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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über den Handel mit und die Ausfuhr von Kautschuk.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Kabinettsorder, betr. Aufbewahrung der Kriegsdenkmünzen usw. bei den Kirchspielen.
  • Ausführungsbestimmungen der Generalordenskommission zu dem Schlußsatze der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 30. Mai 1913, betr. Belassung von Kriegsauszeichnungen als Andenken.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe eines Nachtrages II zum Tarife für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe des Nachtrages III zum Tarife für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Hafenordnung für den Hafen von Lindi.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Wildreservats im Bezirk Langenburg.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über den Handel mit und die Ausfuhr von Kautschuk.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 1025 20 
§ 4. Kautschuk, welcher verdorben ist und nicht mehr verbessert werden kann, wird von 
den Ausfuhrkontrollstellen eingezogen. 
Kautschuk, welcher zwar nicht ausfuhrfähig ist, aber durch geeignete Aufbereitung ausfuhr- 
fähig gemacht werden kann, wird von der Ausfuhrkontrollstelle dem Einlieferer zurückgegeben und 
kann nach erfolgter Verbesserung erneut zur Prüfung vorgelegt werden. # 
Kautschuk, welcher sich als ausfuhrfähig erweist, wird von der Ausfuhrkontrollstelle zur Aus- 
fuhr aus dem Schutzgebiet freigegeben, nachdem er als ausfuhrfähig gekennzeichnet worden ist. 
§ 5. Die Einrichtung und Unterhaltung der Handelskontrollstellen kann am Handel be- 
teiligten Körperschaften (Handelskammern, Ein= und Verkaufsgenossenschaften usw.) übertragen werden. 
Zur Deckung der durch die Einrichtung und Unterhaltung der Handelskontrollstellen ent- 
stehenden Kosten wird bei der Ausfuhr eine Gebühr bis zum Betrage von 10 Pfennigen für das 
Kilogramm zur Ausfuhrkontrolle vorgelegten Kautschuks erhoben. 
Ausfuhrkontrollstellen sind die Zollstellen. 
§ 6. Der Gouverneur bestimmt nach Anhörung der Handelskammern durch öffentliche 
Bekanntmachung: 
die Gewinnungsbezirke, die Handelskontrollstellen und die Ausfuhrkontrollstellen; 
die Voraussetzungen, unter denen Kautschuk als handelsfähig, und diejenigen, unter 
denen er als ausfuhrfähig gilt; 
die Art der Kennzeichnung des handelsfähigen und des ausfuhrfähigen Kautschuks; 
die Höhe der Kontrollgebühr und die Verteilung der eingenommenen Gebühren unter 
die bei der Einrichtung der Handelskontrollstellen beteiligten Körperschaften. 
§ 7. Es ist verboten, den vorstehenden Bestimmungen zuwider nicht für handelsfähig 
erklärten Kautschuk zu kaufen, zu verkaufen, zu beleihen, aus dem Gewinnungsbezirk zu verbringen 
oder nicht für ausfuhrfähig erklärten Kautschuk aus dem Schutzgebiet auszuführen. 
§5 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden bestraft: 
a) an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 10 000 N oder mit Gefängnis bis zu 
3 Monaten, allein oder nebeneinander; 
b) an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung 
der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den 
deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 
(Kol. Bl. S. 241). 
Kautschuk, welcher dem Verbot des § 7 zuwider gekauft, verkauft, beliehen, aus dem 
Gewinnungsbezirk verbracht oder aus dem Schutzgebiet ausgeführt wird, unterliegt der Einziehung 
zugunsten des Fiskus. Ist die Einrichtung und Unterhaltung der Handelskontrollstellen Körper- 
schaften im Sinne des § 5 dieser Verordnung übertragen, so erfolgt die Einziehung zugunsten dieser 
Körperschaften, soweit nicht auf Grund anderweitiger Vorschriften eine Einziehung zugunsten des 
Fiskus Platz greift. 
Die Einziehung erfolgt, gleichgültig, ob die verbotswidrige Handlung zu einem Straf- 
verfahren Anlaß gegeben hat oder nicht, und gleichgültig, ob der Kautschuk beim Eigentümer, Ver- 
käufer, Käufer oder sonstigen Besitzer vorgefunden worden ist. 
§ 9. Die 88 2, 3 der Verordnung des Gouverneurs zum Schutze gegen die Verfälschung 
der zur Ausfuhr bestimmten Landeserzeugnisse vom 3. Mai 1894 (Kol. Bl. S. 336) finden auf 
den Verkehr mit Kautschuk nur Anwendung, soweit nicht durch die gegenwärtige Verordnung etwas 
anderes bestimmt ist. 
§ 10. Der Gouverneur bestimmt durch öffentliche Bekanntmachung den Zeitpunkt des 
Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung und den Geltungsbereich der Ver- 
ordnung innerhalb des Schutzgebiets. 
Buea, den 1. Oktober 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier.
	        

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