner Beschäftigung im Reichs-Kolonialdienste den Charakter als Kaiserlicher Medizinalrat 
zu verleihen.
	        

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