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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Bibliografische Daten

Volltext: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

Monografie

Persistenter Identifier:
bazille_s_v_recht_wuerttemberg_1908
Titel:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.
Autor:
Bazille, Wilhelm
Erscheinungsort:
Hannover
Herausgeber:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
Umfang:
369 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
2. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Widmung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • 1. Abschnitt. Verfassungsgeschichte und staatsrechtliche Natur des Königreichs Württemberg.
  • 2. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • 3. Abschnitt. Die Krone.
  • 4. Abschnitt. Der Landtag.
  • 5. Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • 6. Abschnitt. Die Kommunalverbände.
  • 7. Abschnitt. § 30. Gesetze, Verordnungen und Verträge.
  • 8. Abschnitt. § 31. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • 9. Abschnitt. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und der Verkehrsanstalten.
  • 10. Abschnitt. Die Verwaltung des Innern.
  • 11. Abschnitt. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • 12. Abschnitt. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 13. Abschnitt. Die Finanzverwaltung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Werbung

Volltext

15 
andere als die heimische Staatsgewalt sich herr- 
schend betätigen darf (negative oder verneinende, 
auch völkerrechtliche Seite der Gebietshoheit ge- 
nannt). Nach innen drückt das Wort Gebiets- 
hoheit aus, daß der Staat die unbeschränkte Be- 
fugnis hat, das Gebiet für die staatlichen Zwecke 
zu verwenden, darüber zu schalten und zu walten; 
alles, was innerhalb der Staatsgrenzen sich be- 
findet, ist der Staatsgewalt unterworfen, Sachen 
wie Menschen. Die Frage, inwieweit die Gebiets- 
hoheit in Württemberg dem Reich und inwieweit 
sie dem Staat Württemberg zusteht, läßt sich 
nur dahin beantworten: insoweit die Zuständig- 
keit des Reiches reicht, hat es die Gebietshoheit 
am ganzen Reichsgebiet; insoweit dagegen die 
Herrschaftsbefugnisse dem Staat Württemberg 
verblieben sind, hat dieser allein die Gebietshoheit 
an seinem Staatsgebiet. Die württembergische 
-Gebietshoheit äußert sich z. B. darin, daß die 
Behörden anderer deutscher Staaten Verhaftungen 
und Zwangsmaßregeln in Württemberg nicht vor- 
nehmen können. Doch ist in vielen Reichsgesetzen 
den Behörden der Einzelstaaten zur Pflicht ge- 
macht, sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. 
Dies ist zuerst geschehen in dem Rechtshilfegesetz 
vom 21. Juni 1869 und später namentlich in dem 
Gerichtsverfassungsgesetz (88 157—169). Hier ist 
unter anderem auch bestimmt ($ 167), daß die 
Sicherheitsbeamten eines Bundesstaats die Ver- 
folgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines 
anderen Bundesstaats fortsetzen und den Flüch- 
tigen daselbst ergreifen dürfen. Eine besondere 
Übereinkunft über die Gewährung von Rechts- 
hilfe über die reichsgesetzlich vorgeschriebenen 
Verpflichtungen hinaus hat Württemberg mit 
Baden und Sachsen-Weimar abgeschlossen. Im 
Verhältnis Württembergs zu Österreich gilt noch
	        

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