Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Lotsenordnung für den Hafen von Daressalam.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Hafenordnung für den Hafen von Daressalam.
  • Lotsenordnung für den Hafen von Daressalam.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Führung von Hinterlegungsbüchern über Hinterlegungen Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Änderung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1913, betr. Abänderung der Jagdverordnung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Ergänzung der Verordnung betr. Änderung der Verordnung vom 15. März 1909 betr. die Besteuerung der Eingeborenen in Lome und Anecho vom 27. Mai 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Viehbrandverordnung vom 12. Juni 1912.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der am 10. November 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Teil I B und II (Bezirksrat und Landesrat) der Verordnung des Reichskanzlers betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Januar 1909.
  • Ergänzung der Tarife für die Häfen von Lüderitzbucht und Swakopmund.
  • Übersicht über die Geschäfte der Kaiserlichen Gerichte in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee während des Kalenderjahres 1912.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 973 20 
§* 6. Zumwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 
300 Rup. oder Gefängnis bis zu drei Monaten oder Haft bestraft. 
§* 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Daressalam, den 9. September 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Führung von Hinter- 
legungsbüchern über Hinterlegungen Eingeborener. 
Vom 29. September 1913. 
(Amtl. Anz. für DO A. 1913, Nr. 55, S. 150ff.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), der §§8 1 
und 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen- 
rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) 
und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
5 1. Wer gewerbsmäßig Hinterlegungen von Geld oder geldwerten Gegenständen von 
Eingeborenen oder denselben rechtlich gleichstehenden Farbigen annimmt, ist zur Führung eines fort- 
laufenden Dinterlegungsbuches nach beigefügtem Muster in einer europäischen oder der Suahelisprache 
verpflichtet 
Diese Vorschrift findet auf Banken sowie Handel= und Gewerbetreibende, die den Vorschriften 
des deutschen Handelsgesetzbuches entsprechende Bücher führen, keine Anwendung. 
§* 2. Die Bücher sind mindestens einmal jährlich den örtlichen Verwaltungsbehörden zur 
Kontrolle vorzulegen und von dem betreffenden Kontrollbeamten mit einem Kontrollvermerk zu ver- 
sehen. Die Vorsteher der örtlichen Verwaltungsbehörden sind befugt, die Vorlage der Bücher in 
kürzeren Zeitabschnitten anzuordnen. 
§ 3. Nach Abschluß der Bücher infolge Aufgabe des Gewerbes und nach Rückgabe sämt- 
licher Hinterlegungen sind die Bücher den örtlichen Verwaltungsbehörden abzuliefern und von ihnen 
gemäß § 5 der Bestimmungen des Reichskanzlers wegen Vernichtung der Rechnungen und Kassen- 
bücher usw. vom 25. Mai 1903 aufzubewahren. 
§ 4. UÜbertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrase bis zu 100 Mark, im Falle 
der Nichtbeitreibbarkeit mit Haftstrafe bis zu 20 Tagen bestraft. 
Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichstehende Farbige finden die nach der Verfügung 
des Reichskelnhlers vom 26. April 1896 zulässigen Strafen Anwendung. 
Daressalam, den 29. September 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
  
Schnee. 
' * " 4 Datum „ 
Lide. Name des Hinterlegers der Betrag hen 6. Betrag Venerkungen 
Nr. mtu aliyeweka feza Hinter- hebungs- g 
legung. Rp. . datum Rp. H. 
 
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Tägliche Erinnerungen aus der sächsischen Geschichte.
21 / 2
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.