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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1912
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Bandzählung:
23
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Werbung

Volltext

G 929 20 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung der Ver- 
ordnung, betr. die Erhebung von Kbgaben für den Gewerbebetrieb, 
vom 7. Dezember 1907. 
Vom 2. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 
S. 500) wird hiermit verordnet, was folgt: 
Der § 24 der Verordnung, betreffend Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 
7. Dezember 1907 (L. G. 1 Nr. 141, Amtlicher Anzeiger 1908 Nr. 3, D. Kol. Bl. 1908 S. 373) 
erhält folgende Fassung: 
§ 24. Wer ohne die vorgeschriebene Genehmigung Branntwein oder branntweinähnliche 
Getränke an eine der im § 18 bezeichneten Personen entgeltlich oder unentgeltlich verabfolgt, wird 
mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu zwei Wochen, und ist 
dieser Verkauf gewerbsmäßig betrieben worden, mit Geldstrafe bis zu 400 Rupien, im Unvermögens- 
falle mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung“) in Kraft. 
Daressalam, den 2. Juli 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. 
Methner. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika Jur Bekämpfung der Stech- 
müchengefahr. 
Vom 1. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird für die vom Gouverneur im Bekanntmachungswege näher bezeichneten oder noch zu bezeich- 
nenden Ortschaften oder ihre Teile folgendes verordnet: 
§ 1. Gefäße oder sonstige Vorrichtungen, in denen Wasser gehalten wird (Wassertröge, 
Regentonnen, künstliche Teiche u. dgl.) sind mit mückensicherem Verschluß zu versehen oder mindestens 
jeden vierten Tag derart zu entleeren, daß eine Weiterentwicklung von Mückenlarven nicht stattfinden 
kann. Anstatt dessen genügt es, wenn das angesammelte Wasser in ausreichender Menge mit mücken- 
tötenden Stoffen (Petroleum, Saprol u. dgl.) versetzt wird. 
§ 2. Gegenstände, in welchen sich Wasser ansammeln kann (Konservenbüchsen, leere Flaschen, 
Kokosnußschalen u. dgl.) sind so aufzubewahren, daß eine Wasseransammlung nicht stattfinden kann; 
desgleichen ist bei Bodenvertiefungen Sorge zu tragen, daß eine länger als 48 Stunden dauernde 
Wasseransammlung nicht stattfindet. Anstatt dessen genügt es, wenn das angesammelte Wasser in 
ausreichender Menge mit mückentötenden Stoffen (Petroleum, Saprol u. dgl.) versetzt wird. 
Auf Verlangen der örtlichen Verwaltungsbehörde sind derartige Vertiefungen zu beseitigen. 
§ 3. Auf Verlangen der örtlichen Verwaltungsbehörde sind unbebaute oder unbestellte 
Grundstücke von Buschwerk oder Gras, das Stechmücken als Zufluchtsort dienen kann, freizumachen. 
§ 4. Der mit der gesundheitlichen Uberwachung betraute Arzt und der von ihm beauftragte 
europäische Gesundheitsaufseher oder der von der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde bestellte 
Aufsichtsbeamte und an Orten, wo ihre Einrichtung besteht, die Gesundheitskommission, sind berechtigt, 
die Grundstücke und Räumlichkeiten von Europäern und Farbigen zum Zwecke der gesundheitlichen 
UÜberwachung während des Tages zu betreten. 
Den farbigen Gesundheitsaufsehern, welche sich nicht in Begleitung der genannten Europäer 
befinden, steht diese Berechtigung nur bei den Farbigen zu. 
  
*) Amtlicher Anzeiger für Deutsch-Ostafrika vom 3. Juli 1912.
	        

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