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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Verkehrs-Nachrichten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Titelseite
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Register
  • Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Volltext

Heeresbetriebe — Überweisung an die Landwirtschaft. 119 
3. Demnach sind Arbeiter= bzw. Angestelltenaus- 
schüsse zu errichten. Als Schlichtungsstellen kommen 
nur die Schlichtungsausschüsse des § 9 Abs. 2 HD0. 
in Frage. 
4. Von Gesetzes wegen ausgeschlossen von den 
Wohltaten der 55 11—13 bleiben nur die Eisenbahn- 
betriebe. Anträge, die ihre Einbeziehung zum Gegen- 
stande hatten, wurden in zweiter und dritter Bera- 
tung abgelehnt (Sitzungsbericht S. 2267 und 2314). 
Jedoch gab Dr. Helfferich im Namen des preußischen 
Ministers der öffentlichen Arbeiten die Erklärung ab, 
daß — unabhängig vom HD. — die Arbeiteraus- 
schüsse bei den Betrieben der Staatseisenbahnen in 
den vom HD. gewiesenen Richtungen ausgebaut wer- 
den sollen (Sitzungsbericht S. 2313). 
überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. 
§ 16. 
Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft 
überwiesenen gewerblichen Arbeiter! unterliegen 
nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen? über das 
Gesindes. 
1. Es handelt sich nur um die Arbeiter, die — 
ehemals gewerbliche — gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes 
der Landwirtschaft überwiesen, d. h. gezwungen ihr 
zugeführt werden. Auf sie sollen keinesfalls die lan- 
desgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde An- 
wendung finden. Die Personen dagegen, welche ent. 
weder früher nicht gewerbliche Arberiter waren oder sich 
freiwillig der Landwirtschaft zuwenden, unterliegen 
dem Gesinderecht, falls die sonstigen Voraussetzungen
	        

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